Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522370/2/Ki/Ps

Linz, 15.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn W S, L, O, vom 23. August 2009 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10. August 2009, Zl. F 09/276961, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen B und F wegen entschiedener Sache zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm §§ 67a und 68 Abs.1 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 10. August 2009,
Zl. F 09/276961, einen Antrag des Berufungswerbers auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen B und F wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass Herr S laut amtsärztlichem Gutachten vom 27. April 2009 derzeit gesundheitlich nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge zu lenken. Er habe bei der Antragstellung der Behörde keinerlei Tatsachen vorbringen können, woraus sich eine Änderung der gesundheitlichen Nichteignung ableiten ließe.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende mit 23. August 2009 datierte Berufung. Herr S strebt offensichtlich die Wiedererteilung der Lenkberechtigung an, führt jedoch keine neuen Beweise bzw. Sachverhalts­elemente ins Treffen.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 8. September 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender entscheidungs­wesentlicher Sachverhalt:

 

Mit Bescheid vom 5. Mai 2009, Zl. FE-640/2009, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber die mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 19. Juni 2008 unter Zl. 08090347 für die Klassen B und F erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen bzw. weitere Anordnungen getroffen.

 

Eine Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis (Bescheid) des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Juni 2009, Zl. VwSen-522269/8/Ki/Jo, auf dessen Begründung verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.

 

Der Entscheidung lag im Wesentlichen zugrunde, dass Herr S sich am 19. Februar 2009 und am 18. März 2009 einer verkehrspsychologischen Untersuchung über seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B im Hinblick auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit unterzogen hat. Als Ergebnis stellte der Verkehrspsychologe zusammenfassend fest, dass Herr S aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr geeignet ist, dies unter anderem auch nach Durchführung einer Fahrprobe.

 

Entsprechend der verkehrspsychologischen Beurteilung attestierte der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz in seinem Gutachten vom 27. April 2009, dass Herr S zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Klassen B und F gesundheitlich nicht geeignet ist.

 

Im Berufungsverfahren wurde über Ersuchen des Herrn S unter Beiziehung eines gemäß § 125 KFG 1967 bestellten technischen Sachverständigen und Fahrprüfers nach dem FSG eine weitere Beobachtungs­fahrt durchgeführt, welche ebenfalls negativ zu beurteilen war.

 

Dementsprechend wurde mit Erkenntnis (Bescheid) vom 9. Juni 2009,
Zl. VwSen-522269/8/Ki/Jo, die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Am 3. August 2009 stellte Herr S wiederum einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung.

 

2.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass sich seit der Berufungsentscheidung vom 9. Juni 2009 keine Umstände ergeben haben, welche eine Änderung des dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes bewirken könnten bzw. wurden entsprechende Argumente vom Berufungswerber auch nicht vorgebracht, weshalb eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung zur Zeit für entbehrlich erachtet wird.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Im gegenständlichen Falle liegt hinsichtlich Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers wegen dessen gesundheitlicher Nichteignung eine rechtskräftige Entscheidung vor. Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH vom 16. April 1985, Zl. 84/05/0191 u.a.).

 

Die Rechtskraft eines Bescheides bewirkt bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache. Ist ein Bescheid unanfechtbar und unwiderrufbar geworden, so entfaltet er die Wirkung, dass die mit ihm erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann; diese Rechtswirkung wird Unwiederholbarkeit genannt (siehe VwGH vom 15. September 1992, Zl. 88/04/0182 u.a.).

 

Von einer Identität der Sache kann nur gesprochen werden, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0117 u.a.).

 

Im vorliegenden Falle hat sich weder die Rechtslage geändert noch hat Herr S wesentliche Sachverhaltselemente vorgebracht, aus welchen eine Änderung der Umstände gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung abzuleiten wäre. Herr S bringt lediglich Argumente vor, welche bereits im abgeschlossenen Verfahren beurteilt wurden.

 

Demnach liegt im gegenständlichen Falle eine entschiedene Sache vor und es wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 3. August 2009 zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Herr S wurde hievon nicht in seinen Rechten verletzt, die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Ausdrücklich muss darauf hingewiesen, dass im Interesse der Verkehrssicherheit im Falle einer Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auf soziale und wirtschaftliche Belange nicht Bedacht genommen werden darf.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.


 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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