Linz, 18.09.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RAe Dr. X, Dr. X und Mag. X, X, vom 24. August 2009 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. August 2009, VerkR21-354-2009/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid im Anfechtungsumfang bestätigt.
Rechtsgrundlage:
§§ 66 Abs.4 und 67a AVG
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3, 3 Abs.2, 32 Abs.1, 30 Abs.1 FSG die von der BH Linz-Land am 3. Mai 1990, VerkR-1202/734/1990, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung für den Zeitraum von sieben Monaten, gerechnet ab der FS-Abnahme am 25. April 2009, entzogen und ihm für den gleichen Zeitraum das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 24 Abs.3 FSG wurde ihm aufgetragen, sich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining und Aufbauseminar) zu unterziehen, wobei die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung dieser Maßnahme ende. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfällig eingebrachten Berufung dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 11. August 2009.
2. Ausschließlich gegen die Entziehungsdauer wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).
3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Mindestentziehungsdauer hätte gemäß § 25 Abs.3 FSG konkret drei Monate betragen. Er habe sich in den letzten fünf Jahren Wohlverhalten bis auf die ggst Alkoholisierung. Die beim Verkehrsunfall entstandenen Schäden (leichte Verschiebung der Stoßstange, Eindellungen und Lackabsplitterungen) seien als geringfügig zu bewerten. Er habe damals einen langen anstrengenden Arbeitstag hinter sich gehabt, die Situation falsch eingeschätzt und habe den Unfallort deshalb verlassen. Er benötige sein Kraftfahrzeug als Inhaber eines Friseursalons zur Anreise aus Traun. Mit dem ursprünglichen Bearbeiter des Aktes bei der Erstinstanz sei eine Entziehungsdauer von fünf Monaten vereinbart gewesen, dann habe der Bearbeiter gewechselt. Beantragt wird eine erhebliche Herabsetzung der Entziehungsdauer.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht hervor, dass der Bw mit – nach Zustellung am 21. August 2009 in Rechtskraft erwachsenem – Straferkenntnis der Erstinstanz vom 17. August 2009, VerkR96-11099-2009/Kr, insofern wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1a StVO 1960, 2) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960. 3) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 und 4) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde, als er am 25. April 2009 um 18.15 Uhr im Gemeindegebiet Pasching auf Höhe km 8.71 der Kremstal Bundesstraße das Kfz X gelenkt hat, wobei er
1) sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 1,485 %o) befand,
2) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten hat,
3) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalls den Unfallort verlassen hat und somit seine Fahrtauglichkeit nicht unmittelbar festgestellt werden konnte, und
4) es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieb.
Dem liegt zugrunde, dass der Bw beim Verlassen des Parkhauses der PlusCity im Kreuzungsbereich der B139 mit der Abfahrtsrampe des alten Parkhauses auf den vor ihm fahrenden Pkw der Zeugin X auffuhr und, als die Zeugin ankündigte, sie werde die Polizei holen, zumal ihr der Bw wegen seiner "glasigen Augen" alkoholisiert vorkam, weiterfuhr – nach eigenen Angaben weil ihn die Art und Weise der Ansprache der Frau genervt habe. Der Bw gab an, über den Tag verteilt "etwa 3 Gespritzte und 2 Seiterl" getrunken zu haben. Der Pkw der Zeugin war am Heck unter der Stoßstange eingedellt, hatte Lackabsplitterungen und die Stoßstangenaufhängung war verschoben.
Der mit dem Bw durchgeführte Alkotest ergab um 19.35 Uhr einen günstigsten AAG von 0,68 mg/l. Die Rückrechnung auf die Unfallzeit 18.15 Uhr unter Zugrundelegung eines Zeitintervalls von 75 Minuten bis zum Alkotest und einer stündlichen Abbaurate von 0,1%o durch die Amtsärztin der Erstinstanz Frau Dr. X ergab, zugunsten des Bw gerechnet, einen BAG von 1,485%o, der im Entziehungsverfahren zugrundegelegt und in der Berufung nicht angezweifelt wurde.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 FSG hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat.
Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 %o oder mehr, aber weniger als 1,6 %o, oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Ausgehend von der Unfallzeit 18.15 Uhr hat der Bw am 25. April 2009 ein Kraftfahrzeug mit jedenfalls 1,485%o BAG gelenkt und damit zweifellos eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen und eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG gesetzt, für die § 25 Abs.3 FSG eine Mindestentziehungsdauer von drei Monaten vorsieht. Zu berücksichtigen ist weiters die Verursachung eines Auffahr-Verkehrsunfalls mit Sachschaden am Pkw Morocutti, wobei offenbar das Zustandekommen des Unfalls ebenso wie das sofortige Verlassen der Unfallstelle durch den Bw auf mehrfacher Fehleinschätzung beruhte. Übrig bleibt jedoch das Verlassen der Unfallstelle ohne Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung nach der Ankündigung durch die Unfallgegnerin, sie werde die Polizei holen, und ohne Meldung an die Polizei ohne unnötigen Aufschub – der Bw wurde anhand des von der Unfallgegnerin mitgeteilten Pkw-Kennzeichens ausgeforscht.
In der Zusammenschau sind die Argumente des Bw im Hinblick auf eine Herabsetzung der Entziehungsdauer im Sinne einer Prognose, wann er seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, nicht stichhaltig. Dass der Bw am Ende eines Arbeitstages nach Hause fährt, ist nicht außergewöhnlich – dass er sich durch Einhalten eines entsprechenden Nachfahrabstandes auf einen eventuellen Fahrstreifenwechsel des auf der Abfahrtsrampe ohnehin eher langsam vor ihm fahrenden Pkw einstellen muss, ebenso. Dass es dem Bw nach tagsüber in nicht geringen Mengen erfolgtem Alkoholgenuss beim Heimfahren offenbar an der erforderlichen Konzentration mangelte und er dadurch einen Auffahrunfall verursachte, wobei ihn nach eigenen Angaben die Reaktion der Unfallgegnerin auf diese Tatsache so nervte, sodass er davonfuhr, ist allerdings bedenklich.
Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht erkennen, inwiefern die mit sieben Monaten festgesetzte Entziehungsdauer unangemessen lang sein könnte. Rechnet man zur Mindestentziehungsdauer von drei Monaten für die Alkoholisierung noch die Verursachung des Verkehrsunfalls in diesem Zustand – die Höhe des Sachschadens ist hier irrelevant – und die durch nichts zu rechtfertigende Fahrerflucht dazu, ist die Annahme einer prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit von weiteren vier Monaten sehr wohl gerechtfertigt (vgl. VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210; uva).
Da der Bw ohnehin in X wohnt und die PlusCity schon wegen der vielen dort Beschäftigten sehr gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden ist, dürfte ein Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel auch für den Bw kein Problem sein. Außerdem war ihm das in der Berufung angeführten Argument der Selbständigkeit bereits vor dem Vorfall bekannt, sodass er sein Verhalten darauf einstellen hätte können. Berufliche Umstände haben laut VwGH-Judikatur (vgl E 27.5.1999, 99/11/0072, uva) bei der Entziehung der Lenkberechtigung schon aufgrund des öffentlichen Interesses, verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben.
Inwiefern eine behauptete und jedenfalls der VwGH-Judikatur widersprechende "Absprache" mit einem Bearbeiter bei der Erstinstanz von Bedeutung sein sollte, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen.
Damit bleibt für die beantragte Herabsetzung der Entziehungsdauer kein Spielraum. Die übrigen Bescheidpunkte wurde nicht angefochten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Bissenberger
Beschlagwortung:
0,68 mg/l AAG = 1,48%o AAG zur Lenkzeit + Auffahrunfall mit Sachschaden + Fahrerflucht, als Unfallgegnerin Polizei verlangt = trotz 1 monatigem FS-Entzug 7 monatige Entzugsdauer - > Bestätigung