Linz, 24.09.2009
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 20. Jänner 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des H E, vertreten durch P, V & P, Rechtsanwälte GmbH, C, R, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirks Ried im Innkreis vom 27. März 2008, Zl. SV96-27-2007, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1995 (AuslBG) zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von zweimal je 200 Euro (insgesamt 400 Euro) zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
Zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro bzw. zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 33 Stunden verhängt, weil er die polnischen Staatsangehörigen D D und K G von Anfang Mai 2007 bis 30. Juni 2007 an 30 Tagen zwischen 5 und
11 Stunden pro Tag im Wesentlichen mit dem Verbringen des bei den Um- und Ausbauarbeiten des Hauses B angefallenen Bauschutts zum vor dem Haus aufgestellten Bauschuttcontainer beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.
In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf den Strafantrag des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 3.7.2007, die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 24.8.2007, die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Ausländer, Rechnungen über Tätigkeiten der beiden Ausländer bei anderen Auftraggebern im Zeitraum Mai bis Juni 2007, die Rechnungen beider Ausländer vom 26.6.2007 an E D und H für den Leistungszeitraum Mai und Juni 2007, die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 11.12.2007, die zeugenschaftliche Einvernahme des M H vom 1.2.2008 sowie auf die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 25.2.2008.
Dazu wird ausgeführt:
"Den Zeugenaussagen der polnischen Staatsangehörigen folgend haben diese im Zeitraum von Anfang Mai 2007 bis 30. Juni 2007 30 Tage je 5 - 11 Stunden pro Tag auf der Baustelle in der B, in R, gearbeitet. Sie haben dabei im Wesentlichen den von den Arbeitern der Firma G hinterlassenen Bauschutt mit Scheibtruhen zum vor dem Haus aufgestellten Bauschuttcontainer der Firma Z transportiert. Dies ist ebenfalls durch die Zeugenaussagen der beiden Polen und des Poliers der Firma G nachgewiesen. Es ist nun abzuwägen, ob diese Tätigkeiten im Rahmen eines 'echten' Werkvertrages oder unter arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen ausgeführt wurden. Zum Werkvertrag: Es liegen unterschiedliche Aussagen zum Werkvertrag vor. Sie behaupten, dass ein mündlicher Werkvertrag abgeschlossen wurde. D D behauptet, dass zwei schriftliche Werkverträge abgeschlossen wurden, wobei der 1. Werkvertrag aus einer Seite besteht und ohne Pauschbetrag abgeschlossen wurde. Der 2. schriftliche Werkvertrag, der angeblich mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 2.500 Euro vereinbart wurde, liege bei seinem Steuerberater. Trotz Aufforderung wurde dieser Vertrag nicht vorgelegt. Es müssen daher die Aussagen, wonach für die Arbeiten ein Pauschalbetrag vom 2.500 Euro vereinbart wurde, in Zweifel gezogen werden, zumal Aussagen bei der ersten Einvernahme der Wahrheit am nächsten kommen. Die Polen haben bei der ersten Einvernahme angegeben, 12,50 Euro je Stunde für die Arbeiten zu erhalten. Außerdem ist eine vorherige Festlegung eines Pauschbetrages für diese Hilfsarbeiten, die ja Zug um Zug mit den Abbruch- und Aufbauarbeiten der Firma G erfolgten, nicht nachvollziehbar. Zudem waren die polnischen Staatsangehörigen zwischenzeitlich 2 Wochen in Polen und angeblich eine Woche auf einer anderen Baustelle und es wird in dieser Zeit ja auch Bauschutt angefallen sein. Die polnischen Staatsangehörigen sind Gewerbeinhaber des freien Gewerbes 'Reinigungsgewerbe', umfassend Tätigkeiten, wie sie Hausbesorger zu verrichten haben. Das Beseitigen von Bauschutt auf einer Baustelle fällt nicht in diesen Tätigkeitsbereich. Die Tätigkeiten wurden daher ausgeübt, ohne dazu nach der Gewerbeordnung berechtigt zu sein. Wie sich aus allen Aussagen ergibt, wurden die Arbeiten im überwiegenden Teil von den beiden polnischen Staatsangehörigen gemeinsam erledigt. Schon aus diesem Grund ist es nicht möglich, dass sowohl D D als auch K G jeweils auf eigene Rechnung und Gefahr ein dem jeweiligen Ausländer zurechenbares 'Werk' erbracht hätten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können bloß einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Ablauf mit von anderen Unternehmern zu erbringenden Dienstleistungen stehen, kein selbstständiges Werk darstellen und auch nicht Inhalt eines Werkvertrages bilden. Die Merkmale die gegen eine Fremdbestimmtheit der Ausländer sprechen - wie eine zusätzliche Baustelle von K G und 2 zusätzliche Baustellen von D D jeweils im Juni 2007 und keine persönliche Leistungspflicht - sind nicht so ausgeprägt, dass diese die Merkmale wirtschaftlicher Unselbstständigkeit - wie Tätigkeit in ihrer betrieblichen Sphäre, Kontrollunterworfenheit, Beschränkung der Entscheidungsfreiheit, da ja die Arbeiten 'Hand in Hand' mit den Abbrucharbeiten der Fa. G Bau gehen mussten, keine jeweilige Zuordnungsmöglichkeit der von den Ausländern ausgeführten Arbeiten und daher auch keine Gewährleistungsmöglichkeit - überwiegen. Es ist daher im gegenständlichen Fall nach Ansicht der Behörde davon auszugehen, dass die bei der Kontrolle angetroffenen Ausländer sich im Verhältnis zu Ihnen wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befanden, wie dies bei persönlich abhängigen Arbeitnehmern typischerweise der Fall ist. Sie hätten die Ausländer nur nach Vorliegen einer entsprechenden arbeitsmarktbehördlichen Bewilligung auf der Baustelle beschäftigen dürfen. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt."
