Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100317/2/Sch/Ka

Linz, 07.01.1992

VwSen - 100317/2/Sch/Ka Linz, am 7.Jänner 1992 DVR.0690392 G K, H; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhänige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des G K vom 7. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Dezember 1991, VerkR-96/4062/1991/Ja, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 3. Dezember 1991, VerkR96/4062/1991/Ja, über Herrn G K, H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil er am 5. August 1991 um 7.09 Uhr als Lenker des Kombi, auf der P. Straße auf Höhe des Kilometers 31,847 in der Marktgemeinde K das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" mißachtet hat, indem er bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h laut Radarmessung eine Geschwindigkeit von 121 km/h gefahren ist.

Außerdem wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängte wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf die Strafzumessungskriterien des § 19 VStG ist zu bemerken, daß bei der Strafbemessung insbesonders auf die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, Bedacht zu nehmen ist. Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit führen immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen. Derartige Übertretungen können daher nicht als "Bagatelldelikte" abgetan werden. Im konkreten Fall wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 51 km/h überschritten. Es kann daher keinesfalls von einer geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung die Rede sein. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem solchen Ausmaß nicht "versehentlich" unterlaufen ist, sondern vielmehr bewußt in Kauf genommen wurde. Dafür spricht auch die Angabe des Berufungswerbers, er habe ein anderes Fahrzeug, das mit 70 km/h unterwegs gewesen sei, überholt.

Von der Erstbehörde wurde das Geständnis des Berufungswerbers als mildernd gewertet, als Erschwerungsgrund lag eine einschlägige Verwaltungsübertretung vor. Die verhängte Strafe konnte den Berufungswerber offensichtlich nicht davon abhalten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe steht daher insbesonders der spezialpräventive Aspekt entgegen.

Im Hinblick auf diese Erwägungen müssen die Ausführungen des Berufungswerbers im Hinblick auf seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in den Hintergrund treten. Im übrigen vermag der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, warum der Berufungswerber bei einem Monatseinkommen von 14.000 S zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe nicht in der Lage sein sollte. Allenfalls kann bei der Erstbehörde um Ratenzahlung angesucht werden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum