Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164432/2/Ki/Jo

Linz, 23.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des J S, A, H, vom 28. August 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. August 2009, VerkR96-10275-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsver-fahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Strafverfügung vom 20. April 2009, Zl. VerkR96-10275-2009, wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 13. März 2009, 16.35 Uhr mit dem Fahrzeug "PKW, " in der Gemeinde Pucking, Pucking, A 25, Rampe 3 Nr. 25 bei km 0.400 in Fahrtrichtung Linz, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 24 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO 1960 verletzt.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde die Geldstrafe mit 50 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe mit 24 Stunden festgesetzt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat nunmehr fristgerecht gegen das Straferkenntnis Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. September 2009 vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich
(§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. Der Berufungswerber macht geltend, dass der im Straferkenntnis angeführte Betrag von 1.600 Euro nicht seinem monatlichen Nettoeinkommen entspreche. Dieses betrage nur 1.206 Euro. Er ersuche dieses zu berücksichtigen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht eine Geldstrafe bis zu 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen) vor.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschuldigte ein monatliches Einkommen von etwa 1.600 Euro habe. Die Behörde sei der Ansicht, dass das Eingeständnis, die bisherige Unbescholtenheit sowie die finanzielle Situation strafmildernd zu werten wären und eine Herabsetzung des Strafausmaßes gerechtfertigt sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht dessen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass trotz der vom Berufungswerber dargelegten finanziellen Situation eine weiterer Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr in Betracht gezogen werden kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihm frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis seines tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostensatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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