2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht:
"a) Die Erstbehörde beurteilt die werkvertragliche Tätigkeit der beiden Firmen unrichtigerweise als arbeitnehmerähnliches Verhältnis und verweist zunächst darauf, dass unterschiedliche Aussagen zur Anzahl an Werkverträgen vorliegen würden: Faktum ist, dass mit den beiden polnischen Firmen nur je ein mündlicher Werkvertrag für den Leistungszeitraum bis 30.06.2007 abgeschlossen wurde, wie der Einschreiter auch in seiner Stellungnahme vom 11.12.2007 ausdrücklich mitteilte. Auch der Zeuge G spricht nur von einem Werkvertrag. Wenn der Zeuge D im Rahmen seiner Aussage auf einen mitgebrachten 1-seitigen Werkvertrag von Anfang Mai verweist, so hätte der Einschreiter den offenkundigen Irrtum des Zeugen D aufklären können, wäre dieser 1-seitige Werkvertrag dem Einschreiter zum rechtlichen Gehör vorgehalten worden, was die Erstbehörde aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahren jedoch unterließ. Tatsächlich handelt es sich - wie eine Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde aufgrund der überraschenden Ausführungen im Straferkenntnis ergab - um die 1. Seite eines Werkvertrages, den der Einschreiter mit der polnischen Firma D am 4.7.2007 für den Leistungszeitraum ab Juli 2007 abschloss. Es existieren mit den beiden polnischen Firmen D und G daher erst ab dem Leistungszeitraum ab. Juli 2007 schriftliche Werkverträge, nicht jedoch für den inkriminierten Leistungszeitraum von Mai bis Juni 2007. Es wird auf beiliegende Werkverträge mit den polnischen Firmen D und G vom 04. Juli 2007 verwiesen.
Darüber hinaus kann es natürlich nicht der Glaubwürdigkeit der Angaben des Einschreiters zum Nachteil gereichen, wenn der Zeuge D einen zweiten (gar nicht existenten!) schriftlichen Werkvertrag nicht vorlegt, hat der Einschreiter doch auf die Vorlagetätigkeit eines Zeugen keinen Einfluss. Selbst wenn man - entgegen der Ausführungen - von je zwei existierenden Werkverträgen mit den beiden polnischen Firmen ausgehen würde, so stellt dies kein Indiz für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis dar, sondern lediglich ein Indiz, dass eben zwei Werkverträge abgeschlossen wurden. Auch wenn über die Anzahl der Werkverträge bislang unterschiedliche Angaben für die Erstbehörde vorlagen, so bleibt jedenfalls unerfindlich, weshalb der vereinbarte Pauschalbetrag von € 2.500,00, der sowohl vom Einschreiter als auch von den beiden einvernommenen polnischen Zeugen unter Wahrheitspflicht (!) unisono bestätigt wurde, von der Erstbehörde in Zweifel gezogen wird. Beide polnische Zeugen gaben gegenüber der Erstbehörde auch an, dass es sich beim im Personalblatt ausgefüllten Betrag von € 12,50 pro Stunde um den Kalkulationsbetrag der beiden polnischen Firmen handelt und nicht um einen vereinbarten Lohn. Dies war auch der Grund dafür, dass die beiden polnischen Zeugen gerade nicht das Kästchen 'Lohn' beim Personalblatt ankreuzten. Auch das weitere Argument der Behörde, die vorherige Festlegung eines Pauschalbetrages sei nicht nachvollziehbar, überzeugen nicht. Weshalb den beiden polnischen Firmen die Fähigkeit abgesprochen wird, einen Werkvertrag auf Pauschalkostenbasis zu kalkulieren, bleibt unerfindlich, zumal die Frage, ob die Arbeiten der beiden polnischen Firmen Zug um Zug mit den Arbeiten der Firma G erfolgten oder nicht, oder ob die Arbeiten aufgrund von Baustellen in Polen mit Unterbrechungen erfolgten, keinen erkennbaren Einfluss auf eine Kalkulationsmöglichkeit eines Pauschalbetrages haben. Vielmehr haben die beiden polnischen Zeugen im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Erstbehörde die getroffene Pauschalentlohnung damit erklärt, dass sie eben wussten, wie viel Bauschutt anfallen wird. Dies wurde von der Erstbehörde zu Unrecht übergangen. Die weiteren Ausführungen der Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisse zur Unglaubwürdigkeit der Vereinbarung der Pauschalentlohnung 'es wird in dieser Zeit ja auch Bauschutt angefallen sein' sind bloße Mutmaßungen der Erstbehörde, die ebenfalls auf keinem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basieren und hat es die Erstbehörde unterlassen, den beiden Zeugen im Rahmen ihrer Einvernahme derartige Vorhaltungen zu machen. Wenn die Erstbehörde letztlich noch darauf verweist, dass Aussagen bei der ersten Einvernahme der Wahrheit am Nächsten kommen, so ist aber dann nicht nachvollziehbar, weshalb die Erstbehörde vice versa in der Frage der täglichen Arbeitszeit den Angaben der Zeugen im Rahmen der Einvernahme mehr Wahrheit zugesteht (zwischen 5 und 11 Stunden) als den Eintragungen in den Personal blättern (8 Stunden) und die zeugenschaftlichen Angaben zur Arbeitszeit im Rahmen der