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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100318/2/Fra/Ka

Linz, 14.01.1992

VwSen - 100318/2/Fra/Ka Linz, am 14.Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des W B, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. September 1991, VerkR-96/7634/1991-O, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung vom 26. September 1991 wird keine Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 49 Abs.1 VStG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

I.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juli 1991, VerkR-96/7634/1991-O, wegen der Übertretung des § 7 VStG im Zusammenhalt mit § 101 Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

I.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

I.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wurde der oben genannte Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Diese Entscheidung wird damit begründet, daß die gegenständliche Strafverfügung, wie aus dem im Akt erliegenden Rückschein ersichtlich ist, am 26. Juli 1991 ordnungsgemäß beim Postamt H hinterlegt wurde. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz hat die vorschriftsmäßige Hinterlegung eines Schriftstückes die Wirkung einer Zustellung. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausgeführt ist, gegen diese binnen zwei Wochen nach Hinterlegung Einspruch erhoben werden. Diese gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist endete somit mit Ablauf des 9. August 1991, während der Berufungswerber den Einspruch erst am 19. August 1991, wie aus dem Poststempel des Postamtes M klar ersichtlich ist, zur Post gegeben hat.

I.4. Der Berufungswerber beantragt seinem Rechtsmittel stattzugeben und das Verfahren einzustellen, wobei er im wesentlichen folgendes ausführt:

Am 29. Juli 1991 sei die Sendung von ihm abgeholt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er auf dem Weg nach Jugoslawien gewesen. Am 13. August 1991 sei er sodann wieder im Büro gewesen und habe die Berufung geschrieben, einen Ferialpraktikanten beauftragt, diesen Brief zur Post zu geben. Anschließend sei er auf Geschäftsreise nach Frankreich und in die BRD gefahren. Es sei ihm nicht erklärlich, weshalb die Berufung den Poststempel vom 19. August 1991 trage. Den Ferialpraktikanten könne er nicht mehr befragen, da dieser mit 31. August 1991 ausgeschieden ist.

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.5.1. Es liegen kein Anhaltspunkte vor, daß die Zustellung der Strafverfügung durch Hinterlegung am 26. Juli 1991 durch vorübergehende Ortsabwesenheit des Berufungswerbers rechtsunwirksam gewesen wäre. Diesbezügliche Behauptungen oder Feststellungen bringt der Berufungswerber auch nicht vor. Der Rechtsmittelwerber stellt lediglich fest, die Sendung am 29. Juli 1991 abgeholt zu haben und wegen vorübergehenden Aufenthaltes in Jugoslawien erst am 13. August 1991 wieder im Büro gewesen zu sein. Würde man unterstellen, daß der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung am 26. Juli 1991 vorübergehend ortsabwesend gewesen ist, am 29. Juli 1991 wiederum an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, so wäre der mit 13. August 1991 datierte Einspruch als fristgerecht eingebracht anzusehen, wenn er an diesem Tage noch zur Post gegeben worden wäre.

Da der Einspruch jedoch erst am 19. August 1991 zur Post gegeben wurde, gilt das Rechtsmittel als verspätet eingebracht; es ist daher der Berufungsbehörde verwehrt, eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war.

I.5.2. Die Frage, ob dem Berufungswerber hinsichtlich der Fristversäumnis allenfalls kein Verschulden trifft, ist nicht im gegenständlichen Verfahren zu klären. Eine derartige Frage wäre Gegenstand eines Verfahrens betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r Für die Richigkeit der Ausfertigung: 6

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