Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164435/2/Ki/Jo

Linz, 23.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. C S, L, R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H T, L, F, vom 14. September 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. August 2009, VerkR96-4546-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 32 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis vom 28. August 2009, VerkR96-4546-2009, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 06.04.2009 um ca. 16.33 Uhr den PKW, Kennzeichen  auf der Pyhrnautobahn A9 bei AKm. 54,312 im Gemeindegebiet von Spital/Py. in Richtung Wels gelenkt, wobei er die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 39 km/h überschritten hat. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 16 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 14. September 2009 Berufung erhoben, dies mit dem Begehren, das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

 

Zur Sache führt der Rechtsmittelwerber aus, dass Lasermessgeräte mobile, mikroprozessorgesteuerte Anlagen und demnach hochkomplizierte Geräte sind, die wie auch im konkreten Fall Witterungsunterschieden, Transportverhältnissen etc. ausgesetzt sind. Aus diesem Grund würden solche Geräte einer ständigen Wartung bedürfen. Die Eichung könne in diesem Zusammenhang keine Auskunft geben. Der Eichschein bestätige nur, dass zum Zeitpunkt der Eichung vereinfacht gesprochen das Lasermessgerät ordnungsgemäß funktionierte. Keinesfalls sei aber damit ausgesagt, dass es zum Zeitpunkt der konkreten Messung ordnungsgemäß funktioniert habe. Weiters würden auch weder die (im erstbehördlichen Verfahren durchgeführte) niederschriftliche Einvernahme des Meldungslegers noch ein Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung zur Klärung dieser Frage beitragen. Um ein richtiges Messergebnis zu gewährleisten, bedürfe es einer regelmäßigen Wartung dieses Lasermessgerätes, wofür ein Nachweis zu erbringen sei.

 

Im Sinne dieser Ausführung stellt der Rechtsmittelwerber nachstehende Anträge:

 

        "dass einerseits geklärt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Form ein Wartungs- und Schutzvertrag für das konkrete Lasermessgerät abgeschlossen wurde, ob die notwendige Wartung in der vorgeschriebenen Form vorgenommen wurde, allenfalls, wie die konkrete Wartung des Gerätes erfolgt ist, zum Beweis dafür, dass durch die Nichteinhaltung der Wartungsvorschrift das Messergebnis nicht korrekt zustande gekommen ist und dem Einschreiter die vorgeworfene Tat nicht zur Last gelegt werden kann. Konkret wird zu diesem Thema die ergänzende Einvernahme des Meldungslegers beantragt, die Beantragung eines Sachverständigengutachtens zum Thema Wartung und Einflussmöglichkeiten auf Messgeräte bleibt vorerst vorbehalten und kann dieser Antrag erst dann gestellt werden, wenn einerseits die Wartungsvorschriften vorliegen, andererseits die konkrete Form der Wartung bekannt ist."

        "auf Beischaffung der vom Hersteller erstellten Verwendungsbestimmungen, damit seinerseits überprüft werden kann, ob einerseits die Anwendung entsprechend der Bestimmungen des Herstellers erfolgt ist, andererseits ob auch die Wartung entsprechend der Bestimmungen bzw. Empfehlungen des Herstellers erfolgt ist. Zu beachten ist überdies, dass es von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren eines hochkomplizierten technischen Gerätes ist, ob die Batterie zum Zeitpunkt der konkreten Messung die richtige Spannung geliefert hat. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass natürlich auch Batterien entsprechend gewartet werden müssen, um durch die richtige Spannung eben diese Funktionsfähigkeit und Genauigkeit der Laserpistole zu garantieren. Beispielsweise ist darauf zu verweisen, dass dann, wenn eine 12 Volt Batterie statt 12 Volt mangels Wartung nur 10 Volt liefert, dies Einfluss auf die Funktionsfähigkeit und Genauigkeit haben kann, konkret ist die ordnungsgemäße Spannungsversorgung ein bestimmender Faktor der Funktion mikroprozessorgesteuerter Anlagen. Insoweit wird der Antrag auf Einvernahme des Meldungslegers dahingehend ergänzt, dass dieser auch zur Frage des Alters und der Wartung der konkret verwendeten Batterie befragt werden möge."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 16. September 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Mit Anzeige der Autobahninspektion Klaus vom 21. April 2009 wurde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt vom Meldungsleger zur Kenntnis gebracht.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (VerkR96-4546-2009 vom 23. April 2009) wurde von diesem beeinsprucht, dieses im Wesentlichen mit der Argumentation, dass Lasermessgeräte mobile, mikroprozessorgesteuerte Anlagen, die regelmäßig gewartet werden müssen, um korrekte Funktionen sicherzustellen, wären. Sollte für das betreffende Gerät kein Wartungs- und Schutzvertrag abgeschlossen sein und somit keine regelmäßige Wartung durchgeführt werden, würden nicht nur die Garantie und Gewährleistungsanspruche gegenüber dem Hersteller entfallen, sondern auch die richtige Funktion könne aufgrund der Nichtwartung und des mobilen Einsatzes mit Lagerung und Transport nicht mehr gewährleistet werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat in der Folge die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers veranlasst. Dieser hat bei seiner Einvernahme laut Niederschrift vom 1. Juli 2009 ausgeführt, dass am 6. April 2009 um 16:33 Uhr er und ein weiterer Kollege Lasermessungen bei km 54,00 der A9 in Fahrtrichtung Wels durchgeführt haben. Dabei sei das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät LTI 20.20 TS/KM-E Nr. 7422, verwendet worden. Das Messgerät sei von ihm bedient worden. Zu Beginn der Messung am 06.04.2009 um 16:23 Uhr sei die einwandfreie Funktion des Messgerätes gemäß den Richtlinien durchgeführt worden (Selbsttest beim Einschalten, Funktionstest und Schwenktest, einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung, Messung auf ein ruhiges Ziel, wobei der Wert "0" ergeben habe). Um 16:33 Uhr sei von ihm der PKW,  mit einer Geschwindigkeit von 175 km/h laut Messgerät (abzüglich Messtoleranz 169 km/h) gemessen worden. Die Messung sei entgegen der Fahrtrichtung des Fahrzeuges auf einer Entfernung von 312 m erfolgt. Die Stromversorgung des Messgerätes sei durch eine eigene Batterie erfolgt. Es hätten sich keine weiteren Fahrzeuge in seinem Sichtfeld befunden. Weiters sei bei der Messung einwandfrei erkennbar gewesen, dass das Messergebnis vom Fahrzeug  verursacht worden sei, da das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt anvisiert worden ist. Es habe Sonnenschein geherrscht und hätten keinerlei Sichtbehinderungen bestanden. Bei der nachfolgenden Anhaltung bei km 47,450 der A9 sei dem Lenker des Fahrzeuges das Messergebnis vorgezeigt worden. Dieser habe gegenüber den Beamten angegeben, dass er die Überschreitung an Ort und Stelle begleichen wolle, was jedoch aufgrund der Überschreitung von mehr als 30 km/h abgelehnt worden sei.

 

Vorgelegt wurde die Kopie des Eichscheines für das verwendete Lasermessgerät, zum Vorfallszeitpunkt war dieses ordnungsgemäß geeicht.

 

Weiters hat die Erstbehörde ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Frage, ob die gegenständliche Lasermessung aus messtechnischer Sicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde, eingeholt.