Einvernahme in den Spruch übernimmt. Die Erstbehörde misst offenkundig zu Unrecht mit zweierlei Maß. b) Bei der Charakterisierung arbeitnehmerähnlichen Personen kommt es auf deren wirtschaftliche Unselbständigkeit an. Dabei ist zu prüfen, ob das konkrete und genau erhobene Gesamtbild der Tätigkeit, die eine Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sich die betreffende Person im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber wirtschaftlich in einer ähnlichen Situation befindet, wie dies beim persönlich abhängigen Arbeitnehmer typischerweise der Fall ist, oder darüber hinaus eine persönliche Abhängigkeit vorliegt. Wie sich aus den Aussagen der beiden polnischen Zeugen sowie weiters dem einvernommenen Zeugen M H eindeutig ergibt, waren die beiden polnischen Zeugen an keine fixen Arbeitszeiten gebunden, sondern waren zu unregelmäßigen Zeiten auf der Baustelle und war keine konkrete Arbeitszeit vereinbart. So mussten sich die beiden polnischen Firmen auch nach den Angaben des Zeugen M H selbst das Werkzeug organisieren und gab es keine Anweisungen gegenüber den beiden Zeugen, sondern waren die Aufgaben klar verteilt. Aufgrund der auch vom Zeugen H bestätigten klaren Auftrag an die beiden polnischen Firmen, nämlich Reinigung des Altbaus bzw. Rohbaus, dessen Entrümpelung sowie besenreine Säuberung, waren und sind die beiden polnischen Firmen dem Einschreiter für den Erfolg ihrer Tätigkeit verantwortlich und haften dafür nach den gesetzlichen Gewährleistungs- und schadenersatzrechtlichen Bestimmungen. Weiters ergeben sich aus den Aussagen der Zeugen und auch aus der Stellungnahme des Einschreiters keine Indizien, dass die beiden polnischen Zeugen zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet oder dem Einschreiter weisungsgebunden oder kontrollunterworfen gewesen wären, etwa in Bezug auf Arbeitszeit, Verwendung bestimmter Arbeitsgeräte, Verhalten während der Arbeitsverrichtung, etc. Eindeutig dokumentiert ist insbesondere durch die vorgelegten Rechnungen anderer Auftraggeber auch, dass natürlich keinerlei Konkurrenzverbot zwischen dem Einschreiter und den Zeugen vereinbart wurde. Es fehlen daher die typische Merkmale der wirtschaftlichen Unselbständigkeit der beiden polnischen Firmen, zumal diese — nach ihren Angaben vor der Behörde — im Verhinderungsfall auch verpflichtet gewesen wären, sich selbst um Ersatzfirmen zu kümmern. Darüber hinaus fehlen jegliche Indizien für das Vorliegen einer persönlichen Arbeitspflicht der beiden Zeugen, etwa in Bezug auf Ordnungsvorschriften über Arbeitszeit, arbeitsbezogenes Verhalten und diesbezüglichen Weisungs- und Kontrollbefugnissen des Einschreiters gegenüber den beiden polnischen Firmen. Ob die Tätigkeit der beiden Zeugen den Umfang des ihnen zukommenden Reinigungsgewerbes überschritten haben oder nicht, kann für die Frage des Vorliegen eines Werkvertrages oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses keine Bedeutung mehr haben, zumal gerade der Gesetzgeber den Halbsatz 'sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird' in § 2 Abs.2 lit. b des Ausländerbeschäftigungsgesetzes per 01.01.2006 außer Kraft setzte und damit die ursprüngliche Verquickung zwischen dem Ausländerbeschäftigungsrecht und dem Gewerberecht wieder auflöste. Auch die weiteren Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Ried, die Arbeiten erfolgten 'Hand in Hand' mit den Abbruch arbeiten der Firma G Bau, entsprechen nicht dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Es wird insbesondere noch einmal auf die Aussage des Zeugen M H hingewiesen, dass die beiden polnischen Firmen nur unregelmäßig auf der Baustelle waren und - wie ausgeführt - nicht den Anordnungen des Einschreiters oder der Firma G unterworfen waren. Damit unterscheidet sich die Tätigkeit der Einschreiter auch von jenen Tätigkeiten, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als bloße einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbar zeitlichen Ablauf mit von anderen Unternehmen zu erbringenden Dienstleistungen stehen, beurteilt wurden, zumal den hierzu ergangenen Entscheidungen eine zeitliche Gleichordnung aller beteiligten Professionisten und eine Kontrollbefugnis des Auftraggebers zu entnehmen ist, was im gegenständlichen Fall jedoch gerade nicht der Fall ist (vgl. etwa VwGH 2004/09/0168; u.a.). Zusammengefasst liegen daher keine Aspekte einer wirtschaftlichen oder persönlichen Unselbständigkeit der beiden polnischen Firmen G und D vor, sondern erfolgten die Tätigkeiten dieser beiden Firmen für den Einschreiter auf der Basis von Werkverträgen, weshalb dem Einschreiter zu Unrecht ein Verstoß gegen den § 3 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorgeworfen wurde."
Der Berufung liegen die Kopien zweier Werkverträge vom 4.7.2007 bei:
"Werkvertrag - Auftragnehmer mit Gewerbeschein Zwischen Frau/Herrn D D, W, H, (Auftragnehmer) und der Firma H + D E Vermietung u. Verpachtung B, S, Tel. (Auftraggeber) wird nachstehender WERKVERTRAG abgeschlossen: 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nachstehendes Werk herzustellen: Reinigung der Baustelle, Bauschutt entfernen in Container (Fa. Z) alte Kabel und Leitungen entfernen + Fenster zerlegen. 2. Der Auftragnehmer ist bei Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, zeitlich ungebunden und an keinen bestimmten Arbeitsort gebunden.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Herstellung des vereinbarten Werkes eigene Betriebsmittel (PKW, Telefon, EDV, etc.) zu verwenden. Die Kosten dieser Betriebsmittel hat der Auftragnehmer selbst zutragen. 4. Der Auftragnehmer kann sich bei Herstellung des vereinbarten Werkes jederzeit durch qualifizierte dritte Personen vertreten lassen. Im Vertretungsfalle hat der Auftragnehmer die Entlohnung dieser qualifizierten dritten Personen zu übernehmen. 5. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar von € pauschal 2800,--, pauschal für Kabel-Leitungen-Fenster + 1000,-. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor der Auszahlung des vereinbarten Honorars eine Honorarnote beim Auftraggeber vorzulegen. 6. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er selbst für die Abfuhr allfälliger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist Der Auftrageber unterliegt keiner Meldepflicht. 7. Es wird vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Werkvertragsverhältnis bei sonstigem Verfall spätestens am Ende des dritten Monats, von der Fälligkeit dieser Ansprüche an gerechnet, beim Auftrageber schriftlich geltend gemacht werden müssen. 8. Änderungen dieses Werkvertrages bedürfen der Schriftform. R, am 4. Juli 2007" "Werkvertrag - Auftragnehmer mit Gewerbeschein Zwischen Frau/Herrn K G, W, H, (Auftragnehmer) und der Firma H + D E Vermietung u. Verpachtung B, S, Tel. (Auftraggeber) wird nachstehender WERKVERTRAG abgeschlossen: 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nachstehendes Werk herzustellen: Reinigung der Baustelle, Bauschutt entfernen in Container (Fa. Z). 2. Der Auftragnehmer ist bei Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, zeitlich ungebunden und an keinen bestimmten Arbeitsort gebunden.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich für die Herstellung des vereinbarten Werkes eigene Betriebsmittel (PKW, Telefon, EDV, etc.) zu verwenden. Die Kosten dieser Betriebsmittel hat der Auftragnehmer selbst zutragen. 4. Der Auftragnehmer kann sich bei Herstellung des vereinbarten Werkes jederzeit durch qualifizierte dritte Personen vertreten lassen. Im Vertretungsfalle hat der Auftragnehmer die Entlohnung dieser qualifizierten dritten Personen zu übernehmen. 5. Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar von € pauschal 3.200,--. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, vor der Auszahlung des vereinbarten Honorars eine Honorarnote beim Auftraggeber vorzulegen. 6. Der Auftragnehmer nimmt zur Kenntnis, dass er selbst für die Abfuhr allfälliger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist Der Auftrageber unterliegt keiner Meldepflicht. 7. Es wird vereinbart, dass sämtliche Ansprüche aus dem gegenständlichen Werkvertragsverhältnis bei sonstigem Verfall spätestens am Ende des dritten Monats, von der Fälligkeit dieser Ansprüche an gerechnet, beim Auftrageber schriftlich geltend gemacht werden müssen. 8. Änderungen dieses Werkvertrages bedürfen der Schriftform. R, am 4. Juli 2007"
Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Aus dem Akt ist ersichtlich:
Dem Akt liegt der Strafantrag des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 3.7.2007 bei. Dort ist unter anderem ausgeführt:
"Am 30.06.2007 um ca. 18.15 Uhr wurde von den Ermittlungs- u. Erhebungsbeamten des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding (Abteilung K), FOI W und VB S bei der Baustelle des Wohn- u. Geschäftshauses der Familie D u. H E, B, R, eine Kontrolle nach dem AuslBG durchgeführt. Dabei wurden 2 Personen beim Zusammenkehren der Baustelle bzw. bei der Bauschuttbeseitigung angetroffen. Bei der anschließend durchgeführten Identitätsüberprüfung stellte sich heraus, dass es sich dabei 1. um den polnischen Sta. G K, geb., SV-Nr., wh. in W, H, und 2. um den polnischen Sta. D D W, geb., SV-Nr., wh. in W, H handelte. In weiterer Folge wurden die beiden polnischen Staatsbürger von FOI W nach den arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen befragt. Beide gaben gegenüber FOI W an, dass sie als 'Selbstständige' hier arbeiten. Zu diesem Zweck gingen beide in Begleitung der beiden Beamten zu dem Fahrzeug mit dem Sie auf die Baustelle gekommen sind, einen schwarzen Audi A6 mit dem KZ (Zulassungsbesitzer it. EKIS Abfrage E D, geb., B, S wo sie ihre Gewerbescheine deponiert hatten und legten diese den Beamten vor. G legte den Beamten drei Gewerberegisterauszüge vor. Gewerbeart freies Gewerbe Gewerberegister Nr. (s. Beilage) Gewerbeart freies Gewerbe Gewerberegister Nr. (s. Beilage) Gewerbeart freies Gewerbe Gewerberegister Nr. (s.Beilage) alle drei ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Schärding. D legte den Beamten einen Gewerberegisterauszug vor. Gewerbeart freies Gewerbe Gewerberegister Nr. (s.Beilage) ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Schärding."
Dem Strafantrag liegen die bezogenen Gewerberegisterauszüge bei.
In den Personenblättern gaben die Ausländer übereinstimmend an, für die Firma E H seit Anfang Mai mit dem Wegräumen von Bauschutt beschäftigt zu sein. Als Lohn ist € 12,5 pro Stunde angegeben unter Beifügung des Familiennamens des Berufungswerbers. Als tägliche Arbeitszeit ist angegeben: Montag bis Samstag, 8 Stunden. Als Name des Chefs ist der Name des Berufungswerbers angegeben.
