Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164340/6/Kof/Jo

Linz, 22.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch
sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau A W,
geb. , K, S, vertreten durch Herrn E W, geb. , K, G gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 08.07.2009, VerkR96-1648-2009, wegen Übertretung des § 103 Abs.4 KFG, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 21.09.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wendung:  "03.06."  entfällt.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf 270 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
90 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der
neu bemessenen Geldstrafe. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ......................................................................... 270 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 27 Euro

                                                                                                     297 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 90 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretung begangen
zu haben:  Sie wurden mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.04.2009 als Zulassungsbesitzerin des LKW, Kennzeichen PE-...... aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung, das ist der 11.05.2009, die Schaublätter vom 03.06., 01.07., 02.07. und 03.07.2008 der Bezirkshauptmannschaft Perg vorzulegen. Sie sind dieser Aufforderung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nachgekommen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs.4 KFG

 

Geldstrafe von                     falls diese uneinbringlich ist,                        gemäß §

Euro                                     Ersatzfreiheitsstrafe

365,00                        120                                           134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,50 Euro  als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,-- Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 401,50 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 VStG)."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 15.07.2009 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.07.2009 erhoben und vorgebracht,

der LKW sei an ihren Sohn, Herrn C. W. verliehen und die Schaublätter in seinem Gewahrsam gewesen. Als sie die Schaublätter vom Sohn erhalten habe, hätte sie diese unverzüglich in Kopie am 18.05.2009 an den UVS übersendet.

Ein Schaublatt für den "03.06.2008" sei niemals zur Debatte gestanden.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Beim UVS war unter der Zl. VwSen-163971 ein Verwaltungsstrafverfahren
gegen Herrn E. W. (= Ehegatte der Bw) wegen der Verwaltungsübertretungen nach  Art. 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i EG-VO 3821/85 und Art. 7 EG-VO 561/2006 anhängig.

 

In diesem Verwaltungsstrafverfahren wurde am 08.04.2009 beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher Herr E.W. ua die "Beischaffung der Schaublätter für den 01.07.2008, 02.07.2008 und 03.07.2008" beantragt hat.

 

Die Bw war am 01.07.2008, 02.07.2008 und 03.07.2008 Zulassungsbesitzerin
des im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten LKW. –

Maßgebend iSd § 103 Abs.4 KFG ist jener Zeitpunkt, auf welchen sich
das behördliche Verlangen bezieht; VwGH vom 19.12.2006, 2006/02/0014
mit Vorjudikatur  und  vom 23.11.2001, 2001/02/0184.

 

Der UVS hat 0daraufhin die belangte Behörde – als Zulassungsbehörde –
mit Schreiben vom 16.04.2009, VwSen-163971/5, ersucht,

-         die Bw als Zulassungsbesitzerin des im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten LKW gemäß § 103 Abs.4 dritter Satz KFG aufzufordern,
die Schaublätter für den 30.06.2008, 01.07.2008, 02.07.2008 und 03.07.2008 zur Einsichtnahme vorzulegen  und  anschließend

-         dem UVS eine Kopie dieser Schaublätter zu übermitteln.

 

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 23.04.2009, VerkR96-2892-2008, die Bw als Zulassungsbesitzerin gemäß § 103 Abs.4 KFG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der BH Perg die Schaublätter
des LKW, Kennzeichen PE-..... vom 03.06.2008, 01.07.2008, 02.07.2008 und 03.07.2008 vorzulegen.

 

Dieses Schreiben wurde – siehe Rückschein – der Bw am 27.04.2009 nachweisbar zugestellt. – Die Bw wäre daher verpflichtet gewesen, bis spätestens 11.05.2009 die Schaublätter an die Bezirkshauptmannschaft Perg vorzulegen.

 

Dieser Aufforderung ist die Bw – unbestrittener Maßen – nicht nachgekommen, allerdings hat der Ehegatte der Bw mit Schreiben vom 18.05.2009 dem UVS eine Kopie der Schaublätter vom 01.07.2008, 02.07.2008 und 03.07.2008 vorgelegt.

 

Die belangte Behörde hat über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 103 Abs.4 KFG – die Strafverfügung vom 15.05.2009, VerkR96-1648-2009
und aufgrund des rechtzeitig erhobenen Einspruchs – das in der Präambel zitierte Straferkenntnis erlassen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 28.07.2009 erhoben, welche von der belangten Behörde dem UVS zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Am 21.09.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw sowie deren Vertreter, Herr E. W. (= Ehegatte der Bw) teilgenommen und folgende Stellungnahme abgegeben haben:

 

"Die Tachoscheiben waren nicht in meinem Besitz, da der LKW familienintern verliehen wurde.

Die Tachoscheiben wurden vorgelegt, allerdings um eine Woche verspätet.

Diese waren nicht in meinem Besitz, sondern im Besitz meines Sohnes.

Dieser befand sich damals längere Zeit im Ausland (in der BRD).

Im Übrigen verweise ich auf die Berufung.

Aufgrund des Schreibfehlers in der Aufforderung '03.06.' hat sich die Suche nach den Schaublättern verzögert."

 

Das Vorbringen der Bw, der LKW einschließlich der Schaublätter habe sich in Gewahrsam ihres Sohnes befunden, ist glaubwürdig.

 

Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Bw gemäß § 103 Abs.4 KFG verpflichtet gewesen wäre, die Original-Schaublätter innerhalb der aufgetragenen Frist – somit bis spätestens 11. Mai 2009  – der belangten Behörde vorzulegen.

 

Der Ehegatte der Bw hat mit Schreiben vom 18. Mai 2009 dem UVS eine Kopie der Schaublätter für den 01.07.2008, 02.07.2008 und 03.07.2008 vorgelegt.

 

Die Schaublätter wurden somit

-         nicht im Original, sondern in Kopie  

-         nicht an die anfordernde Stelle (BH Perg), sondern an den UVS

-         um eine Woche verspätet

vorgelegt.

 

Für eine Verwaltungsübertretung iSd § 103 Abs.4 KFG ist es unerheblich,
ob die Zulassungsbesitzerin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist – also verspätet – die Schaublätter vorgelegt hat; VwGH vom 31.01.2003, 2002/02/0283;

vom 23.11.2001, 98/02/0214; vom 27.06.1997, 97/02/0249.

 

Im Aufforderungsschreiben der belangten Behörde vom 23.04.2009 war – anstelle richtigerweise "30.06.2008" – das Datum "03.06.2008" enthalten.

Dabei handelte es sich offensichtlich um einen Schreibfehler ("Ziffernsturz").

 

Das Datum "03.06.2008" war nicht Gegenstand des

-         eingangs erwähnten Verwaltungsstrafverfahrens betreffend Herrn E. W.
(= Ehegatte der Bw) und

-         des Ersuchens des UVS an die belangte Behörde.

 

Dass die Bw das Schaublatt für den 03.06.2008 nicht vorgelegt hat, bildet somit keine Verwaltungsübertretung!

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass das Datum "03.06." zu entfallen hat, zu bestätigen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen –

ein derartiger Verweis ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zulässig;

siehe die in W-T, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E48 zu
§ 60 AVG (Seite 1049) und E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten Erkenntnisse.

 

Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltene Tatvorwurf von vier Tage (03.06.2008; 01.07.2008; 02.07.2008; 03.07.2008) wurde – wie dargelegt –
auf drei Tage (01.07.2008; 02.07.2008 und 03.07.2008) reduziert.

Somit war auch die Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren und mit 270 Euro bzw. 90 Stunden  festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 27 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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