Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150734/13/Lg/Hue

Linz, 01.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 25. August 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des S K, D M, W, vertreten durch Rechtsanwälte T & P, W, U, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 2. April 2009, Zl. BauR96-448-2007/Va, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 20 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er am 22. Mai 2007, 18.53 Uhr, als Lenker eines mehrspuriges Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen und dem polizeilichen Kennzeichen A1 bei km 172.060, Gemeinde Ansfelden, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, indem die Achszahl des Fahrzeuges (4 Achsen) nicht mit der am Fahrzeuggerät eingestellten Achszahl (3 Achsen) übereingestimmt habe.

 

2. In der Berufung bringt der Bw vor, dass von der Erstbehörde der beantragte Zeuge nicht einvernommen worden sei. Dieser könne bestätigen, dass sich der Bw vor Fahrtantritt über die Einstellung der ordnungsgemäßen Achszahl überzeugt habe. Der Bw habe sich vor der Einreise nach Österreich an der GO-Box-Vertriebsstelle in P über die erforderliche Einstellung der GO-Box bei Verwendung eines PKW-Anhängers Tandemachser erkundigt. Dort habe er die Auskunft erhalten, dass ein solcher Anhänger als Einachser geführt werde und daher die GO-Box auf die Kategorie "3" eingestellt werden müsse. An der Verwaltungsübertretung treffe den Bw deshalb kein Verschulden.

 

Beantragt wird die Aufnahme sämtlicher angebotener Beweise und in Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung der Strafverfahrens, in eventu die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG, in eventu die schuld- und tatangemessene Herabsetzung der Geldstrafe.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 20. August 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 15. Juni 2007 die Ersatzmaut schriftlich angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 1. Oktober 2007 rechtfertigte sich der Bw im Wesentlichen wie in Teilen der später eingebrachten Berufung.

 

Einer zusätzlichen A-Stellungnahme vom 19. Oktober 2007 ist neben der Wiedergabe von rechtlichen Bestimmungen zu entnehmen, dass die Ersatzmaut verspätet am 8. August 2007 überwiesen und daraufhin von der A wieder zurückbezahlt worden sei.

Als Beilagen wurden zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in der später eingebrachten Berufung. Zusätzlich wurde ausgeführt, dass eine falsch eingestellte Achsenzahl bei der GO-Box lediglich zu einer geringen Mautverkürzung geführt habe. Die beiden Fahrten am 22. und 25. Mai 2007 seien als Deliktseinheit bzw. im Fortsetzungszusammenhang zu werten. Zum Beweis dafür, dass sich der Bw ordnungsgemäß über die notwendige Einstellung der GO-Box informiert habe, wird die Einvernahme eines namentlich genannten Zeugen beantragt.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In einem Telefonat vom 20. August 2009 teilte die Rechtsvertreterin des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat mit, dass der Bw selbst nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung kommen könne. Der beantragte und geladene Zeuge L R werde jedoch erscheinen. Es sei nicht gelungen, den Namen des Mitarbeiters der GO-Box-Vertriebsstelle in P ausfindig zu machen, der die Auskunft über die Achsenzahl-Einstellung bei der GO-Box erteilt haben soll.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte die Vertreterin des Bw vor, dass den Bw kein Verschulden treffe, da er sich an einer Mautstelle erkundigt und nach Anweisung eines dortigen Mitarbeiters die Einstellung der GO-Box vorgenommen habe. Des Weiteren wurde auf den erschienenen Zeugen L R verwiesen.

 

Der als Zeuge einvernommene L R sagte aus, dass er zusammen mit dem Bw dienstlich nach S unterwegs gewesen sei. Bei einer Tankstelle in P sei der Bw alleine ausgestiegen, um eine GO-Box zu kaufen. Bis dorthin sei das Kfz vom Zeugen, anschließend vom Bw gelenkt worden. Die Mitarbeiter der Tankstelle hätten nach Ansicht des Zeugen sehen müssen, ob der Anhänger als Ein- oder Zweiachser zähle. Der Bw sei aus der Tankstelle zurückgekommen und habe die GO-Box montiert. Wer die Einstellung der Achsenzahl vorgenommen hat oder ob diese bereits von der Tankstelle voreingestellt gewesen war, sei nicht mehr erinnerlich. In Schrems seien der Bw und der Zeuge zwei Tage gewesen. Die beiden Strafen stammten offenbar von der Hin- bzw. Rückfahrt. Es sei sicher so, dass die Achsenzahl nicht wissentlich falsch eingestellt worden sei. Wirtschaftlich hätte dies auch keinen Sinn gehabt.

 

Die Vertreterin des Bw verwies abschließend auf die bisherige Argumentation und auf die Stellungnahme des Bw vom 9. Oktober 2007, welche sich mit der derzeitigen Argumentation decke. Beantragt wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Gemäß § 9 Abs. 3 BStMG sind Achsen unabhängig vom Radstand alle Aufhängungen von Rädern, die im Wesentlichen symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen. Stützachsen gelten nicht als Achsen. Achsen von Anhängern, die von Omnibussen gezogen werden, sind bei der Ermittlung der Achsenzahl nicht zu berücksichtigen.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut zahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

6.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw der Lenker war und die Maut durch Falscheinstellung der Kategorie bei der GO-Box nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG dem Zulassungsbesitzer die Bezahlung einer Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden ist.