Nach Aufforderung zur Rechtfertigung äußerte sich der Berufungswerber in der Stellungnahme vom 24.8.2007 wie folgt:
"1. Es ist richtig, dass ich mit der Firma D D und Firma K G jeweils einen Vertrag über die Reinigung des Altbaus bzw. Rohbaus samt Entrümpelung und besenreiner Säuberung im Zeitraum Mai bis Juni 2007 abgeschlossen habe. Meine Gattin, D E, die ebenfalls eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten hat, war in diese Auftragsvergabe nicht involviert und ist nur formeller Miteigentümer unserer Liegenschaft. 2. Die Beauftragung der Firma D D und Firma K G erfolgte auf Basis von Werkverträgen. Es ist daher unrichtig, dass ich Ausländer im Sinne des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt hätte. Zur Darlegung meiner Stellungnahme darf ich auf nachstehende Umstände bzw. Unterlagen verweisen: (a) Es war mit den Firmen D und G klar vereinbart, dass sie für folgende konkreten Leistungen beauftragt werden: Reinigung Altbau bzw. Rohbau, dessen Entrümpelung sowie besenreine Säuberung. Als Werklohn wurde ein Pauschalpreis von netto € 2.500,00 vereinbart. Bescheinigungsmittel: Rechnungen vom 6.06.2007; (b) D und G sind ordnungsgemäß in W gemeldet und ordnungsgemäß nach dem GSVG pflichtversichert. Sie haben ihre freien Gewerbe, u.a. das Reinigungsgewerbe, bei der BH Schärding ordnungsgemäß angemeldet und wurden ihre Gewerbe auch in das Gewerberegister eingetragen. Den Firmen D und G wurde vom Finanzamt Braunau-Ried-Schärding ordnungsgemäß eine Steuernummer zugeordnet. Bescheinigungsmittel: Meldebestätigungen der Gemeinde W; Versicherungsbestätigungen der SVA der gewerblichen Wirtschaft; Gewerberegisterauszüge der BH Schärding; Bekanntgaben des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding; Visitenkarten der Firmen D D und K G. (c) Für die Verrichtung der werkvertraglich vereinbarten Leistungen verwendeten die Firmen D D und K G eigenes Werkzeug und einen eigenen Firmen-PKW; Bescheinigungsmittel: Foto des Firmenfahrzeuges der Fa. D D; 3. Die werkvertraglich vereinbarte Tätigkeit bestand darin, dass die Firmen D D und K G - wie ausgeführt - unseren Altbau bzw. Rohbau reinigen, ihn entrümpeln und besenrein säubern. Es wäre den beiden Firmen selbstverständlich möglich gewesen, dass sie ihre Tätigkeit nicht selbst erledigen, sondern durch Drittpersonen geleistet werden. Im Falle ihrer Verhinderung hätten sie sich selbst um einen Ersatz kümmern müssen und sich auch vertreten lassen können. Die Zeiten, wann die beiden Firmen ihre Leistung erbringen, konnten sich diese frei einteilen und gab es von meiner Seite auch keinerlei Vorgaben über die Art und Weise der Reinigung, geschweige denn irgendein Weisungsrecht gegenüber den beiden selbständigen Firmen. Für mich war ausschließlich entscheidend, dass der Altbau bzw. Rohbau vereinbarungsgemäß ordnungsgemäß von den beiden Firmen gereinigt, entrümpelt und besenrein gesäubert wird. Es wird hiezu die Einvernahme der Zeugen D D und K G, beide p.A. W, H, beantragt. 4. Zum Strafantrag des Finanzamtes Braunau-Ried-Schärding vom 03.07.2007: (a) Wie der Anzeige zu entnehmen ist, gaben sowohl D D als auch K G anlässlich ihrer Identitätsüberprüfung richtig an, dass sie als selbständige Firmen die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten verrichten. Die Tatsache, dass sich die Gewerbescheine im Auto meines Sohnes, D E befanden, ist darauf zurückzuführen, dass der Firmen-PKW von D D am 30.06.2007 zur Reparatur in der Werkstatt KFZ-M stand und das Auto meines Sohnes an die beiden Firmen als Ersatzauto verliehen wurde. Bescheinigungsmittel: Rechnung Nr. der KFZ-M GesmbH vom 30.06.2007; (b) Richtig ist auch, dass die Tätigkeiten der beiden Firmen auf meiner Baustelle Anfang Mai begannen, jedoch von den Beamten fälschlicherweise nicht ergänzend festgehalten wurde, dass die Firmen D D und K G mit Unterbrechungen bis etwa Juni mit meiner Baustelle beschäftigt waren und in der Zwischenzeit immer wieder auf anderen Baustellen tätig waren. Dies wurde von den Zeugen D D und K G den Finanzbeamten auch mitgeteilt, von diesen jedoch nicht protokolliert. Unrichtig ist auch, dass mir das 'größere Werkzeug' gehöre. Es gab kein 'größeres Werkzeug' von mir auf der Baustelle. Es gab Werkzeug der Firma G Bau, etwa die erwähnte Scheibtruhe, die sich die beiden Firmen D D und K G selbst bei der Firma G Bau organisierten und diese von der Firma G Bau ausliehen. Zu den weiteren Angaben zur Entlohnung bzw. zur täglichen Arbeitszeit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass ich mit den Firmen D D und K G eine Pauschalvereinbarung für in der Rechnung angeführte Arbeitsleistungen vereinbarte. Das wirtschaftliche Risiko (Angemessenheit des Werklohnes, Gewährleistung) haben die beiden als selbständige Unternehmer geleistet. Die Angabe eines Stundensatzes durch die beantragten Zeugen auf dem Personalblatt rührt daher, dass das aufzunehmende Personenblatt nur das Ausfüllen eines Stundensatzes '€ pro/za.......' zulässt, nicht jedoch die Angabe einer Pauschalvereinbarung. Bei der Angabe von € 12,50 dürfte es sich daher um den internen Kalkulationsstundensatz der beiden Firmen handeln, die sie auf dem Personalblatt entsprechend dem Vordruck anführten. Aus diesem Grund dürfte auch nicht das Kästchen 'Lohn' von den beiden Firmen angekreuzt worden sein, da es sich um einen bloßen internen Kalkulationssatz handelt, und kein Lohn, sondern ein pauschales Werkentgelt vereinbart war. Gleiches gilt für die tägliche Arbeitszeit, die von den beiden Firmen offenbar entsprechend
ihrer Kalkulation bzw. als interne Rahmenzeit angegeben wurde. Tatsächlich wurde mit den beiden Firmen naturgemäß keine konkrete Arbeitszeit vereinbart und gab es auch - wie ausgeführt - immer wieder Unterbrechungen auf der Baustelle von Seiten der beiden Firmen. Es wird der Antrag auf Einvernahme der beiden Zeugen D D und K G wiederholt und die ersatzlose Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt."
Am 6.11.2007 äußerte sich D D zeugenschaftlich einvernommen wie folgt:
"Ich gebe bekannt, dass zwei Werkverträge mit der Firma H und D E abgeschlossen wurden. Einen habe ich bei der heutigen Zeugeneinvernahme mitgebracht. Dieser umfasst eine Seite wurde Anfang Mai schriftlich festgehalten und ist ohne Pauschalbetrag ausgefüllt.
