Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522374/2/Kof/Jo

Linz, 22.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau S L, geb. , H, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.08.2009, FE-1189/2009, Nsch-94/2009, betreffend  Entziehung der Lenkberechtigung,  Lenkverbot  sowie  Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

I.          

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die/das

              Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

              Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen

        Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges  und

              Aberkennung des Rechts, von einer allfällig bestehenden

       ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

auf vier Monate – vom 09.08.2009 bis einschließlich 09.12.2009 –
herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008   

                         (= idF  vor der  12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009)

§§ 32 Abs.1 Z1  und  30 Abs.1 FSG

 

II.      

Betreffend die

-      Anordnung einer Nachschulung

-      Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

-      Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens  und

-      Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft

erwachsen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid der nunmehrigen Berufungswerberin (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 5 Monaten, gerechnet ab 09.08.2009, entzogen

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten

-         bis zum Ablauf der Entziehungsdauer das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer

        eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren

        eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen  und

        ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung
zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG beizubringen.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 3.09.2009 – hat die Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 15.09.2009 erhoben und die Herabsetzung der Entziehungs- bzw. Verbotsdauer auf 4 Monate beantragt.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene

-         Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige KFZ-Lenker

-         Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme

-         Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach § 8 FSG sowie

-         Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung

wurde von der Bw in der Berufung nicht bekämpft, da der Berufungsschriftsatz an keiner Stelle auf diese Spruch-Punkte eingeht.

Betreffend diese Punkte ist dadurch der erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen;  VwGH vom 20.04.2004, 2004/11/0018 mit Vorjudikatur.

 

 

Die Bw lenkte am 09.08.2009 um 04.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr
in Linz. Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde bei der Bw die Messung
der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,96 mg/l ergeben hat.  –  Die Bw hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen.

 

Dieser Sachverhalt wurde von der Bw im gesamten Verfahren (Vorstellung, Berufung) nicht bestritten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken
von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97;

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
und beträgt der Alkoholisierungsgrad 0,8 mg/l oder mehr, so ist gemäß
§ 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten zu entziehen.

 

Eine Entziehungsdauer von mehr als 4 Monaten ist gerechtfertigt, wenn der Alkoholisierungsgrad:  1,00 mg/l oder mehr  beträgt;

VwGH vom 28.10.2003, 2003/11/0144.

 

Bei der Bw hat der Alkoholisierungsgrad 0,96 mg/l – somit weniger als 1,00 mg/l –  betragen.  –  Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird daher auf
vier Monate, vom 09.08.2009 bis einschließlich 09.12.2009, herabgesetzt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Der Bw war daher bis zum Ablauf der nunmehr neu festgesetzten Entziehungsdauer (= bis einschließlich 09.12.2009)

-     das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu verbieten sowie

-     das Recht abzuerkennen, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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