 

In seinem Gutachten vom 24. Juli 2009, Verk-210000/1020-2009-2009-Hag, stellte der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung fest, dass das bei der gegenständlichen Lasermessung verwendete Messgerät ("Laserpistole") zum Zeitpunkt der gegenständlichen Messung entsprechend der in Österreich gültigen Bestimmungen gültig geeicht war. Aus der dem Akt beiliegenden Schilderung kann nachvollzogen werden, dass die verwendete Laserpistole entsprechend den Verwendungsbestimmungen in Betrieb genommen wurde und die Stromversorgung von einer separaten Batterie erfolgte. Die verwendete Laserpistole kann bis zu einer Messentfernung von 500 m verwendet werden. Die gegenständliche Messentfernung betrug 312 m. Durch die Inbetriebnahme entsprechend den Verwendungsbestimmungen ist sichergestellt, dass die Anzeige fehlerlos ist und die Visiereinrichtung nicht verstellt ist. Außer den eichgesetzlichen Bestimmungen und den Verwendungsbestimmungen sind für eine korrekte Messung keine weiteren Bestimmungen maßgebend bzw. gesetzlich für "Laserpistolen" vorgeschrieben. Zusammenfassend ist unter Zugrundelegung der Aktenunterlagen von einer korrekt durchgeführten Messung auszugehen und eine Geschwindigkeit von abgerundet 169 km/h vorzuhalten.

 

Nach Wahrung des Parteiengehörs hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden oben dargelegten Unterlagen. Der Meldungsleger wurde bereits im erstbehördlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommen, er hat den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt bestätigt bzw. insbesondere detailliert dargelegt, dass er das Messgerät entsprechend den Verwendungsbestimmungen benützt hat. Das von der Erstbehörde eingeholte Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen erscheint schlüssig und deckt sich mit den Erfahrungen, welche auch die Berufungsbehörde bisher hinsichtlich Einsatz von Lasermessgeräten gemacht hat.

 

Die Vorlage bzw. Zurverfügungstellung der Verwendungsbestimmungen an die Verfahrenspartei ist nicht vorgesehen, aus dem der Berufungsbehörde vorliegenden Unterlagen geht jedoch unter anderem hervor, dass die in der Bedienungsanleitung im Zusammenhang mit der Instandhaltung dargelegten Hauptmerkmale dem Benutzer praktisch eine weitgehende Instandsetzungsfreiheit gewährleisten, jedenfalls ist der Abschluss eines Wartungs- und Schutzvertrages nicht vorgesehen.

 

Was das Vorbringen hinsichtlich Batteriespannung anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Meldungsleger bestätigt hat, er habe das Messgerät entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet, woraus abzuleiten ist, dass eine ordnungsgemäße Batteriespannung gegeben sein musste.

 

Weiters wird darauf hingewiesen, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit sind. Ebenso ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261 u.a.).

 

Der Berufungswerber bemängelt im Übrigen generell, dass kein Wartungs- und Schutzvertrag abgeschlossen wurde bzw. erwähnt er hypothetisch, dass eine zu geringe Batteriespannung Einfluss auf die Messung haben könnte, konkrete Einwendungen gegen die Messung bzw. das Messgerät wurden jedoch nicht vorgebracht. Auch wird das durch das gegenständliche Messgerät festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeit nicht bestritten und auch den Ausführungen des Meldungslegers grundsätzlich nichts entgegen gehalten.

 

In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass es sich im vorliegenden Falle um eine einwandfrei durchgeführte Geschwindigkeitsmessung handelt, der zur Last gelegte Sachverhalt wird daher als erwiesen angenommen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

 

Das unter Punkt 2.6. dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass das Vorliegen von Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bei der Strafbemessung gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen wurden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt zunächst fest, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen auf Autobahnen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit gravierenden Folgen sind. Zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Übertretungen geboten, um in der Allgemeinheit das Bewusstsein für die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu sensibilisieren. Darüber hinaus ist eine Bestrafung auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abzuhalten bzw. ihm das Unrechtmäßige seines Verhaltens vor Augen zu führen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens die belangte Behörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält sowohl generalpräventiven als auch spezialpräventiven Überlegungen stand. Eine Herabsetzung kann daher nicht in Erwägung gezogen werden.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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