Wir haben später (ein paar Tage nach dem vorher erwähnten Vertrag) einen zweiten schriftlichen Werkvertrag abgeschlossen, der mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 2.500 Euro für meine Leistungen festgelegt wurde. Dieser liegt bei unserem Steuerberater - der zweite Werkvertrag wird noch heute an die Bezirkshauptmannschaft Schärding übermittelt. Konkrete Arbeitszeiten wurden nicht festgelegt. Unsere Aufgabe war, den Bauschutt zum Container der Firma Z zu bringen. Für die Entsorgung des Bauschuttes war die Firma Z zuständig.
Im Verhinderungsfall wäre ich verpflichtet gewesen, andere Personen bzw. Firmen damit zu beauftragen. Es gab keine Vertretung und ich hätte mir im Verhinderungsfall jemanden suchen müssen. Ich habe den Bauschutt sowie alte Kabel und Leitungen entfernt und in den Container der Firma Z gebracht. Alte Fenster haben wir auch zerlegt. Ich habe auf dieser Baustelle ca. 200 Stunden gearbeitet. In der Regel arbeiten wir von Montag bis Samstag von etwa 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr - wenn erforderlich auch länger. Wir betreuten im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Juni weitere Baustellen, die Rechnungen und Werkverträge werden heute noch per FAX übermittelt. Ich habe mehr Stunden für die Arbeiten benötigt als ursprünglich kalkuliert. 12,50 Euro pro Stunde kalkuliere ich bei meinen Werkverträgen. Bei dieser Baustelle des Herrn E wurden keine konkreten Arbeitszeiten vereinbart. Wir arbeiteten zwischen 5 und 11 Stunden pro Tag an dieser Baustelle. An manchen Tagen arbeiteten wir nicht auf dieser Baustelle. Zwei bis drei Mal pro Woche waren wir jedenfalls auf dieser Baustelle. Die Pauschalentlohnung bei dieser großen Baustelle war möglich, da wir wussten, wie viele Fenster und Kabel zu entsorgen waren und wie viel Bauschutt anfiel. Als Elektriker habe ich die Elektrosachen erledigt. Herr G war immer zu gleichen Zeiten auf der Baustelle wie ich und wir haben jeweils einen eigenen Werkvertrag mit Herrn E abgeschlossen. Die Elektrosachen habe ausschließlich ich durchgeführt. Alle anderen Leistungen wurden von uns beiden erledigt. Herr E hat mich und Herrn G in die Aufgaben eingewiesen und sodann haben wir selbständig unsere Aufgaben erledigt. Manchmal (etwa einmal pro Woche) kam Herr E und versicherte sich, dass alles sauber ist. Ich arbeitete mit meinem eigenen Werkzeug soweit es sich um Kleinwerkzeug wie Besen und Schaufel handelte. Die Schubtruhe war von der Firma G. Von Herrn E nützte ich keinen Werkzeug."
Am 6.11.2007 äußerte sich K G zeugenschaftlich einvernommen wie folgt:
"Ich gebe bekannt, dass ich einen Werkvertrag mit der Firma H und D E abgeschlossen habe. Dieser wurde Anfang Mai schriftlich festgehalten und ist mit Pauschalbetrag in der Höhe von 2.500 Euro für meine Leistungen ausgefüllt. Dieser liegt wahrscheinlich bei meinen Steuerberater und wird noch heute an die Bezirkshauptmannschaft Schärding übermittelt. Konkrete Arbeitszeiten wurden nicht festgelegt. Unsere Aufgabe war, den Bauschutt zu Containern zu bringen. Für die Entsorgung des Bauschuttes war eine andere - mir nicht bekannte - Firma zuständig. Im Verhinderungsfall wäre ich verpflichtet gewesen, andere Personen bzw. Firmen damit zu beauftragen. Es gab keine Vertretung und ich hätte mir im Verhinderungsfall jemanden suchen müssen. Ich habe nur Bauschutt und Dachziegel entfernt und in den Container gebracht. Ich habe auf dieser Baustelle ca. 30 Tage mit je 6 bis 8 Stunden pro Tag gearbeitet. Meine Arbeitstage sind Montag bis Samstag. Wir betreuten im Zeitraum von Anfang Mai bis Ende Juni weitere Baustellen, die Rechnungen und Werkverträge werden heute noch per FAX übermittelt. Ich habe jene Stunden für die Arbeiten benötigt, die ursprünglich kalkuliert waren. 12,50 Euro pro Stunde kalkuliere ich bei meinen Werkverträgen. Bei dieser Baustelle des Herrn E wurden keine konkreten Arbeitszeiten vereinbart. Wir arbeiteten zwischen 6 und 8 Stunden pro Tag an dieser Baustelle. Ich arbeitete von Anfang Mai ca. 3 Wochen, war dann zwei Wochen in Polen. Sodann auf anderen (nicht bei Herrn E) Baustellen. Ende Juni habe ich wieder ein paar Tage bei Herrn E gearbeitet. Herr D D war mit mir 14 Tage in Polen. In den ersten drei Wochen war fast jeden Tag sehr viel Schutt wegzuräumen - dies war das meiste. Sodann war ich ca. 3 Wochen nicht auf dieser Baustelle (2 Wochen in Polen und eine Woche auf einer anderen Baustelle). Ende Juni waren noch ein paar Tage bei der Baustelle von Herrn E, an denen wir viel Arbeit hatten. Nach der etwa dreiwöchigen Pause haben wir selber nachgesehen, ob Bauschutt wegzuräumen sei. Die Pauschalentlohnung bei dieser großen Baustelle war möglich, da wir wussten, wie viel Bauschutt anfiel. Herr D und ich waren meistens gleichzeitig und manchmal zu unterschiedlichen Zeiten auf der Baustelle. Wir haben jeweils einen eigenen Werkvertrag mit Herrn E abgeschlossen. Beide haben wir uns ausschließlich um die Entfernung des Bauschuttes und Dachziegel gekümmert - keiner von uns hat andere Arbeiten durchgeführt. Herr E hat mich und Herrn D in die Aufgaben eingewiesen und sodann haben wir selbständig unsere Aufgaben erledigt. Herr E war jeden Tag auf der Baustelle. Wir haben uns sehr oft getroffen (vielleicht nicht jeden Tag), aber ich weiß nicht, ob er uns kontrolliert hat. Ich arbeitete mit meinem eigenen Werkzeug soweit es sich um Kleinwerkzeug wie Meisel, Besen und Schaufel handelte. Die Schubtruhe war von der Firma G. Von Herrn E nützte ich kein Werkzeug. Herr P D ist mit mir mitgekommen und hat mir alles übersetzt."
