Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150750/2/Lg/Hu

Linz, 15.09.2009

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn J S, M, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10.8.2009, Gz. 0019749/2009, wegen Zurückweisung des verspätet eingebrachten Einspruchs zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung vom 9.8.2009 gegen die Strafverfügung vom 9.7.2009 als verspätet zurückgewiesen. Begründend wird angeführt, dass die Strafverfügung am 16.7.2009 hinterlegt wurde. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 30.7.2009 geendet. Da der Einspruch jedoch erst am 9.8.2009 (per E-Mail) übermittelt worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Dagegen richtet sich die rechtzeitig und auch sonst zulässige Berufung. Inhaltlich macht der Berufungswerber geltend, er sei "die letzten zwei Juliwochen im Burgenland" gewesen und erst am 2. August zurückgekommen, sodass er den Brief erst am 7. August abholen habe können. Im Übrigen gehe der Berufungswerber täglich um 6.00 Uhr aus dem Haus und komme nicht vor 18.00 Uhr zurück. 

 

Vorauszuschicken ist, dass es die Behörde versäumte, den nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlichen Verspätungsvorhalt vorzunehmen. Dabei geht es darum, dass die Behörde eigeninitiativ zu überprüfen hat, ob nicht etwa die für den späteren Beginn eines Fristenlaufs maßgeblichen Gründe im Sinne von § 17 Abs.3 Zustellgesetz im konkreten Fall vorliegen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher zugunsten des Berufungswerbers davon aus, dass er am 16. August bereits ortsabwesend war und er entsprechend seiner Angabe am 2. August 2009 an die Abgabestelle zurückkehrte. Unter diesen Voraussetzungen begann der Fristenlauf gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz am 3. August zu laufen, sodass der Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig ist.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

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