 

Der Bw behauptet, die Falscheinstellung der GO-Box sei aufgrund einer unrichtigen Auskunft eines Mitarbeiters der GO-Box-Vertriebsstelle erfolgt. Name und/oder Adresse dieser Auskunftsperson konnte der Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch nicht bekannt geben. Dazu ist zu bemerken, dass die entsprechenden Organe bzw. Mitarbeiter von Vertriebsstellen über eine entsprechendes Wissen bzw. Schulung über die Vorschriften des BStMG verfügen und deshalb grundsätzlich von korrekten Auskünften an einen Lenker auszugehen ist, zumal es sich gegenständlich um eine sehr einfache Frageklärung gehandelt hat. Diese grundsätzliche Annahme kann durch Glaubhaftmachung besonderer Umstände, die auf eine unrichtige Auskunft schließen lassen, entkräftet werden. Dies wäre etwa die Zeugenaussage des betreffenden Organs selbst oder eines Zeugen, welcher die falsche Auskunft des Organs bestätigen kann. Beides konnte jedoch vom Bw nicht beigebracht werden. Nicht jedoch genügt eine bloße Behauptung des Beschuldigten selbst, zumal die Zahl der Achsen ein für Laien allgemein verständliches gesetzliches Kriterium (§ 9 Abs. 3 BStMG) darstellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht deshalb nicht von einer Falschauskunft des Mitarbeiters der GO-Box-Vertriebsstelle aus. Aus diesem Blickwinkel war das Straferkenntnis zu bestätigen.

 

Wenn der Bw vorbringt, die falsch eingestellte Kategorie bei der GO-Box habe lediglich zu einer geringen Mautverkürzung geführt, ist zu erwidern, dass es nicht auf die Höhe der geschuldeten Maut sondern lediglich darauf ankommt, dass die Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Der Bw geht von der Auffassung aus, dass es sich bei den beiden Fahrten am 22. und 25. Mai 2007 um ein fortgesetztes Delikt (Deliktseinheit) handelt und diese deshalb zu einer Tateinheit zusammenzufassen sind.

Ein fortgesetztes Delikt ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, deren jede für sich den Tatbestand desselben Delikts erfüllt, durch ein gemeinsames Band zu einer rechtlichen Einheit verbunden ist. Die Einzelhandlungen müssen in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, wobei sie nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen werden dürfen (vgl. VwGH 2003/05/0201 v. 18.3.2004).

 

Von einem fortgesetzten Delikt kann – abgesehen davon, dass diesfalls Vorsatz vorliegen müsste, was gegenständlich nicht anzunehmen ist – aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn der Bw – wie im gegenständlichen Fall – durch Abfahren vom mautpflichtigen Straßennetz das jeweilige Delikt abgeschlossen hat. Jedes Abfahren von der Autobahn ermöglicht nicht nur das An- bzw. Abhängen von Anhängern etc. sondern macht deshalb ggf. eine Umstellung (bzw. jedenfalls eine Kontrolle) der eingestellten Achsenzahl bei der GO-Box erforderlich. Mit jeder neuerlichen Auffahrt auf eine mautpflichtige Strecke beginnt somit eine neuerliche Deliktsverwirklichung. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Lenker gem. § 8 Abs. 2 BStMG iVm Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung vor jeder Fahrt auf einer Mautstrecke u.a. die richtig eingestellte Kategorie (Achsenzahl) zu überprüfen hat.

Der Bw muss zwischen dem 22. und dem 25. Mai 2007 die mautpflichtige Strecke verlassen haben bzw. später auf eine solche wiederum aufgefahren sein. Dies ergibt sich nicht nur aus der zeitlichen Differenz zwischen den beiden Beanstandungen und aus den Angaben des Zeugen L R, wonach die beiden Strafen offenbar aus der Hin- bzw. Rückfahrt stammen, sondern auch daraus, dass er (klarerweise) bei der Rückreise nach Deutschland am 25. Mai 2007 auf der Gegenfahrbahn der Autobahn unterwegs gewesen sein muss. Bestätigt wird dieser Rückschluss auch durch die von der A vorgelegten Einzelleistungsinformationen, die die zurückgelegten Strecken bzw. Fahrtrichtungen an den beiden Tattagen ersichtlich machen.

 

Wenn durch die Begehung von gleichen Übertretungshandlungen zu verschiedenen Zeitpunkten jeweils eine Verwaltungsübertretung begangen wird (kein fortgesetztes Delikt vorliegt), hat die Behörde für jedes Delikt eine gesonderte Strafe auszusprechen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet (vgl. VwGH 2005/02/0015 v. 15.4.2005). Folgerichtig waren gegen den Bw unter Anwendung des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) für die Beanstandungen am
22. und 25. Mai 2007 mehrere Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass auch bei der Annahme von Vorsatz die einzelnen Fahrten nicht als fortgesetztes Delikt zusammenzufassen wären, da – wie bereits ausgeführt wurde – vor jedem (neuerlichen) Befahren einer Mautstrecke die Lenkerverpflichtungen schlagend werden.

 

Dem Bw ist deshalb vorzuwerfen, dass er seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er vor Befahren einer mautpflichtigen Strecke die geänderte Achsenzahl nicht korrekt umgestellt hat.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Auch eine möglicherweise vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvorschriften für die GO-Box würde nicht entschuldigend wirken, da der Lenker verpflichtet ist, sich auch mit den faktischen Voraussetzungen der legalen Benützung mautpflichtiger Strecken auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er sich nicht im ausreichenden Maße über die Einstellungsvorschriften bei der GO-Box informiert hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur Unbescholtenheit als weiterer Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des   § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch und der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung bei der GO-Box als nicht geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 17.12.2009, Zl.: 2009/06/0243 und 0244-3

 

 

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