Beigelegt ist jeweils eine Rechnung von D D und K G vom 26.6.2007 an E D und H:
Leistungszeitraum Mai und Juni 2007 – Reinigung Altbau, Entrümpelung, besenrein säubern – 2.500 Euro.
Weiters liegen Rechnungen der beiden Ausländer für Tätigkeiten bei anderen Auftraggebern im Zeitraum Mai – Juni 2007 vor:
K G: Rechnung vom 30.6.2007 – Leistungszeitraum Juni 2007 – Zwischenwand im Keller montiert und Wände gespachtelt – 450 Euro;
D D: Rechnung vom 30.6.2007 – Leistungszeitraum 5.6.2007 – Rigipsplatten als Decke montiert und ausgespachtelt – 300 Euro;
Rechnung vom 30.6.2007 – Leistungszeitraum Juni 2007 – Wände spachteln, Pflasterreinigung – 400 Euro.
Mit Schreiben vom 11.12.2007 äußerte sich der Berufungswerber dazu wie folgt:
"1. Der Einschreiter gibt bekannt, dass die Arbeiten im inkriminierten Zeitraum Mai 2007 bis 30. Juni 2007 von den Firmen D D und K G auf Basis von mündlichen Werkverträgen verrichtet wurden. 2. Die am 06.11.2007 einvernommenen Zeugen D D und K G konnten bestätigen, dass der Einschreiter mit den beiden Firmen D D und K G Werkverträge abschloss und je einen Werklohn in Höhe eines Pauschalpreises von netto
€ 2.500,00 mit den beiden Firmen für die Entrümpelung und Säuberungen des Altbaus bzw. Rohbaus vereinbarte. Weiters konnten die beiden Zeugen bestätigen, dass der Einschreiter den beiden Firmen kein Werkzeug zur Verfügung stellte, sondern die beiden Firmen ihr eigenes Werkzeug verwendeten oder sich selbständig bei Drittfirmen besorgten. Des Weiteren konnten die beiden Zeugen bestätigen, dass keine konkreten Arbeitszeiten zwischen dem Einschreiter und den beiden Firmen vereinbart wurden und diese im Verhinderungsfall selbst verpflichtet gewesen wären, für eine Vertretung zu sorgen. Auch gaben die beiden Zeugen eindeutig zu Protokoll, dass sie selbständig die vereinbarten Aufgaben erledigten. 3. Die dem Strafantrag des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 03.07.2007 beiliegenden Personenblätter konnten die beiden Zeugen unisono aufklären, dass sie tatsächlich mit Unterbrechungen auf der Baustelle des Einschreiters arbeiteten und in dieser Zeit auch auf anderen Baustellen Dritter tätig waren. Der Zeuge G gab hierzu auch an, dass er zum Teil zu anderen Zeiten auf der Baustelle des Einschreiters anwesend war als die Firma D D. Weiters konnten die beiden Zeugen eindeutig aufklären, dass es sich bei dem in den Personenblättern angeführten Stundensatz tatsächlich nur um den internen Kalkulationssatz der beiden Firmen in Höhe von € 12,50 pro Stunde handelte und nicht um einen mit dem Einschreiter vereinbarten Werklohn. Als Werklohn wurde vielmehr - wie oben ausgeführt und auch von den Zeugen bestätigt - je eine Pauschalabgeltung in Höhe von netto € 2.500,00 für die vereinbarten Arbeiten festgelegt. Insgesamt konnten die beiden Zeugen die Darstellung des Einschreiters in seiner Stellungnahme vom 24.08.2007 vollinhaltlich bestätigen. Der Vorwurf, der Einschreiter hätte Ausländer im Sinne des § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt, kann damit nicht mehr länger aufrechterhalten werden."
Im Akt findet sich ferner ein Aktenvermerk vom 14.1.2008 folgenden Inhalts:
"Herr E hat sich heute tel. nach dem Stand des Verfahrens erkundigt. Ich habe Herr E gefragt, wie es möglich ist, bei einem derartigen Bauvorhaben, die Bauschuttverbringung pauschal zu vergeben. Er hat mitgeteilt, dass er die Bereiche im Altbau angezeichnet bzw. markiert habe, die zu beseitigen waren. So hätten die Dauer und damit auch die Kosten geschätzt werden können.
Weiters teilte Herr E noch mit, dass er sich vor der Beauftragung der polnischen StA erkundigt habe, ob diese einen Gewerbeschein haben und unter welchen Voraussetzungen diese beauftragt werden dürfen."
