Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-500160/3/Kl/Pe

Linz, 14.09.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die V. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Ilse Klempt, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn M Z gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.7.2009, VerkGe-211956/8-2009-Sie, wegen Entziehung der Gewerbeberechtigung „Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit drei (3) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr“ im Standort V, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 1 Abs.5, 5 Abs.1 und 20 Abs.2 und 7 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, iVm §§ 87 Abs.1 Z2 und 13 Abs.3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. I Nr. 68/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.7.2009, VerkGe-211956/8-2009-Sie, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) die Gewerbeberechtigung „Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit drei (3) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr“ im Standort V, gemäß § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO 1994 idgF entzogen.

In der Bescheidbegründung führt die Behörde aus, dass ihr bekannt geworden sei, dass beim Landesgericht Wels unter der Aktenzahl bzw. mit Beschluss vom 10.6.2009, rechtskräftig am 29.6.2009, der Konkurs mangels Kostendeckung nicht eröffnet worden sei. Im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 GewO 1994 erfüllt sind, sei nur zu prüfen, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt. Da eine solcher Ausschlussgrund durch die Abweisung des Konkursantrages mangels Kostendeckung zweifelsfrei gegeben sei, sei im gegenständlichen Fall die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt. Es wurde ausgeführt, dass im Dezember 2008 die beiden Zugmaschinen der Marke Scania und der Marke Mercedes Benz erhebliche Schäden hatten, wodurch der Bw in große finanzielle Schwierigkeiten gekommen sei, die er bis heute noch spüre. Bis zur Anschaffung einer Zugmaschine laut Euro-Normen habe er kein Einkommen bezogen und daher die Rechnungen nicht begleichen können. Seit Februar 2009 habe er das Fahren wieder begonnen und kleinere Rechnungen beglichen, allerdings hätten die OÖGKK und die SVA Linz die Konkurseröffnung beantragt, woraufhin die Hausbank Bank Austria einen Hauskredit in Höhe von 97.000 Euro und einen Kontorahmen in Höhe von 20.000 Euro gekündigt hätte. Auch habe die Gebietskrankenkasse eine Ratenzahlung nicht gestattet. Seit Februar 2009 fahre der Bw alleine ohne Mitarbeiter. Er habe einen fixen Auftraggeber und hoffe die Schulden bei der OÖGKK bis 25.8.2009 begleichen zu können. Es wurde das Kündigungsschreiben der Bank Austria vom 24.6.2009 sowie eine Beschäftigungsvereinbarung mit der Logwin Road + Rail Austria GmbH (undatiert) beigelegt.

 

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

4. Gemäß § 20 Abs.7 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig, welcher gemäß § 67a Abs.1 Satz 3 AVG durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, die aus drei Mitgliedern besteht, zu entscheiden hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorliegenden Verwaltungsakt Einsicht genommen. Der Sachverhalt ist vollständig geklärt. Auch hat die Berufung keine neuen Aspekte hervorgebracht. Es waren keine Ermittlungen erforderlich und wurde auch in der Berufung vom Bw die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt. Es konnte daher gemäß § 67d Abs.1 und 3 AVG von einer Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1 Gemäß § 1 Abs.5 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs.2 der GewO 1994 anzuwenden ist.

 

Gemäß 5 Abs.1 GütbefG darf die Konzession nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen von Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession unbeschadet der §§ 87 bis 91 GewO 1994 von der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen.

 

Gemäß § 20 Abs.2 GütbefG erteilt der Landeshauptmann Konzessionen für den grenzüberschreitenden Güterverkehr (§ 2 Abs.2 Z2); in den Fällen, in denen gegen den  Bescheid des Landeshauptmannes eine Berufung zulässig ist, entscheiden über die Berufungen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes die unabhängigen Verwaltungssenates in den Ländern (§ 20 Abs.7 GütbefG).

 

Gemäß § 87 Abs.1 Z2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs.3 bis 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt. Die Behörde kann von der in Abs.1 Z2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen rechtskräftiger Nichteröffnung oder Aufhebung eines Konkurses mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens oder im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zu Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung, wegen der Eröffnung des Konkurses absehen, wenn die Gewerbeausübung überwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist (§ 87 Abs.2 GewO 1994).