Dem Akt liegt ferner die zeugenschaftliche Einvernahme des M H vom 1.2.2008 bei:
▪ Ich bin als Polier bei der Fa. G in S beschäftigt. Zwischen Anfang Juni bis Anfang September 2007 war ich auf der Baustelle B in R eingesetzt. Es war vereinbart, dass die Fa. G die Abbrucharbeiten durchführt und zwei weitere Personen den Bauschutt beseitigen. Es hat sich dabei um zwei Polen gehandelt. Diese waren unregelmäßig auf der Baustelle. Sie haben entweder selbst vorbeigeschaut, ob wieder Bauschutt zum wegräumen angefallen ist, oder wurden auch von Herrn E verständigt. Es ist aber auch vorgekommen, dass von Arbeitern der Fa. G Bauschutt zum Container gebracht wurde, wenn sonst nicht mehr weitergearbeitet hätte werden können. Eine tragende Mauer im Gebäudeinnern wurde zur Gänze beseitigt, andere Mauern wieder nur teilweise. Auch wurden von den alten Fenstern die Fensterstürze entfernt und neue eingemauert. Der dabei jeweils angefallene Bauschutt wurde von den Polen mit den Schiebetruhen zum Container der Fa. Z gebracht. Die Polen waren nicht täglich auf der Baustelle, meist nur stundenweise oder an den Wochenenden, damit wir uns nicht gegenseitig im Weg gestanden sind. Es ist auch mehrmals vorgekommen, dass am Morgen der am Vortag von uns hinterlassene Bauschutt weggeräumt war. ▪ Soweit mir bekannt ist, hatten die Polen Kleinwerkzeug wie Schaufel und Besen dabei. Es waren auch 2 oder 3 Schiebetruhen auf der Baustelle vorhanden. Ob diese Herrn E gehörten oder den beiden Polen ist mir nicht bekannt. Auch von unserer Firma waren Schiebetruhen auf der Baustelle. Es wurde für den Bauschutttransport von den Polen einfach die Truhen genommen, die gerade bereit standen. ▪ Herr E war bis auf wenige Ausnahmen täglich mittags und auch gegen 16.30 Uhr auf der Baustelle um den weiteren Arbeitsablauf zu besprechen, da zwar Pläne vorhanden waren, jedoch bei einem Altbau immer wieder Fragen auftauchen. ▪ Wir von der Fa. G haben den Polen schon manchmal gesagt, welchen Schutt die Polen zuerst wegräumen sollen, grundsätzlich war aber nichts zum Anordnen, da die Aufgaben ja klar verteilt waren und die Polen für die Beseitigung des Bauschutts zuständig waren. Es kam jedoch vor, dass unter dem Schutt noch Reste von einer Mauer stehengeblieben sind. Dies wurde dann noch von den Polen abgerissen und auch beseitigt. Dazu war kein besonderes Werkzeug notwendig, da es sich in der Regel und kleine in Lehm gemauerte Ziegel gehandelt hat."
In der Stellungnahme vom 25.2.2008 äußerte sich der Berufungswerber wie folgt:
"Der als Zeuge einvernommene Polier der Firma G, M H, bestätigt mit seinen Wahrnehmungen meine Angaben sowie die Aussagen der Zeugen D und G, wonach die Zeugen keine fixen Arbeitszeiten hatten, sondern zu unregelmäßigen Zeiten auf der Baustelle waren.
Es entspricht weiters auch der Wahrnehmung des Zeugen H, dass sich die Zeugen D und G ihre Arbeitszeit frei einteilen konnten, wenn er aussagt, dass die beiden Zeugen selbst auf der Baustelle vorbeigeschaut haben, ob wieder Bauschutt zum Wegräumen angefallen sei, oder erst aufgrund einer Verständigung von mir über diesen Umstand zur Baustelle kamen.
Auch konnte der Zeuge H bestätigen, dass die beiden Zeugen D und G das Werkzeug selbst mit hatten bzw. sich Schiebetruhen auf der Baustelle selbst organisierten.
Dass ich den Zeugen D und G keine Anweisungen gegeben habe, sondern diese selbständig verantwortlich waren, ergibt sich ebenfalls aus der Aussage des Zeugen H, wenn er bestätigt, dass es Nichts zum Anordnen gab und die Aufgaben klar verteilt waren und die Zeugen D und G für die Beseitigung des Bauschuttes zuständig waren.
Insgesamt konnte auch der Zeuge H meine Angaben in der Stellungnahme vom 24.08.2007 vollinhaltlich bestätigen.
Ich stelle daher nochmals den
ANTRAG auf ersatzlose Einstellung des Verfahrens SV96-27-2007." 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Berufungswerber aus, dass der Tätigkeit der Ausländer zwei Verträge je Ausländer zugrunde lagen. Gegenstand der ersten beiden Verträge sei die Entrümpelung und besenreine Säuberung eines Gebäudes gewesen. Diese Aufgabe sei relativ umfangreich gewesen, da zuvor eine Glasbaufirma im Gebäude gewesen sei und der Dachboden noch voll Glasziegeln gewesen sei. Außerdem sei praktisch noch der gesamte Hausrat und das gesamte Mobiliar vorhanden gewesen. Die Rechnungen vom 26.6. in Höhe von je 2.500 Euro hätten sich auf diese Entrümpelung bezogen. Die zweiten beiden Verträge hätten bereits die "Baustellenphase" betroffen, bei der die Entrümpelung längst abgeschlossen gewesen sei. Der Kontrolltag (30.6.) sei bereits in dieser Phase gelegen. Gegenstand der zweiten beiden Verträge sei die Beseitigung des aufgrund der Abbrucharbeiten der Firma G anfallenden Bauschutts gewesen. Dieser Schutt sei fachgerecht (vorschriftsgemäß) mittels Schubkarren in Container der Firma Z zu verbringen gewesen. Außerdem seien Fensterrahmen auszubrechen und Kabel zu entfernen gewesen. Die ersten beiden Verträge seien mündlich abgeschlossen worden. Die zweiten beiden Verträge seien zunächst auch mündlich abgeschlossen, dann aber auf Empfehlung des Steuerberaters am 4. Juli schriftlich ausgefertigt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Bauschuttentfernungsarbeiten aber bereits im Gange gewesen. Der Berufungswerber habe mit den Ausländern jeweils vor Vertragsabschluss den Umfang der Tätigkeit geklärt und zwar durch Besichtigung und im Fall des Bauschutts zusätzlich durch Anzeichnen der geplanten Durchbrüche