 

Gemäß § 13 Abs.3 GewO 1994 sind Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen, wenn

1.     der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und

2.     der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist.

Dies gilt auch, wenn ein mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gewerbebehörde im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs.1 Z2 iVm § 13 Abs.3 erfüllt sind, nur zu prüfen, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt (VwGH vom 28.2.1995, 94/04/0177). Es ist auch ohne Belang, ob ein kostendeckendes Vermögen tatsächlich vorhanden gewesen wäre oder nicht, wie auch, aus welchen Gründen der Kostenvorschuss nicht erlegt wurde (VwGH vom 23.1.2002, 2001/04/0249, und vom 12.12.2001, 2001/04/0182). Die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens stellt für die Gewerbebehörde ein Sachverhaltselement dar, wobei sie nicht zu überprüfen hat, ob die diesbezügliche Entscheidung des Gerichtes der Rechtslage entsprach (VwGH vom 9.12.1997, 97/04/0218 und vom 37.6.1995, 95/04/0041).

Der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, beträgt gemäß § 14 Abs.3 IEG drei Jahre, beginnend mit dem Tag der Eintragung in die Insolvenzdatei. Nach drei Jahren ab Eintragung in die Insolvenzdatei ist der Zeitraum gemäß Abs.3 Z2 abgelaufen und es kann dann eine Person wiederum um ein Gewerbe ansuchen.

 

5.2. Aus dem Akt ist einwandfrei ersichtlich, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 10.6.2009, und, der Konkursantrag mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen wurde. Dieser Beschluss wurde mit 29.6.2009 rechtskräftig. Der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, ist noch nicht abgelaufen. Es ist daher der Ausschlussgrund gemäß § 13 Abs.3 GewO 1994 erfüllt. Es ist daher die Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs.1 Z2 GewO 1994 zu entziehen.

 

5.3. Der Ausnahmetatbestand gemäß § 87 Abs.2 GewO 1994 liegt hingegen nicht vor. Der Bw hat weder im Verfahren erster Instanz noch im Berufungsverfahren vorgebracht, dass die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus dem Verwaltungsakt. Vielmehr ist aus dem Vorbringen des Bw und seinen vorgelegten Unterlagen ersichtlich, dass die Hausbank sämtliche Kredite fällig gestellt hat und auch sonst Zahlungen ausständig sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber die Gewerbeausübung nur dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage des Gewerbetreibenden erwartet werden kann, dass er auch den mit der Ausübung des dem Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (VwGH vom 28.10.1997, 97/04/0157). Ferner muss die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen ist nicht ausreichend. Es muss nämlich sichergestellt sein, dass die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (VwGH vom 28.1.1997, 96/04/0266; 27.5.1997, 97/04/0067; 30.9.1997, 97/04/0170).

Die Erfüllung des vorwiegenden Interesses der Gläubiger erfordert, dass der Gewerbetreibende entweder bereits alle gegen ihn bestehenden Forderungen abdeckt oder entsprechende Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt. Aus diesen Gründen sind in die Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs.2 GewO alle Verbindlichkeiten des Gewerbetreibenden ohne Rücksicht darauf einzubeziehen, ob sie im Zusammenhalt mit dem Gewerbebetrieb entstanden sind oder nicht. Darauf, dass der Bw eine Ratenzahlung angeboten, diese aber nicht angenommen worden sei, kommt es nicht an.

Da sowohl Kredite der Hausbank und auch noch Beitragszahlungen bei der Gebietskrankenkasse und der SVA offen sind, ist nicht von der Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen auszugehen und daher die Voraussetzung der Erfüllung des vorwiegenden Gläubigerinteresses nicht gegeben.

 

Es hat daher die belangte Behörde in rechtsrichtiger Gesetzesanwendung den Entzug der Gewerbeberechtigung ausgesprochen. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu bestätigen.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 24 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

Beschlagwortung:

Nichteröffnung des Konkurses, offene Zahlungsverpflichtungen, Entziehungstatbestand

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum