Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420593/44/BP/Se

Linz, 17.09.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Beschwerde der R Z, vertreten durch ihren Ehegatten G Z, L, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Polizeidirektor von L zurechenbare Organe am 1. Mai 2009 in der Zeit von 11:00 Uhr bis ca. 13:30 Uhr, L,

-         in Form einer weitgehenden Verunmöglichung und De facto-Auflösung der angemeldeten Demonstration des "Aktionskomitees 1. Mai",

-         in Form der Verhinderung der Teilnahme der Beschwerdeführerin an dieser Demonstration, bedingt durch einen durch den Polizeieinsatz verursachten vierstündigen Verlust des Sehvermögens,

-         in Form der Verletzung der körperlichen Integrität und der Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch den unverhältnismäßigen sowie Schmerz verursachenden Einsatz von Pfefferspray;

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. September 2009, zu Recht erkannt.

 

I.       Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten weitgehenden Verunmöglichung und De facto-Auflösung der angemeldeten Demonstration des "Aktionskomitees 1. Mai" als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verhinderung der Teilnahme der Beschwerdeführerin an dieser Demonstration, bedingt durch einen durch den Polizeieinsatz verursachten vierstündigen Verlust des Sehvermögens, als unbegründet abgewiesen.

 

III.    Die Beschwerde wird hinsichtlich der behaupteten Verletzung der körperlichen Integrität und der Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch den unverhältnismäßigen sowie Schmerz verursachenden Einsatz von Pfefferspray als unbegründet abgewiesen.

 

IV.     Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Verfahrenspartei: Polizeidirektor von Linz) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution den Verfahrensaufwand in Höhe von 57,40 Euro (Vorlageaufwand), 368,80 Euro (Schriftsatzaufwand zweifach = 737,60 Euro) sowie 461,00 Euro (Verhandlungsaufwand) insgesamt also 1.255,00 Euro zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I., II., und III.: § 67c Abs. 1 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

zu IV.: § 79a AVG und die UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 1. Mai 2009 durch offenbar dem Polizeidirektor von L zurechenbare Organe im Zuge der Demonstration anlässlich des 1. Mai in Linz (Blumauerplatz - Landstraße) erhoben.

In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass durch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt die ordnungsgemäß angemeldete Demonstration am 1. Mai 2009 (Auftaktkundgebung 11 Uhr in Linz / Blumauer­platz) des "Aktionskomitees 1. Mai", im Großen und Ganzen unmöglich gemacht und de facto aufgelöst worden sei.

Es sei der Bf unmöglich gemacht worden, an einer allfälligen Kundgebung / Demonstration teilzunehmen. Durch den Verlust des Sehvermögens für mehr als vier Stunden sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, an der weiteren Kundgebung teilzunehmen.

Durch die unverhältnismäßige Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei die Bf in ihrer körperlichen Integrität verletzt und ihre Gesundheit unnötig gefährdet worden. Durch den Einsatz von Pfefferspray sei sie erheblichen Schmerzen ausgesetzt und in ihrer Gesundheit gefährdet worden.

1.1.2. Zum Sachverhalt führt die Bf aus, dass sie ihren Ehegatten zu der vom Aktionskomitee 1. Mai organisierten Demonstration nicht begleitet habe, sondern erst später dazugekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits eine Gruppe von Personen von der Polizei eingekesselt gewesen. Eine andere Gruppe sei durch einen Polizeikordon von diesem Kessel abgetrennt worden. Die Bf habe sich in dieser Gruppe aufgehalten, wo auch ihr Mann als Ordner im Einsatz gewesen sei.

 

Nach einiger Zeit sei es zu einem Tumult gekommen, bei dem der Ehegatte der Bf durch einen Schlag eines Polizisten mit einem Schlagstock zu Boden gegangen sei. Die Bf habe ihm aufhelfen wollen. Dabei habe sie eine Ladung Pfefferspray ins Gesicht bekommen. Der Strahl sei eindeutig von Seiten der Polizei gekommen. Die Bf habe plötzlich nichts mehr sehen und auch kaum mehr atmen können. Sie sei einen Augenblick durch die Gegend getaumelt, bis sie von mehreren Personen gestützt worden sei. Diese hätten ihr auch zur Kühlung Wasser ins Gesicht und in die Augen geträufelt. Kurz darauf habe sie von Sanitätern und einem Notarzt eine ärztliche Erstversorgung erhalten.

 

Anschließend sei die Bf zur Augenuntersuchung mit dem Rettungswagen in das Krankenhaus der Barmherzigen Brüder gebracht worden, wo ihr Augentropfen verschrieben worden seien. Wegen der starken Schmerzen habe sie bis Ende des nächsten Tages die Augen eintropfen müssen.

 

1.1.3. Die Bf führt weiter aus, dass von Seiten der Behörde gegen mehrere Bestimmungen verstoßen worden sei. Sie sieht sich in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 11 EMRK verletzt. Auf Grund des materiellen Gesetzesvorbehaltes in Abs. 2 dieser Bestimmung seien Grundrechtseingriffe jedenfalls nur zulässig, wenn sie auf Gesetz beruhen, einem legitimen Ziel entsprächen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig (verhältnismäßig) seien. Aber auch die im Versammlungsgesetz vorgesehenen individuellen Grundrechtseingriffe – Untersagung und Auflösung von Versammlungen, Bestrafung einzelner Versammlungsteilnehmer – müssten an diesem Maßstab gemessen und verfassungskonform restriktiv ausgelegt werden.

 

§ 14 VersG regle die Auflösung von Versammlungen detailliert und restriktiv. Die Einkesselung, die Verhaftungen, der Einsatz von Schlagstöcken und Pfefferspray (auch gegen die Bf) gegen viele Demonstrantinnen und Demonstranten, insbesondere jene, die sich im nicht eingekesselten Teil der Demonstration befunden hätten, sei weder notwendig noch verhältnismäßig gewesen. Darüber hinaus sieht die Bf im Vorgehen der Polizei einen Verstoß gegen § 28 Abs. 3 SPG, da die Exekutive keine Veranlassung gehabt habe, Teile der angemeldeten Kundgebung solange festzuhalten (einzukesseln). Während einzelne Personen aus dem "eingekesselten" Teil herausgegriffen worden seien, habe nicht die geringste Notwendigkeit bestanden, den (absolut Fichen) anderen Teil der Kundgebung mit Polizisten aus der zweiten Kette mit Schlagstöcken und Pfefferspray anzugreifen. Aber auch gegen § 29 SPG sei massiv verstoßen worden, zumal das Recht auf körperliche Unversehrtheit und die Versammlungsfreiheit besondere, auch verfassungsrechtlich geschützte Rechte und Interessen seien.

 

Abschließend führt die Bf mehrere Zeugen an und ersucht um Beibringung entsprechender Beweise.

 

1.2. Mit Schreiben vom 17. Juni 2009 ersuchte der Oö. Verwaltungssenat die belangte Behörde um Übermittlung vorhandener Verwaltungsakten und räumte ihr eine Frist von sechs Wochen zur Erstattung einer Gegenschrift ein. In diesem Schreiben, das der Bf abschriftlich zur Kenntnis übermittelt wurde, spezifizierte der Oö. Verwaltungssenat korrespondierend zur Beschwerde drei Beschwerdepunkte:

1. die weitgehende Verunmöglichung und De facto-Auflösung der angemeldeten Demonstration des "Aktionskomitees 1. Mai",

2. die Verhinderung der Teilnahme der Beschwerdeführerin an dieser Demonstration, bedingt durch einen durch den Polizeieinsatz verursachten vierstündigen Verlust des Sehvermögens,

3. die Verletzung der körperlichen Integrität und die Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch den unverhältnismäßigen sowie Schmerz verursachenden Einsatz von Pfefferspray;

 

1.3. Mit Schreiben vom 27. Juli 2009 übermittelte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat eine umfassende Gegenschrift.

 

1.3.1. Zunächst schildert sie hinsichtlich des Sachverhalts detailliert die Ereignisse und Gegebenheiten vor der Eskalation der Demonstration am 1. Mai 2009 im Bereich Alte Blumauerstraße – Ecke Landstraße. U.a. führt sie aus, dass, nachdem das Sammeln zur angemeldeten Demonstration um ca. 10:45 Uhr zunächst problemlos verlaufen sei, in der Folge festzustellen gewesen sei, dass eine Gruppe von ca. 40 Personen teils mit schwarzen Kapuzen-Sweatern (mit tief ins Gesicht gezogenen Kapuzen), überwiegend mit großen, dunklen Sonnenbrillen, teils mit bis zu den Nasen hochgezogenen Rollkrägen, teils mit Mund- und Nasenpartie verdeckenden Halstüchern, teils mit weißen Staubmasken vermummt gewesen seien. Diese Personen hätten sich mittels eines u-förmig gehaltenen Transparents zu einem Block formiert, in dessen ersten Reihen die Körper der Demonstrationsteilnehmer weder von der Seite noch von vorne einsehbar gewesen seien.

 

Hierauf habe der den Polizeieinsatz leitende Offizier angeordnet durch eine quer über die Landstraße gezogene Kette von Polizeikräften diese Gruppe am Abmarsch zu hindern. Nachdem der von Seiten der Exekutive dazu aufgeforderte Verantwortliche der Veranstaltung vergeblich versucht habe, die Vermummten zum Ablegen der Vermummung zu bewegen und die Sinnlosigkeit dieses Versuchs auch dem Einsatzleiter Obstlt. P gegenüber geäußert habe, da diese Gruppe ohnehin nicht auf ihn hören würde, habe der "vermummte Block" versucht sich zunächst in Richtung Scharitzerstraße, dann in Richtung Blumauer­straße zu bewegen, sei jedoch durch neu hinzugekommene Einsatzkräfte in der Folge lückenlos umzingelt worden. Der eingeschlossenen Gruppe zugehörige – rosa Perücken tragende – Frauen hätten sodann die Einsatzkette passieren dürfen. Der Versammlungsleiter habe trotz Aufforderung durch die Polizei keinen weiteren Versuch mehr unternommen, die autonome Gruppe zum Ablegen der Vermummung zu bewegen, da er dies als sinnlos angesehen habe.

 

In der Folge hätten die übrigen an der Demonstration beteiligten Gruppen wie z.B. KPÖ und Kurden aus Solidarität mit der eingeschlossenen Gruppe ihren Marsch in Richtung Hauptplatz gestoppt, obwohl sie von der Exekutive nicht am Weitermarsch gehindert worden seien und der Versammlungsverantwortliche mehrfach darüber informiert worden sei, dass der Marsch der nicht vermummten Gruppen plangemäß erfolgen könne.

 

Im Gegenteil habe dieser Demonstrationsblock jedoch gewendet und lautstark die "Freilassung" der umstellten Gruppe gefordert.

 

Um zu verhindern, dass aus dieser Richtung Angriffe auf die Polizeikräfte erfolgen, sei eine zweite Kette mit Blickrichtung regulärer Marschblock eingezogen worden. Mit einem Megaphon sei durch einen weiteren Einsatzoffizier zu der eingekesselten Gruppe gesprochen und diese darüber informiert worden, dass dieses "Nicht-Weitergehen und eine folgende Identitätsfeststellung" eine Weisung der BPD Linz sei, diese von den Organen befolgt werde, und dass ein Behördenvertreter unterwegs zum Ort der Anhaltung sei.

 

Um 11:40 Uhr sei der Vertreter der belangten Behörde vor Ort eingetroffen. Die Weisungen des Behördenvertreters seien vor Ort nach gemeinsamer Beratung nochmals bestätigt worden, nämlich die Feststellung der Nationale der mittlerweile fast durchwegs unvermummten Personen und jener Personen, die darüber Auskunft erteilen könnten. Dieser behördliche Auftrag sei mittels Megaphon von Obstlt M in geeigneter Weise für alle hörbar an die umstellte Gruppe weitergegeben worden. Einige Personen aus dieser Gruppe seien der Aufforderung nachgekommen und hätten freiwillig den Umzingelungsbereich verlassen. In der Folge hätten diese Personen ihre Daten bekannt gegeben und anschließend ungehindert den Ort der Amtshandlung verlassen.

 

Der Rechtsanwalt Dr. M, der ersucht hatte zu der Gruppe sprechen zu können, sei beim ersten Versuch, die Versammlungsteilnehmer mit dem Polizeimegaphon zu übertönen, gescheitert und habe aufgeben müssen. In einem zweiten Anlauf habe er die Gruppe nur noch folgend informieren können: "Die Polizei hält Sie fest, da Sie vermummt in einer Versammlung waren. Dies stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Die Polizei hat nunmehr das Recht, Ihre Daten festzuhalten." Weiter sei Dr. M nicht gekommen, da ein überlautes Pfeifkonzert begonnen habe und er trotz weiterer Versuche einfach nicht gehört worden sei. Er habe daraufhin aufgegeben.

 

Da es keine weiteren Freiwilligen gegeben habe, die aus der Umzingelung herausgekommen wären, sei mit dem Behördenleiter vor Ort über die weitere Vorgangsweise, nämlich die Identitätsfeststellung mit eventueller Zwangsgewalt, Kontakt aufgenommen worden. Die Anordnung habe gelautet, dass die Amtshandlung nunmehr finalisiert werden sollte und die weiteren Nationale der maximal noch 30 umschlossenen Personen, festzustellen seien.

 

Plötzlich seien die Kurden und andere KPÖ-Sympathisanten außerhalb des umstellten Bereichs, die ja von der zweiten eingezogenen Polizeikette einige Meter auf Distanz gehalten worden seien, ohne ersichtlichem Grund derart aggressiv geworden, dass sie Bierdosen, Steine und abgebrochene Fahnenstangen sowie Ähnliches auf die Beamten geworfen hätten. Ein oder zwei Beamte seien dabei getroffen und somit durch diesen Angriff auch verletzt worden. Hiezu seien die Polizisten dieser Kette mit Pfefferspray, vermutlich aus den Reihen der kurdischen Gruppierung heraus, besprüht und insgesamt 12 Beamte getroffen und auch verletzt worden. Durch die Polizeikette seien, um die weitere Amtshandlung gegen die Umstellten nicht zu gefährden, die andrängenden ...-Anhänger und Kurden mit Waffengewalt zurückgedrängt worden. Dieser Waffengebrauch mit Einsatzstock und Pfefferspray - in großem Ausmaß - sei ohne Befehl der vorgesetzten Offiziere in Notwehr und Nothilfe durch die einzelnen Beamten selbständig vorgenommen worden. Der Waffengebrauch sei mangels entsprechender Zeit in keinem einzigen Fall mehr angekündigt worden.

 

Die verletzten Beamten hätten fast ausnahmslos durch Selbstwaschung (Wasser in Kübeln vom nahe gelegenen Pizzaladen) ihren Einsatz nach einiger Zeit teilweise wieder aufnehmen können. Zwei stärker kontaminierte Polizisten hätten von der mittlerweile eingetroffenen Rettung versorgt werden müssen. Die Beamten hätten später – zwar noch beeinträchtigt – aber trotzdem noch den Einsatz wieder aufnehmen können.

 

Ein Einsatzoffizier habe um 12:40 Uhr versucht, auf einige der zwischen den Polizeiketten befindlichen Personen beruhigend einzuwirken. Ohne Helm und ohne Einsatzstock sei auf diese Menschen eingeredet worden, um sie zum Zurückweichen zu bewegen. Dabei sei der Einsatzkommandant von einer Demonstrantin angegriffen und an der linken Hand leicht verletzt worden. Die durchgeführte Festnahme und Verbringung sei durch angreifende Personen fast verhindert worden. Dabei sei ein Mann wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen und ebenfalls in das PAZ Linz eingeliefert worden.

 

Zur Unterstützung bzw. schnelleren Abwicklung der Identitätsfeststellung seien weitere Kräfte des kurz zuvor aufgehobenen Verkehrssperrkreises angefordert worden. Dies sei notwendig gewesen, da mittlerweile ob des hohen Gewaltpotentials alle Einsatzkräfte für die Trennung und Sicherung der Versammlung benötigt worden seien, einige Beamte immer noch unter den Folgewirkungen des gegen sie eingesetzten Pfeffersprays gelitten hätten und somit auch eine ausreichende Reserve vor Ort nicht mehr gegeben gewesen sei. Offensichtlich habe die umschlossene Gruppe nunmehr mitbekommen, dass die Identitätsfeststellung auch mit der notwendigen Zwangsgewalt durchgesetzt würde. Jedenfalls hätten sich die Autonomen durch Einhaken ihrer Arme zusammengehängt und seien dabei am Asphalt gesessen. Die ersten beiden Personen seien gegen 12:55 Uhr durch die Greifgruppe ergriffen und einer Identitätsfeststellung zugeführt worden. Alle weiteren Eingekesselten hätten sich nunmehr ohne weitere Gegenwehr der Identitätsfeststellung unterzogen. Diese sei letztlich gegen 13:20 Uhr in allen Fällen abgeschlossen worden.

 

In Summe seien an dieser Örtlichkeit 70 Nationale festgestellt, 7 Festnahmen und 45 Waffengebräuche vorgenommen worden. Insgesamt seien 17 Polizeibeamte verletzt worden, davon 12 durch Pfefferspray des Gegenübers, die anderen durch Schläge, Tritte und Wurfgegenstände. Gegen ca. 13:20 Uhr hätten sich ca. 100 Versammlungsteilnehmer geschlossen auf der Landstraße, die Fahrbahn benützend, in Richtung Hauptplatz bewegt. Von der Polizei sei diese Gruppe begleitet worden.

 

1.3.2. Zum Beschwerdepunkt 1 führt die belangte Behörde u.a. aus, dass dem Sachverhalt eindeutig zu entnehmen sei, dass die Versammlung an der die Bf teilgenommen habe, zu keiner Zeit von der Polizei aufgelöst worden sei und der Demonstrationsverantwortliche sogar mehrfach eingeladen worden sei, den vorgesehenen Demonstrationszug zum Hauptplatz anzutreten. An der Demonstrationsteilnahme seien lediglich die Personen der eingekesselten Gruppe gehindert worden, unter denen sich die Bf – auch nach eigenen Aussagen – selbst nicht befunden habe. Die Nichtausübung des Versammlungsrechts sei nicht der Sphäre der Polizei, sondern der der Demonstrantinnen und Demonstranten zuzurechnen. Die Bf könne daher nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden sein.

 

1.3.3. Zum Beschwerdepunkt 2 wird u.a. ausgeführt, dass sich die Bf in den Bereich des Trennriegels begeben habe, der zwischen dem umstellten Bereich und jenem - nicht von der Abriegelung betroffenen – eingezogen worden sei. Durch die Beamten der Polizeikette hätten, um die – aufgrund der vorher beschriebenen Angriffe bedrohten – weiteren Amtshandlung gegen die Umstellten nicht zu gefährden, die andrängenden ...-Anhänger und Kurden mit Waffengewalt zurückgedrängt werden müssen. Den Angaben der Bf sei zu entnehmen, dass sie sich selbständig und ohne von jemandem aufgefordert worden zu sein, in den Aktionsraum, in dem gerade gefährliche Angriffe nach dem SPG stattgefunden hätten, begeben habe. Es sei für die Behörde sehr wohl nachvollziehbar, dass die Bf durch ihre Wahrnehmung des Zu-Boden-Bringens ihres Gattens motiviert worden sei, diesem zu helfen. Wie die Bf in ihrer Zeugeneinvernahme angegeben habe, habe sie sich selber in die erste Reihe begeben, wo der Tumult gerade stattgefunden habe. Es erscheine der Behörde aber unglaubwürdig, dass sie zielgerichtet von einem Beamten angesprüht worden sei. Die Bf führe als Beweis ein Foto an, auf welchem der Polizist, der sie angeblich besprüht haben soll, zu sehen sei. Die Bf habe zwar angegeben, dass sie sich bei dieser Anschuldigung nicht ganz sicher sei, sie aber trotzdem "glaube", dass es sich um jenen Beamten gehandelt habe.

 

Der dazu einvernommene Polizist habe angegeben, dass er den Pfefferspray zwar gezogen gehalten habe, dieser aber nur als Androhung für einen Waffengebrauch hinsichtlich der Beendigung des gefährlichen Angriffes gedient habe. Bestätigt werde dies durch zwei Fotos, die den Pfefferspray noch im Originalzustand (verplombt) zeigen würden. Ein Pfefferspray stelle eine Dienstwaffe im Sinne des § 3 WGG dar und sei einem einzelnen Beamten zugewiesen. Aufgrund dieses Umstandes könne nicht davon ausgegangen werden, dass seitens des betroffenen Beamten der Pfefferspray gegen die Bf eingesetzt worden sei.

 

Basierend auf den vorhandenen Unterlagen und dem Sachverhalt scheine es realistisch, dass die Bf nicht aktiv angesprüht, sondern durch die bereits durch andere, wahrscheinlich in der näheren Umgebung stattgefundenen, Pfeffersprayeinsätze stark mit Reizstoffen kontaminierte Luft entsprechend beeinträchtigt worden sei. Diese Beeinträchtigung könne dem Grunde nach nicht der Sicherheitsbehörde zugerechnet werden, da entsprechende Anhaltspunkte nicht vorlägen. In diesem Zusammenhang sei auch abermals darauf hinzuweisen, dass sich die Bf selbst in die Gefahrenzone begeben habe, obwohl sie mitbekommen habe, dass es bereits zu einem Tumult gekommen sei.

 

In der Waffengebrauchsmeldung vom 23. Juni 2009 des Stadtkommandos Linz sei die Bf als betroffene Person angeführt. Dies resultiere aus der Verletzungsanzeige sowie der Niederschrift vom 26. Mai 2009.

 

Es könne somit der zweite Beschwerdepunkt nicht der belangten Behörde zugerechnet werden, da die Bf selbst das causale Verhalten für die erlittenen Verletzungen gesetzt habe. Auch seien damit verknüpfte Folgen, wie die Unmöglichkeit der Ausübung des Versammlungsrechts aufgrund Verletzung nicht der Sicherheitsbehörde zuzurechnen.

 

1.3.4. Zum Beschwerdepunkt 3 wird unter Hinweis auf die Ausführungen zu Beschwerdepunkt 2 ausgeführt, dass gegen die Bf keine bewusste – wie immer geartete – Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt worden sei. Der vorgenommene Waffengebrauch, Einsatz des Pfeffersprays, sei durch den gefährlichen Angriff von Versammlungsteilnehmern gerechtfertigt, nach den Bestimmungen des WGG verhältnismäßig sowie nach der Verpflichtung des SPG gefährlichen Angriffen ein Ende zu setzen auch notwendig gewesen.

 

Die Bf habe sich selbst in Gefahr gebracht, indem sie sich unaufgefordert an jene Örtlichkeit begeben habe, an der die Tumulte gerade stattgefunden hätten. Der Grund hiefür sei zwar für die Behörde nachvollziehbar; dies ändere aber nichts an der Tatsache, dass die dabei erlittene Verletzung nicht der Sicherheitsbehörde zuzurechnen sei. Insbesondere seien die Pfeffersprayeinsätze in Hinblick auf das konkrete Verhalten der "aggressiven Angreifer" verhältnismäßig und notwendig gewesen.

 

Betreffend die vorgebrachte Körperverletzung der Bf sei auch eine Anzeige nach der StPO wegen Körperverletzung an die Staatsanwaltschaft erstattet worden.

 

1.3.5. Abschließend stellt die belangte Behörde den Antrag die gegenständlichen Beschwerden kostenpflichtig als unberechtigt abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen. An Kosten werden im Sinne der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 verzeichnet:

Vorlageaufwand: 57 Euro

Schriftsatzaufwand: 368,80 Euro

In eventu den Aufwandersatz bei der Durchführung von mündlichen Verhandlungen jeweils im Ausmaß von 461 Euro.

Die angeführten Kosten werden seitens der belangten Behörde pro Beschwerdepunkt beantragt.

 

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und die Beschwerde. Darüber hinaus wurde zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 1. September 2009 anberaumt und die Parteien sowie die von ihnen beantragten Zeuginnen und Zeugen dazu geladen. Dabei wurde die Bf auch ausdrücklich auf die kostenspezifischen Folgen der eingebrachten Beschwerdepunkte hingewiesen.

 

Hinsichtlich des – beim Oö. Verwaltungssenat aufgrund anderer Verfahren zur Demonstration am 1. Mai 2009 - vorhandenen Videomaterials ist anzumerken, dass darin nur die Vorgänge im eingekesselten Bereich dokumentiert sind, nicht aber die im Bereich der zweiten Trennkette.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

2.2.1. Am 1. Mai 2009 sollte eine Demonstration, angemeldet durch das "Aktionskomitee 1. Mai" in Linz stattfinden, wobei ein Marsch der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beginnend bei der Alten Blumauerstraße - Ecke Landstraße bis zum Hauptplatz, wo auch die Schlusskundgebung geplant war, angemeldet worden war.

 

Nachdem das Sammeln zur angemeldeten Demonstration um ca. 10:45 Uhr zunächst problemlos verlaufen war, wurde in der Folge festgestellt, dass eine Gruppe von ca. 40 bis 50 Personen teils mit schwarzen Kapuzen-Sweatern, überwiegend mit großen, dunklen Sonnenbrillen, teils mit Rollkrägen, teils mit Halstüchern vermummt waren. Diese Personen formierten sich mittels eines u-förmig gehaltenen Transparents zu einem Block.

 

Hierauf ordnete der den Polizeieinsatz leitende Offizier an, durch eine quer über die Landstraße gezogene Kette von Polizeikräften diese Gruppe am Abmarsch zu hindern. Der "vermummte Block" versuchte sich in weiterer Folge in Richtung Scharitzerstraße, dann in Richtung Blumauerstraße zu bewegen, wurde jedoch durch neu hinzugekommene Einsatzkräfte in der Folge lückenlos umzingelt.

 

2.2.2. In der Folge stoppten die übrigen an der Demonstration beteiligten Gruppen wie z.B. KPÖ, SLP und Kurden aus Solidarität mit der eingeschlossenen Gruppe ihren Marsch in Richtung Hauptplatz, obwohl sie von der Exekutive nicht am Weitermarsch gehindert wurden und der Versammlungsverantwortliche mehrfach darüber informiert wurde, dass der Marsch der nicht vermummten Gruppen plangemäß erfolgen könne.

 

Im Gegenteil wendete der Demonstrationszug jedoch und forderte lautstark die "Freilassung" der umstellten Gruppe. Um zu verhindern, dass aus dieser Richtung Angriffe auf die Polizeikräfte erfolgen, wurde eine zweite Kette mit Blickrichtung regulärer Marschblock eingezogen.

 

2.2.3. Die Demonstration wurde seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt untersagt. Im Gegenteil wurden deren Anmelder wie auch viele Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer aufgefordert, mit dem Marsch zu beginnen. Der Entschluss an Ort und Stelle zu bleiben, wurde akkordiert von den Demonstrantinnen und Demonstranten aus dem nicht eingeschlossenen Bereich getroffen und getragen. Den im eingekesselten Bereich befindlichen Personen wurde eine Teilnahme an der Demonstration unter der Bedingung der Duldung ihrer vorhergegangenen Identitätsfeststellung gewährt.

 

Die Bf selbst wollte überhaupt nicht an der Demonstration teilnehmen, sondern sah sich nach eigenen Angaben als Zuschauerin.

 

2.2.4. Teile der Demonstrantinnen und Demonstranten aus dem nicht eingekesselten Bereich begegneten der – aus ihrer Sicht ungerechtfertigten - Sperrkette der Polizei in unterschiedlicher Intensität durch Drängen, durch den Einsatz von Fahnenstangen, durch verschiedenste Wurfgegenstände wie (teils geöffnete aber nicht leere) Bierdosen, durch gefüllte Plastikflaschen, Feuerzeuge und anderes, aber auch durch den Einsatz von Pfefferspray. Besonders taten sich hier Vertreter mancher Organisationen hervor. Die Polizeikette agierte und reagierte durch den Einsatz von Körperkraft, von Einsatzstöcken und Pfefferspray.

 

2.2.5. Sowohl Herr G als auch die Bf wurden um 13:05:22 Uhr durch ein und den selben Pfeffersprühstrahl im Gesicht getroffen und verletzt. Dieser Sprühstoß ging von Herrn RevInsp. H aus, der auf den unmittelbar davor erfolgten Pfeffersprayangriff seitens unbekannter Demonstrationsteilnehmer auf Insp. S und auf den Hilferuf seines Gruppenkommandanten reagierte, die beide unmittelbar in seiner Nähe waren. Er zielte dabei nicht auf eine einzelne Person, sondern sprühte von links nach rechts in einem ca. 4 m breiten Streifen, in der Absicht weitere Angriffe aus den ersten Reihen des Gegenübers unmöglich zu machen. Nachdem sich sowohl Herr G als auch die Bf gerade wieder aufrichteten, traf sie der, eigentlich auf Brusthöhe abzielende, Strahl ins Gesicht. Weder von der Bf noch von Herrn G wurden Angriffe gegen die Polizeisperrkette gesetzt.

 

2.3. In der mündlichen Verhandlung, die zu den Verfahren VwSen-420593 und VwSen-420594 gemeinsam durchgeführt wurde, war zunächst der unter den Punkten 2.2.1 und 2.2.2. dargestellte Sachverhalt weitgehend unbestritten.

 

2.3.1. Von der Bf wurde angeführt, dass ihr die Teilnahme an der Versammlung dadurch unmöglich gemacht worden sei, dass den - sich im eingekesselten Bereich befindlichen Personen - die Teilnahme an der Demonstration nicht gestattet wurde, weshalb die gesamte Demonstration de facto aufgelöst worden sei.

 

2.3.1.1. Diese Aussage wurde von Herrn G, Herrn Z, Herrn Mag. E, Herrn K, Frau Mag. S und Frau Mag. Dr. F gemacht. Allerdings bestätigten diese Personen auch, dass die Versammlung zu keinem Zeitpunkt formal aufgelöst wurde und gaben vielmehr an, dass die nicht im eingekesselten Bereich befindlichen Demonstrantinnen und Demonstranten und insbesondere der Versammlungsanmelder von Seiten der Polizei sogar aufgefordert wurden, die Demonstration – wie vorgesehen – durchzuführen, was aber von den nicht im eingekesselten Bereich befindlichen Personen – aus Solidaritätsgründen – abgelehnt wurde (vgl. die Randnummern 05, 21, 22, 50, 55, 64 und 140 der Verhandlungsschrift – im Folgenden beziehen sich alle Nennungen von Randnummern auf diese Niederschrift).

 

2.3.1.2. Insofern entsprechen diese Äußerungen auch der des Zeugen Mag. F, der - als Vertreter der belangten Behörde vor Ort – dem überwiegenden nicht eingekesselten Teil der Demonstrantinnen und Demonstranten den vorgesehenen Marsch in Richtung Hauptplatz ermöglichen wollte, weil er - wie er glaubhaft vermittelte – von einem Fichen Aufmarsch (wie in den Jahren zuvor) ausging (vgl Rn 34 und 35). Ebenfalls glaubhaft berichtete Mag. F, dass der Demonstrationsanmelder Herr F auf die Frage nach der Zugehörigkeit der zuvor vermummten Personengruppe angesprochen, mitteilte, dass er diese nicht kenne und sie nicht zu den angemeldeten Gruppen gehören würde (vgl. Rn 35).

 

Festzuhalten ist auch, dass von der Behörde ausdrücklich verfügt und auch dem Veranstalter kommuniziert wurde, dass die eingekesselten Personen nach einer Identitätsprüfung am Marsch teilnehmen könnten (vgl. Rn 35).

 

2.3.1.3. Auch, wenn die Zahl der eingeschlossenen Personengruppe in der mündlichen Verhandlung durchwegs variierend zwischen 40 bis über hundert beziffert wurde, kann in Übereinstimmung mit bekannt gegebenen Daten aus dem Verfahren VwSen-420590 (Angaben des Demonstrationsanmelders wie auch Schätzung der Polizei) davon ausgegangen werden, dass die Zahl 50 Personen nicht überschritt. Somit bildete die eingeschlossene Gruppe der überwiegend "Autonomen" (vgl. die Aussage von Herrn Z in Rn 32) weniger als ein Zehntel der Gesamtteilnehmerzahl, die ebenfalls variierend zumeist mit 600 bis 700 angegeben wurde.

 

2.3.1.4. Obwohl dies für den in Rede stehenden Sachverhalt nicht erheblich ist, sei angemerkt, dass auf den von Herrn G beigebrachten Fotos Nr. 4 und 5 Personen zu sehen sind, die – wie von Herrn Mag. F geschildert – dunkle Kapuzensweater, Kappen und Hauben sowie schwarze Sonnenbrillen und Halstücher tragen (dies trotz bekannter Maßen äußerst frühlingshafter Temperaturen am 1. Mai 2009), die wohl zum Zweck der Vermummung geeignet sind (vgl. Rn 40). Auch der Zeuge Mag. E bestätigte diesen Umstand, wenn er die Adjustierung auch als normal bezeichnete (vgl. Rn 49).

 

2.3.1.5. Zusammenfassend ist also zu würdigen, dass die Demonstration seitens der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt untersagt wurde, im Gegenteil deren Anmelder aufgefordert wurde, mit dem Marsch zu beginnen, und dass der Entschluss an Ort und Stelle zu bleiben akkordiert von den Demonstrantinnen und Demonstranten aus dem nicht eingeschlossenen Bereich getragen wurde. Den im eingekesselten Bereich befindlichen Personen wurde eine Teilnahme an der Demonstration unter der Bedingung der Duldung ihrer vorhergegangenen Identitätsfeststellung gewährt.

 

2.3.1.6. Im konkreten Fall der Bf ergibt sich aufgrund ihrer eigenen Aussagen  ein grundlegend besonderes Bild, zumal sie ausdrücklich angab, dass sie nicht an der Demonstration habe teilnehmen wollen, erst um ca. 12 Uhr zum Schauplatz kam (vgl. Rn 16), sondern nur mit ihrem Gatten, der als Ordner fungierte, habe sprechen wollen. Ihre Präsenz in den vordersten Reihen der nicht eingekesselten Demonstrantinnen und Demonstranten rechtfertigte sie zum einen mit diesem Grund, zum anderen gab sie an, dass sie nur "schauen" wollte (vgl. Rn 16 und 17).

 

Die Bf wollte also nicht an der Demonstration teilnehmen, sondern sah sich nach eigenen Angaben als Zuschauerin.

 

2.3.2. Für die Feststellung des relevanten Sachverhalts hinsichtlich der Beschwerdepunkte II. und III. ist von grundlegender Bedeutung, aus welcher Motivation heraus der unbestrittene Waffengebrauch (Einsatz von Einsatzstöcken und Pfefferspray) der Exekutivbeamten erfolgte.

 

Von der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass das massive polizeiliche Vorgehen eine Reaktion auf einen gefährlichen Angriff von Seiten der nicht im Kessel eingeschlossenen Demonstrantinnen und Demonstranten, die durch eine einfache Polizeikette abgeriegelt worden seien, gewesen sei. Deshalb war es erforderlich, die Situationen, deren Auswirkungen u.a. in die unbestrittenen Verletzungen von Herrn G und der Bf mündeten, zu beleuchten.

 

Dabei sei auch bereits hier darauf hingewiesen, dass von den vorgebrachten Beschwerdepunkten die Vorgänge im eingekesselten Bereich hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts - mangels subjektiver Betroffenheit - nicht umfasst sein konnten, weshalb sich die Würdigung auf die Gegebenheiten an der eingezogenen Polizeikette orientieren muss.

 

2.3.2.1. In allen zur Verfügung stehenden Aussagen ergibt sich ein einheitliches Bild dahingehend, dass die Situation bzw. Stimmung zwischen den Beamten der Polizeikette und den die "Freilassung" der Eingekesselten intendierenden Demonstrantinnen und Demonstranten von Beginn an allseits als äußerst gespannt und aufgeheizt empfunden wurde.

 

Weiters stimmen sämtliche in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen darin überein, dass die Entwicklungen während des rund zweistündigen Zeitraums nicht als statisch, sondern durchwegs als wellenartig beschrieben wurden. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde dabei besonders auf die Interaktion zwischen den Vorgängen im eingekesselten Bereich und diesen Wellenbewegungen hingewiesen, die aus Sicht des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates als äußerst realistisch angesehen wird. Allerdings dürften derartige Vorgänge wie Verhaftungen von eingekesselten Personen nicht so sehr die – dem Kessel den Rücken zuwendenden - Beamten zur Aktion motiviert haben, sondern vielmehr die durch die Polizeikette abgetrennten Demonstrantinnen und Demonstranten, deren Forderung ja in der "Freilassung" der Eingekesselten bestand und die mit den Gesichtern dem Kessel zugewandt waren. Darin kann u. a. auch eine Ursache für die als wellenartig beschriebene Emotionssteigerung begründet sein.

 

Weiters ist festzuhalten, dass in einer Menge von 600 bis 700 - nach einem Ziel orientierten - Menschen fraglos gerade in solchen Situationen ein sich verselbständigender kollektiver Druck unabhängig von Aktionen einzelner Individuen aufgebaut werden kann, dem sich entgegenzustellen erheblichen Einsatz erfordern dürfte.

 

2.3.2.2. Von den als Zeugen einvernommenen Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmern wurde überwiegend angegeben, dass sich die Parolen skandierenden Demonstrantinnen und Demonstranten einem massiven Druck der Beamten ausgesetzt sahen, der das Ziel hatte sie zurückzudrängen. Als überwiegend Fich wurde hingegen das Verhalten der Demonstrantinnen und Demonstranten beurteilt. Herr G konnte sich nur an eine geworfene Bierdose erinnern (vgl. Rn 9). Überaus glaubhaft konnte er die beiden Hauptaggressionswellen zeitlich einordnen und gab diese mit halb eins und gegen ein Uhr an (vgl. Rn 10).

 

Herr Z sah seine Rolle als Ordner u.a. darin die Demonstrantinnen und Demonstranten, die in Rempeleien verwickelt waren, vor dem Zugriff der Polizei abzuschirmen (vgl. Rn 24). Auf Initiative der Ordner sei es auch nach mehreren Zeugenaussagen zum kurzzeitigen Niedersetzen des Demonstrationszuges gekommen (vgl. Rn 25, 46), was auch durch das Foto Nr. 9 bestätigt wird. An Wurfgeschoßen wollte der Zeuge Z nur 2 – 3 Mineralwasserflaschen gesehen haben (vgl. Rn 27). Angriffe von kurdischen oder türkischen Gruppen auf die Polizeikette konnte der Zeuge nicht wahrnehmen, nur einen – später durch die Ordner beruhigten jungen Mann – der die Polizei provoziert hatte (vgl. Rn 26).

 

Mag. E räumte ein, neben 2 - 3 Mineralwasserflaschen auch 50 – 60 cm lange - in Rangeleien mit der Polizei zu Bruch gegangene – Transparentstecken, die als Wurfgeschoße eingesetzt wurden, beobachtet zu haben (vgl. Rn 44 und das Foto Nr. 19). Hingegen sah die Zeugin Mag. S alleine die Polizei als Aggressor, nahm keine Wurfgeschoße wahr, berichtete aber, dass sich der Druck der Exekutive zu dem Zeitpunkt verstärkte, als kurdische oder türkische Gruppen "im Kreis zu tanzen" begannen (vgl. Rn 61). Auch der Zeuge K nahm seinerseits keine Wurfgegenstände wahr, gab aber an, dass die Demonstrantinnen und Demonstranten Ketten bildeten, um zu verhindern, dass Polizisten in die Demonstration hineingingen (vgl. Rn 65).

 

2.3.2.3. Ein wesentlich anderes Bild zeichneten die als Zeugen geladenen Polizeibeamten. Der Vertreter der belangten Behörde vor Ort Mag. F schilderte glaubhaft, dass zu einem gewissen Zeitpunkt der Druck seitens des nicht eingekesselten Demonstrationsteils auf die Polizeikette derart erhöht wurde, dass diese gesprengt zu werden drohte, und dass er, von Demonstrationsseite geschleuderte Wurfgegenstände wahrnahm (vgl. Rn 36). Darüber hinaus gab er an, dass die Drucksituation maßgeblich durch im vorderen Teil befindliche kurdische und türkische Gruppen aufgebaut wurde, die er – aufgrund seiner langjährigen Erfahrungswerte – anhand ihrer Fahnen identifizieren konnte (vgl. Rn 37).

 

Der Zeuge H berichtete, dass sich im Lauf der Situation der Druck der Demonstrantinnen und Demonstranten derart steigerte, dass diese mit Fahnenstangen auf die Beamten einschlugen, Gegenstände warfen, wobei er sich sicher war, dass neben abgebrochenen Fahnenstangen, gefüllten Plastikflaschen auch Steine mit rund 5 cm Durchmesser geworfen worden seien (vgl. Rn 70 und 77). Die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Behauptung, der Zeuge selbst sei mit einer ca. 1,5 m langen weißen Fahnenstange attackiert, dabei aber nicht nennenswert verletzt worden, gründet sich auch auf das Foto Nr. 19, das eine solche Stange zeigt. Somit besteht kein Grund diese Aussage anzuzweifeln. Ebenfalls glaubwürdig schilderte der Zeuge, dass er zu einem späteren Zeitpunkt von Demonstrationsseite aus einen Pfeffersprühstoß direkt ins Auge bekam, nachdem er unmittelbar den Demonstrantinnen und Demonstranten in der Polizeikette gegenüberstand (vgl. Rn 73). Gegen die Darstellung der Beschwerdeseite – der Beamte sei durch einen Pfeffersprayeinsatz der Exekutive in Form des vom Gegenwind erzeugten Rückstoßes erfasst worden, spricht nicht zuletzt die Aussage des Zeugen H, der als Ausbildner auf den beiden eingesetzten Sprays MK3 und RSG8 die vom Zeugen Heider beschriebenen Symptome nur einer Frontalbesprühung zuschrieb (vgl. Rn 93).

 

Laut dem Zeugen B wurden Wurfgegenstände wie Bierdosen, abgebrochene Fahnenstangen und Plastikflaschen von Demonstrationsseite eingesetzt (vgl. Rn 95). Auch der Zeuge H gab an, Bierdosen und Ähnliches gesehen zu haben (vgl. Rn 104).

 

Der Zeuge H schilderte – in zeitlicher Hinsicht korrespondierend zu Herrn G (2. Welle um ca. 13 Uhr) – wie von einer kurdischen Gruppierung der ohnehin auch zuvor bestehende Druck körperlich massivst gesteigert wurde (vgl. Rn 107 und 109). In Übereinstimmung mit vielen Zeugen beschrieb er die vorherrschende Situation als tumultartig.

 

Der Zeuge K spezifizierte den Bewurf mit verschiedenen Gegenständen ausdrücklich in Form von Bierdosen und einem Feuerzeug, das ihn selbst am Oberschenkel getroffen habe (vgl. Rn 106) und beschrieb ein extrem drängendes Verhalten seitens der Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer (vgl. Rn 116 und 117). In diesem Sinne äußerte sich auch der Zeuge Schmidt, der neben geworfenen Bierdosen und Fäusten auch Holzstangen im Einsatz sah (vgl. Rn 125). Dabei erwähnte er auch eine Gruppe von Blau-Weiß – Linz-Fans, die – wenn auch abseits stehend – zum Aufheizen der Stimmung beitrug. Darüber hinaus beschrieb er glaubwürdig, dass er von Demonstrationsseite einen Pfeffersprühstoß ins Gesicht erhielt (vgl. Rn 126).

 

Insbesondere äußerst glaubhaft schilderte der Zeuge S eine an ihm, durch kurdische Jugendliche verübte, körperliche Attacke (vgl. Rn 132), in deren Verlauf ihm sein Barett heruntergerissen wurde, was u. a. auf den Fotos 13, 19 und 21 dokumentiert ist. Wie von dem Zeugen ebenfalls glaubhaft geschildert, wurde gegen ihn von Demonstrationsseite ein Pfefferspray eingesetzt, der ihn direkt ins Auge traf (vgl. Rn 133). Die Auswirkung davon sieht man auch auf dem Foto 19 deutlich.

 

2.3.2.4. Zur generellen Situation in den rund 1,5 Stunden, während der Rest der Demonstration von den Eingekesselten durch die zusätzliche Polizeikette getrennt wurde, lässt sich also zusammenfassend sagen, dass zwar von Anfang an die Stimmung sowohl bei den Demonstrantinnen und Demonstranten als auch bei den eingesetzten Beamten gespannt war, es aber erst um ca. 12:30 Uhr zur ersten und um ca. 13 Uhr zur zweiten Aggressionswelle kam.

 

Zu diesen ist grundsätzlich anzumerken, dass Teile der Demonstrantinnen und Demonstranten der – aus ihrer Sicht ungerechtfertigten - Sperrkette der Polizei in unterschiedlicher Intensität durch Drängen, durch den Einsatz von Fahnenstangen, durch verschiedenste Wurfgegenstände wie (teils geöffnete aber nicht leere) Bierdosen, durch gefüllte Plastikflaschen, Feuerzeuge und anderes, aber auch durch den Einsatz von Pfefferspray begegneten. Besonders taten sich hier Vertreter kurdischer Gruppen hervor. Die Polizeikette agierte und reagierte durch den Einsatz von Körperkraft, von Einsatzstöcken und Pfefferspray.

 

Zu diesem Schluss führte die Zeugenbefragung, die aufgrund der allseits unübersichtlichen Situation ein Mosaik von verschiedensten Handlungssträngen ergaben. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Standpunkte der Zeugen und der hie und da allenfalls etwas gefärbten subjektiven Eindrücke, können beinahe sämtliche Aussagen als glaubhaft angesehen werden. Dies gilt insbesondere auch in dem Sinn, als klar aus der mündlichen Verhandlung hervorging, dass die dort aussagenden Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer selbst offensichtlich kein aggressives Verhalten an den Tag legten.

 

Nachdem die Ausrichtung der nicht eingekesselten Demonstrantinnen und Demonstranten sich am "Kessel" orientierte, die Intention dahingehend gerichtet war, die Freilassung der Eingeschlossenen zu erreichen, ist davon auszugehen, dass die Ursache des entstandenen Drängens von Demonstrationsseite herkam. Dabei wird nicht übersehen, dass der eingezogene Kordon die Aufgabe hatte, das Vordringen der Demonstration in den eingekesselten Bereich zu verhindern. Würde man sich diese Polizeikette wegdenken, hätten die Demonstrantinnen und Demonstranten – jeder Lebenserfahrung entsprechend – sicherlich nicht an Ort und Stelle verharrt, sondern wären weiter vorgedrungen. Ein Beweis für diese Annahme liegt alleine darin, dass ja die Demonstration – nicht wie vorgesehen und angemeldet – ihren Marsch zum Hauptplatz antrat, sondern um 180 Grad wendete und sich wieder in Richtung Blumau ausrichtete. 

 

2.3.3. Aus dieser Gesamtsituation ist jene herauszugreifen, bei der Herr G und die Bf durch einen Pfeffersprayeinsatz verletzt wurden.

 

2.3.3.1. Völlig unbestritten ist, dass einerseits die Bf zu ihrem Mann in die erste Reihe der Demonstrantinnen und Demonstranten vor der Polizeikette eilte, um ihrem am Boden liegenden Ehemann aufzuhelfen (vgl. Rn 17) und andererseits Herr G sich zu dem - ebenfalls am Boden liegenden – Zeugen K begab (vgl. Rn 11).

 

Vorweg sei auch festgestellt, dass sich in der mündlichen Verhandlung eindeutig ergab, dass Herr Insp. H, der zwar zu diesem Zeitpunkt im Bereich der Bf war und auch seinen Pfefferspray gezogen hatte, diesen jedenfalls nicht einsetzte, auch wenn dies von der Bf vehement behauptet wurde. Er konnte glaubhaft machen, dass er den ihm zugewiesenen Pfefferspray bislang noch nie benutzt hat, es auf seiner Dienststelle nur ein einziges derartiges Gerät RSG8 gäbe, und er auch kein anderes benutzt hatte (vgl. Rn 100 – 103). Im Übrigen präsentierte er das aktenkundige Foto des noch immer verplombten Geräts bei seiner Zeugeneinvernahme.

 

2.3.3.2. Besondere Bedeutung kommt hier den von Herrn G in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos Nr. 19 und 21 zu. Darauf ist ersichtlich, dass der räumliche Abstand zwischen Herrn G und der Bf bei Foto Nr. 19, das laut auf dem Foto angegebener Kamerauhrzeit um 12:05 Uhr und 22 Sekunden aufgenommen wurde, knapp einen Meter betrug. (Die Uhrzeitangabe entspricht jedoch aufgrund der sonstigen zeitlichen Feststellungen wegen der am 1. Mai bereits herrschenden Sommerzeit 13:05:22). Dieses Foto zeigt darüber hinaus zweifelsfrei Herrn RevInsp. H, der aus knapper Entfernung von links nach rechts einem ca. 4 m langen Sprühstreifen gegen die erste Reihe der Demonstration richtet. Weiters ist zu sehen, dass Herr Insp. S sich die Hände vor die Augen hält und offensichtlich von vorne (wie auch von Herrn GI H bestätigt) gerade einen Pfefferspraystrahl ins Gesicht erhalten hat. Daraus folgt aber, dass der Sprühstoß von Herrn RevInsp. H erst als Reaktion nach dieser offensichtlichen Attacke seitens des Demonstrationszuges (da vor Insp. S nur Demonstrantinnen und Demonstranten waren) erfolgte.

 

2.3.3.3. Der Zeuge H erklärte glaubhaft, dass kurz vor diesem Zeitpunkt das Drängen seitens des teils kurdischen Gegenübers wieder massiv gesteigert und die Polizeikette daher bis an den eingekesselten Bereich zurückgedrängt wurde (vgl. Rn 107). Sein Gruppenkommandant, der sich in seiner unmittelbaren Nähe befand, habe geschrien, dass er die anstürmenden Demonstranten nicht mehr mit dem Einsatzstock zurückhalten könnte, weshalb sich der Zeuge zum Einsatz des Pfeffersprays entschlossen habe. Das Entsichern benötige 2 bis 3 Sekunden (vgl. Rn 108 und 111). Die Aggressoren beschrieb der Zeuge als vermutlich kurdische junge Männer. Diese sind allerdings auf dem Foto Nr. 19 nicht zu sehen. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde somit deren Existenz in Zweifel gezogen. Der Zeuge meinte, dass sich die Situation in den 2 bis 3 Sekunden, die er zum Entsichern des Pfeffersprays benötigt habe, geändert haben könnte, da viel Bewegung bei den Demonstrantinnen und Demonstranten geherrscht habe. Diesbezüglich ist aber auch auf die Aussage von Herrn G zu verweisen, der diese Situation in Rn 15 wie folgt beschrieb: "Zu diesem Zeitpunkt liefen einzelne Leute weg, andere standen und igelten sich ein. Die Polizisten schlugen zu und Herr K lag am Boden". Insofern wird die Aussage des Zeugen H von Herrn G selbst untermauert. Für das Vorliegen einer tumultartigen Situation spricht alleine schon die Tatsache, dass sich Herr G und die Bf im in Rede stehenden Zeitpunkt gegenseitig nicht wahrnahmen, obwohl sie nur eine Armlänge auseinander standen. Der Gruppenkommandant, von dem der Zeuge H sprach, ist auf dem Foto 19 mit seinem Einsatzstock ebenfalls zu sehen.

 

Für die eben getroffene Annahme spricht auch, dass auf dem Foto Nr. 21, das lediglich 2 Sekunden nach dem Foto Nr. 19 gemacht wurde, die Bewegung bei den Demonstrationsteilnehmerinnen und Teilnehmern ersichtlich ist. Auf diesem Bild ist der Abstand zwischen der Bf und Herrn G, der sich die Hände vor die Augen hält, auf knapp zwei Meter angewachsen, der Sprühvorgang bereits abgeschlossen. Eine männliche Person mit grünem T-Shirt, die auf dem Foto 19 noch nicht zu sehen ist, befindet sich hier zwischen den Beschwerdeführern. Auf dem 8 Sekunden später aufgenommenen Foto Nr. 23 ist diese Person nur mehr am linken Rand zu sehen.

 

2.3.3.4. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass sowohl Herr G als auch die Bf durch ein und den selben Sprühstrahl getroffen und verletzt wurden. Dieser Sprühstoß ging von Herrn RevInsp. H aus, der auf den unmittelbar davor erfolgten Pfeffersprayangriff auf Insp. S und auf den Hilferuf seines Gruppenkommandanten reagierte, die beide unmittelbar in seiner Nähe waren. Er zielte dabei nicht auf eine einzelne Person, sondern sprühte von links nach rechts, offensichtlich in der Absicht weitere Angriffe aus den ersten Reihen des Gegenübers unmöglich zu machen. Dabei traf er sowohl Herrn G als auch die Bf ins Gesicht.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Zeuge glaubhaft an, seinen Pfeffersprühstrahl auf Brusthöhe gerichtet zu haben. Nachdem sich sowohl die Bf, als auch Herr G, die ja beide in Begriff gewesen waren am Boden liegenden Personen auf zu helfen, gerade aufrichteten, wurden sie nicht in Brusthöhe, sondern im Gesicht getroffen. Weder von der Bf noch von Herrn G wurden Angriffe gegen die Polizeisperrkette gesetzt.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungs­be­hördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausge­nommen in Finanzstrafsachen. Solche Beschwerden sind nach § 67c Abs. 1 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt beim unabhängigen Verwaltungs­senat einzubringen, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat.

 

Die behaupteten Maßnahmen fand – unbestritten – am 1. Mai 2009 statt. Die Beschwerde wurde am 12. Juni 2009 persönlich eingebracht und ist daher rechtzeitig erhoben worden.

 

3.2. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 29. Juni 2000, 96/01/0596 mwN und unter Hinweis auf die Lehre). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl. Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu Art. 129a B-VG).

 

In seinem Erkenntnis vom 2. Juli 2009 VfSlg. B 1824/08-12, äußerte sich der Verfassungsgerichtshof eingehend zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer Maßnahme: Voraussetzung für die Qualifizierung einer verwaltungsbehördlichen Anordnung als Akt unmittelbarer Befehlsgewalt ist demnach ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich eine physische Sanktion droht (vgl. z.B. VfSlg. 10.020/1984, 10.420/1985 und 10.662/1985). Liegt ein derartiger Befolgungsanspruch (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Betroffenen der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl. VfSlg. 10.976/1986). Dabei ist das behördliche Vorgehen in seiner Gesamtheit zu beurteilen (vgl. VfSlg. 11.656/1988).

 

3.3.1. Zum Beschwerdepunkt I, indem die 'Bf behauptete in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit durch die weitgehende Verunmöglichung und De facto-Auflösung der angemeldeten Demonstration des "Aktionskomitees 1. Mai", verletzt worden zu sein, ist vorerst auf die rechtlichen Grundlagen Bezug zu nehmen.

 

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit findet sich sowohl im Staatsgrundgesetz 1867 – StGG als auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK im Verfassungsrang verankert.

 

Art. 12 StGG bestimmt, dass die österreichischen Staatsbürger das Recht haben sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Durch Art. 11 EMRK wurde Art. 12 StGG dahingehend erweitert, als das Vereins- und Versammlungsrecht nun nicht nur den österreichischen Staatsbürgern, sondern jedem Menschen gewährleistet ist. Beide Grundrechte stehen unter Gesetzesvorbehalt. Nach Art. 12 StGG wird die Ausübung dieser Rechte – mit einem formalen Gesetzesvorbehalt – durch besondere Gesetze geregelt; nach Art. 11 Abs. 2 EMRK kann die Ausübung dieser Rechte gesetzlichen Beschränkungen unterworfen werden (Eingriffsvorbehalt), die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

 

Nach der Judikatur der Höchstgerichte zu Art. 12 StGG ist unter Versammlung eine Zusammenkunft mehrerer Menschen zu verstehen, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem "gemeinsamen Wirken" (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. u.a. VfSlg. 4586, 5193, 5195 oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2004, 98/01/0213). Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – EGMR ist anzunehmen, dass Art. 11 EMRK einen weiteren Versammlungsbegriff enthält, der jede organisierte Zusammenkunft von Menschen zu einem gemeinsamen Ziel – und damit auch z.B. Festakte – umfasst (vgl. das Urteil vom 21. Juni 1988 Plattform Ärzte für das Leben, EuGRZ 1989/522).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei der Demonstration zum 1. Mai um eine derartige Versammlung handelt.

 

Das Recht auf Versammlungsfreiheit gewährleistet die Freiheit, sich zu versammeln, aber auch versammelt zu bleiben, also nicht auseinander gehen zu müssen (vgl. VfSlg. 14.772).

 

Weiters ist auf die einfachgesetzlichen Regelungen des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 127/2002 zu verweisen.

 

In diesem Gesetz werden zunächst die Bedingungen und Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Durchführung von Versammlungen dargelegt (wie z.B. rechtzeitige Anzeige usw.). Nach § 11 Abs. 1 VersG haben für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Versammlung zunächst deren Leiter und Ordner Sorge zu tragen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben diese Personen gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten. Wenn ihren Anordnungen keine Folge geleistet wird, ist die Versammlung durch deren Leiter aufzulösen.

 

Wenn gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. eine Versammlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet wird, ist sie von der Behörde zu untersagen und nach Umständen aufzulösen. Desgleichen ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung die Auflösung einer wenngleich gesetzmäßig veranstalteten Versammlung vom Abgeordneten der Behörde oder, falls kein solcher entsendet wurde, von der Behörde zu verfügen, wenn sich in der Versammlung gesetzwidrige Vorgänge ereignen oder, wenn sie einen die öffentliche Ordnung bedrohenden Charakter annimmt.

 

Die Untersagung einer Versammlung hat seitens der Behörde mit entsprechender Ausdrücklichkeit und Eindeutigkeit gegenüber dem Verantwortlichen im Sinne des Versammlungsgesetzes zu erfolgen. Erst, wenn der Leiter einer Versammlung seiner Pflicht nach § 11 leg. cit. nicht nachkommt, kommt eine behördliche Auflösung im Sinne des § 13 Abs. 1 leg. cit. in Betracht.

 

"Auflösen" bzw. "Auflösung" im Sinne des § 13 leg. cit. bedeutet per se noch nicht die zwangsweise Umsetzung der behördlichen Verfügung. Diese ist nach herrschender Judikatur Regelungsinhalt des § 14 Abs. 2 leg. cit. Unter Auflösung ist vielmehr die Mitteilung der entweder bereits gegenüber dem Leiter erfolgten Untersagung an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Versammlung (Abs. 1) oder die Mitteilung der behördlichen Beendigung der Versammlung (unmittelbar) an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Abs. 2) zu verstehen. Diese Mitteilung verpflichtet alle Anwesenden zum Verlassen des Versammlungsortes und zum Auseinandergehen gemäß § 14 leg. cit. Die Auflösung einer Versammlung stellt eine Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt dar. Da sich dieser Befehl an alle Versammlungsteilnehmerinnen und Teilnehmer richtet, hat er entsprechend allgemein wahrnehmbar zu erfolgen.

 

3.3.2. Es ist im Sinne dieser Bestimmungen festzuhalten, dass die von Seiten des "Aktionskomitees 1. Mai" angemeldete Demonstration am 1. Mai 2009 weder im Vorfeld untersagt worden war noch während deren Verlauf selbst aufgelöst wurde. Von Seiten der Behörde bzw. der Exekutive wurden diesbezüglich keinerlei Maßnahmen gesetzt. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, wurde der Verantwortliche des Aktionskomitees wie auch zahlreiche Demonstrantinnen und Demonstranten von den Sicherheitsorganen mehrfach aufgefordert und eingeladen, den Demonstrationsmarsch wie vorgesehen anzutreten. Über 90% der Teilnehmerinnen und Teilnehmer befanden sich außerhalb des von der Exekutive abgeriegelten Bereichs und hätten völlig ungehindert und frei die angemeldete Demonstration abhalten können.

 

Eine allfällige Behinderung der Versammlungsfreiheit fand nur denjenigen Personen gegenüber statt, die sich in der umstellten bzw. eingekesselten Gruppe aufhielten, da diesen die Teilnahme am vorgesehenen Marsch nur unter der Bedingung der vorherigen Identitätsfeststellung gestattet wurde. Eine formale Auflösung bzw. Untersagung erging auch an diesen Teil der Demonstration nicht.

 

Zudem könnte in Frage gestellt werden, ob die eingekesselte Gruppe, die der Versammlungsanmelder offensichtlich nicht kannte und von der er aussagte, sie würde nicht zu den von der Anmeldung umfassten Gruppierungen gehören, überhaupt Teil der angemeldeten Demonstration sein konnte.

 

Nachdem sich aber die Bf nicht in dieser spezifischen ca. 40 bis 50 Personen umfassenden Gruppe, sondern in der weit größeren Gruppe der außerhalb befindlichen Demonstrantinnen und Demonstranten aufhielt, war sie selbst durch dieses polizeiliche Einschreiten nicht beeinträchtigt. Wenn nur einer - im Verhältnis zur Gesamtteilnehmerzahl - kleinen Personengruppe die Teilnahme an einer Versammlung unter Bedingungen gestattet wird, kann weder nach dem Wortlaut des Gesetzes noch nach allgemeinem Sprachgebrauch von einer De-facto-Auflösung gesprochen werden. Ein "abgeleitetes Versammlungsrecht" in der Form, dass ein Recht darauf bestünde, nicht nur selbst demonstrieren zu können, sondern darüber hinaus bestimmen zu können, wer noch alles an einer Versammlung teilnehmen können soll, ist der österreichischen Rechtsordnung fremd.

 

Dass der nicht umzingelte Marschblock aus Solidarität zu den Eingekesselten den vorgesehenen Demonstrationszug in Richtung Hauptplatz nicht antrat und sogar um 180° wendete, kann tatsächlich nicht der belangten Behörde angelastet werden, sondern lag im freien Entscheidungsrecht dieser Personengruppe.

 

Im vorliegenden Fall ergibt sich die Besonderheit des Sachverhalts, dass die Bf – wie sie selbst in der mündlichen Verhandlung explizit angab – gar nicht an der Versammlung teilnehmen wollte, sondern dieser nur beiwohnte um einerseits mit ihrem Ehegatten, der dort als Ordner und Mitveranstalter anwesend war, zu reden und andererseits nur etwas zu schauen. Ihr Recht auf Versammlungsfreiheit könnte diesbezüglich ohnehin konsequenter Weise nur potentiell verletzt worden sein, denn die Auswirkung einer Einschränkung eines Rechtes, das man nicht auszuüben gedenkt, wird man schwer als unmittelbare Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen können. 

 

3.3.3. Festzuhalten ist also, dass gegenüber der Bf persönlich und unmittelbar im Sinne des Beschwerdepunktes I keinerlei verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt wurde. Gemeinsam mit den die überwiegende Mehrheit darstellenden anderen nicht eingekesselten Demonstrantinnen und Demonstranten wäre es ihr unbenommen gewesen, die Versammlung wie vorgesehen abzuhalten, wenn sie überhaupt daran teilnehmen hätte wollen.

 

Es wurde im Übrigen die von den Versammlungsteilnehmern frei gewählte Änderung des Versammlungsablaufs von den Sicherheitsorganen akzeptiert und auch diesbezüglich keine prohibitiven Maßnahmen gesetzt. Allfällige "Befreiungsversuche" der eingekesselten Personen durch außerhalb dieses Bereichs befindliche Personen sind schwerlich als bestimmungsgemäße Versammlung, deren freie Ausübung geschützt werden müsste, anzusehen.

 

Nachdem also die in Rede stehende Versammlung weder de facto noch de iure von der Sicherheitsbehörde aufgelöst wurde, und auch der Bf gegenüber eine solche Auflösung zu keinem Zeitpunkt wirksam wurde und, da die Bf ja überhaupt nicht an der Versammlung teilnehmen wollte, war die Beschwerde hinsichtlich Punkt I als unbegründet abzuweisen.

 

3.4. Als zweiten Beschwerdepunkt führt die Bf aus, dass Ihre Teilnahme an dieser Demonstration, bedingt durch einen durch den Polizeieinsatz verursachten vierstündigen Verlust des Sehvermögens, verhindert worden sei.

 

Als dritten Beschwerdepunkt macht die Bf weiters die Verletzung der körperlichen Integrität und die Gefährdung der Gesundheit durch den gegen sie unverhältnismäßigen sowie Schmerz verursachenden Einsatz von Pfefferspray geltend.

 

Von der belangten Behörde wurde diesbezüglich ins Treffen geführt, dass der stattgefundene Waffengebrauch zur Abwehr eines gefährlichen Angriffs notwendig gewesen sei. Es ist also primär zu klären, ob überhaupt ein gefährlicher Angriff vorlag. Weiters wird zu beurteilen sein, ob die allfällige Abwehr eines solchen im Sinne des Waffengesetzes auch recht- und verhältnismäßig vorgenommen wurde.

 

3.4.1. Gemäß § 16 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl. I Nr. 566/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2009, besteht eine allgemeine Gefahr

1. bei einem gefährlichen Angriff (Abs. 2 und 3) oder

2. sobald sich drei oder mehr Menschen mit dem Vorsatz verbinden, fortgesetzt gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen (kriminelle Verbindung).

 

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist ein gefährlicher Angriff die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a.

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b handelt.

 

Ein gefährlicher Angriff ist gemäß Abs. 3 leg. cit. auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 SPG obliegt den Sicherheitsbehörden die Abwehr allgemeiner Gefahren.

 

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung haben die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen unverzüglich ein Ende zu setzen. Hiefür ist dieses Bundesgesetz auch dann maßgeblich, wenn bereits ein bestimmter Mensch der strafbaren Handlung verdächtig ist.

 

§ 4 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, WGG, BGBl. Nr. 149/1969, sieht insbesondere vor, dass der Waffengebrauch nur zulässig ist, wenn ungefährliche oder weniger Gefährliche Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, die Androhung des Waffengebrauchs, die Verfolgung eines Flüchtenden, die Anwendung von Körperkraft oder verfügbare gelindere Mittel, wie insbesondere Handfesseln oder technische Sperren ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben.

 

Gemäß § 5 WGG darf, wenn verschiedene Waffen zur Verfügung stehen, nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet erscheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.

 

Zweck des Waffengebrauchs darf nach § 6 Abs. 1 WGG nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen. Abs. 2 dieser Bestimmung ordnet in seinem ersten Satz an, dass jede Waffe mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen ist.

 

3.4.2. Wenn Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmer in einer Zahl von 600 bis 700 Personen kollektiv versuchen möglichst nahe in den Bereich einer Amtshandlung vorzudringen, was im vorliegenden Fall nach dem dargestellten Sachverhalt gegeben war, entsteht zunächst alleine dadurch schon ein erheblicher Druck auf eine Trennkette von Beamten, deren Aufgabe es ist, diese Personen abzuhalten. Wie schon in der Beweiswürdigung angesprochen, ging die primäre Bewegung und der dadurch entstandene Druck von dem nicht eingeschlossenen Demonstrationszug aus, der, nachdem er den vorgesehenen Marsch in Richtung Hauptplatz aufgab, um 180 Grad wendete und so den umstellten Bereich konfrontierte. Dass als Reaktion darauf die Beamtenkette eingezogen wurde, von der fraglos ein Gegendruck ausgeübt wurde, der im späteren Verlauf in unterschiedlicher Intensität und Kontinuität gesteigert wurde, ist unbestritten.

 

Wenn dann Einzelne aus der Masse der Demonstrantinnen und Demonstranten versuchen durch Drängen den eingezogenen Trennriegel zu attackieren, tritt dieses Verhalten fraglos in den Bereich der von § 16 SPG angesprochenen strafgesetzbuchwidrigen Handlungen. Dies erfährt eine neue Qualität, wenn mit Stangen, Dosen, Flaschen oder Feuerzeugen und anderen Wurfgegenständen auf die Beamten eingedrungen wird. Wenn noch dazu Personen mit Pfefferspray gegen Beamte vorgehen, die zum Schutz einer Amtshandlung einen Bereich abschirmen, kommt gleich die Verletzung mehrerer Bestimmungen des StGB in Frage.

 

Die Verwirklichung, deren Versuch aber auch die zeitlich nahe Vorbereitung von Delikten gegen § 83 Abs. 1 StGB (leichte Körperverletzung), § 83 Abs. 2 StGB (Misshandlung), § 84 Abs. 2 Z. 4 (Körperverletzung an einem Beamten während der Vollziehung seiner Aufgaben), § 105 StGB (Nötigung), § 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt), § 270 StGB (Tätlicher Angriff auf einen Beamten) u. a. wären hier einschlägig und können fraglos als gefährlicher Angriff im Sinne des § 16 SPG qualifiziert werden.

 

Das vor allem während der beiden Wellen gesteigerter Aggression an den Tag gelegte Verhalten einiger Gruppen von Demonstrantinnen und Demonstranten, insbesondere aber allein schon der mehrfach beschriebene kollektive Druck, war fraglos geeignet die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit der in der Trennkette befindlichen Beamten zu bedrohen.

 

Unmissverständlich muss an dieser Stelle festgehalten werden, dass Demonstrantinnen und Demonstranten nicht zum eben beschriebenen Einsatz gegen eine Amtshandlung berechtigt sind, sogar dann nicht, wenn die Rechtmäßigkeit dieser Amtshandlung zu diesem Zeitpunkt nicht geklärt ist oder fraglich wäre.

 

3.4.3. Generell ausgedrückt, waren die Beamten der Trennkette also grundsätzlich dazu berechtigt das Vordringen der nicht eingekesselten Demonstrantinnen und Demonstranten zu verhindern. Dabei hatten sie jedoch auf das Prinzip der Verhältnismäßigkeit Bedacht zu nehmen. Im Sinne des § 5 WGG ist von einem der Angriffsintensität "stufenweise" angepassten Einsatz der verschiedenen zur Verfügung stehenden Waffen auszugehen und das jeweils gelindeste noch zum intendierten Zweck führende Mittel zu wählen. Dass im vorliegenden Fall der Zweck des Waffengebrauchs im Einklang mit § 6 WGG, nämlich angriffsunfähig zu machen, gegeben ist, liegt auf der Hand. In tumultartigen Situationen - wie es die beiden wellenartigen Aggressionssteigerungen zweifellos waren, kann den Beamten nicht mehr zugemutet werden, die in § 4 WGG angeführten Alternativen zum Waffengebrauch auszuschöpfen, weshalb gerade in diesen Situationen ein Waffengebrauch auch grundsätzlich als gerechtfertigt anzusehen ist.

 

3.4.4. Im vorliegenden Fall konnte auch in der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, dass die Beamten zunächst mit ausgestreckten Armen versuchten, die Andrängenden zurückzuhalten bzw. selbst zurückzudrängen. Bei Steigerung des Drucks erfolgte – als Reaktion – ein teilweise massiver Einsatz von Einsatzstöcken, der im Falle des Bewurfs und der Attacke mit den verschiedensten Gegenständen noch gesteigert wurde. Der mehrfache Einsatz des Pfeffersprays war – wie ebenfalls in der mündlichen Verhandlung festgestellt – zumeist Reaktion auf den Pfeffersprayeinsatz von Seiten unbekannter Demonstrationsteilnehmer. Somit erscheint die Verhältnismäßigkeit grundsätzlich gewahrt.

 

3.5. Zum Beschwerdepunkt II:

 

3.5.1. Bedacht nehmend auf die Aussage der Bf in der mündlichen Verhandlung, dass sie nicht an der Versammlung habe teilnehmen wollen, ist prima vista dieser Beschwerdepunkt von vorneherein als unbegründet abzuweisen. Aber auch unter der Annahme, die Bf hätte an der Demonstration zum 1. Mai mitwirken wollen, würde sich kein wesentlich anderes Bild ergeben.

 

3.5.2. Im konkreten Fall der Verletzung der Bf durch den von Herrn RevInsp. H um 13:05:22 Uhr vorgenommenen Einsatz mit dem Pfefferspray der Marke RSG8 ist vorerst auf den erhobenen Sachverhalt zu verweisen.

 

Einige Minuten vor diesem Zeitpunkt erfolgten Angriffe von zwei unbekannten Jugendlichen auf Insp. S, den sie versuchten aus der Polizeikette heraus in die Menge zu ziehen und ihm dabei das Barett vom Kopf rissen. Hier war es bereits zum (wohl gerechtfertigten) Einsatz mit dem Einsatzstock gekommen. In der Folge wurden die Beamten massiver mit Gegenständen beworfen und attackiert (Feuerzeug, geöffnete aber nicht leere Bierdosen). Von einer Gruppe vermutlich kurdischer Jugendlicher wurde versucht die Polizeikette an dieser Stelle zu sprengen, sodass es ebenfalls zum massiven Einsatz mit Einsatzstöcken kam. Unmittelbar vor 13:05:22 Uhr wurde ebenfalls in unmittelbarer Nähe von Rev.Insp. H Insp. S mit einem Pfefferspraystrahl aus den Reihen der Demonstration im Gesicht getroffen. Der Gruppenkommandant von Rev. Insp. H schrie um Hilfe, da er sich nicht einmal mehr in der Lage sah, die anstürmenden Jugendlichen mittels Einsatzstock zurückzudrängen. Die Ordner der Demonstration – unter ihnen Herr G, Herr K und Herr Z befanden sich in diesem Bereich, um offensichtlich ihrer "Funktion" nachzukommen. Die Bf eilte ihrem am Boden liegenden Mann zu Hilfe. Es herrschten tumultartige Zustände. In dieser Situation betätigte Rev.Insp. H seinen Pfefferspray und richtete einen Strahl von links nach rechts ca. 2 bis 3 Sekunden lang auf die erste Reihe der Demonstration ohne konkrete Personen anzuvisieren. Dabei wurden u.a. die Bf wie auch Herr G getroffen, der ebenfalls einer am Boden liegenden Person aufhelfen wollte.

 

Es gilt nun genau dieses Handeln rechtlich zu würdigen.

 

3.5.3. Es ist wohl unbestritten, dass in der beschriebenen Situation ein gefährlicher Angriff auf die Beamten der Trennkette zu bejahen ist, der einen Waffengebrauch von Einsatzstöcken und Pfefferspray rechtfertigt.

 

Fraglich ist aber, ob die Bf das Risiko dafür zu tragen hat, in Mitleidenschaft der Abwehrmaßnahme zu kommen, auch, wenn sie selbst keinen gefährlichen Angriff setzte und im Gegenteil sogar versuchte einer am Boden liegenden Person Hilfe zu leisten. Diese Frage muss in dem Sinn bejaht werden, als das Verhalten des den Pfefferspray einsetzenden Beamten nicht als rechtswidrig oder unverhältnismäßig erkannt werden kann. Aufgrund der unübersichtlichen Situation mit rasch wechselndem Gegenüber auf Demonstrationsseite, mit den verschiedensten Angriffen (Pfefferspray, Drängen, Bewurf mit Gegenständen, erhebliche Lautstärke) erscheint die Wahl eines generell gehaltenen "Befreiungsstoßes" angebracht und nicht unverhältnismäßig, wenn auch die Stoßrichtung teilweise "unbeteiligte" Personen traf. Im Übrigen zielte der Beamte – wie er glaubhaft schilderte – nicht auf Kopfhöhe, sondern auf Brusthöhe, wobei er die sich gerade nach ihrer Hilfeleistung wieder erhebende Bf im Gesicht traf. An seiner Intention einer möglichst maßvollen Maßnahme ändert dies aber nichts.  Hiezu ist noch der ca. zwei Sekunden dauernde Zeitverlust, der für das Entsichern des Pfeffersprays benötigt wird anzuführen. Ein personenspezifischer Einsatz des Pfeffersprays konnte in der gegebenen Situation wohl nicht mehr zugemutet werden.

 

Basis für eine Stattgabe dieses Beschwerdepunktes müsste ein eindeutig rechtswidriges Verhalten des Beamten gewesen sein, das vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates keinesfalls angenommen werden kann.

 

3.5.4. Wenn auch die Kontamination mit Pfefferspraysubstanz die Bf an der Ausübung ihres Demonstrationsrechts gehindert haben würde, so wäre diese Hinderung nicht auf ein - der belangten Behörde zurechenbares - rechtswidriges oder unverhältnismäßiges Verhalten zurückzuführen, weshalb auch diesbezüglich der zweite Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen gewesen wäre.

 

3.6. Zum Beschwerdepunkt III.

 

Hinsichtlich der Verletzung der Bf durch den Einsatz von Pfefferspray wird zunächst auf die unter den Punkten 3.5.2. und 3.5.3. angeführten Überlegungen verwiesen. Unter den dort beschriebenen Gegebenheiten sind Verletzungen – nicht in Angriff oder Abwehr involvierter - dritter Personen nicht auszuschließen, sondern stellen ein gewisses berechenbares Risiko für die Personen dar, die sich in einen derartigen Gefahrenbereich begeben. Es war sicher nicht der ideale Zeitpunkt oder Ort für die Bf, die – wie sie in der mündlichen Verhandlung schilderte – sich zunächst in den Gefahrenbereich begab, um mit ihrem Mann zu reden und nur ein wenig zu schauen, dann aber doch rund eine Stunde dort verharrte. Leicht hätte es im Übrigen auch geschehen können, dass von andrängenden Demonstrantinnen und Demonstranten verursachte Verletzungen weiteren Demonstrationsteilnehmerinnen und -teilnehmern gegenüber erfolgt wären.

 

Nochmals ist auch darauf hinzuweisen, dass der Pfeffersprühstrahl von Rev.Insp. H nicht auf Augenhöhe der Demonstrantinnen und Demonstranten abzielte, sondern auf Brusthöhe. Dass sich die Bf gerade zu diesem Zeitpunkt nach ihrer Hilfeleistung erhob, sodass sie im Gesicht getroffen wurde, ändert nichts an der Intention des sprühenden Beamten.

 

Nachdem also die Verletzung der Bf – der belangten Behörde zwar zurechenbar – nicht rechtswidrig erfolgte, erachtet sie der Oö. Verwaltungssenat in ihren Rechten als nicht verletzt, weshalb auch der dritte Beschwerdepunkt als unbegründet abzuweisen war.

 

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.1. Gemäß § 79a Abs. 1 hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

 

Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.

 

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

 

Gemäß Abs. 4 leg.cit. gelten als Aufwendungen gem. Abs. 1:

1. die Stempel- und Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates festzusetzenden Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

§ 1 UVS-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2003, setzt die Höhe der nach § 79a Abs. 5 und Abs. 7 AVG im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten über Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß § 67c AVG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wie folgt fest:

 

1. Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

737,60 €

2. Ersatz des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei

922,00 €

3. Ersatz des Vorlageaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

57,40 €

4. Ersatz des Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

368,80 €

5. Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde als obsiegende Partei

461,00 €

 

4.2. Die im Spruchpunkt IV angeführte Kostenentscheidung gründet auf die eben dargestellten Rechtsbestimmungen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass in Anwendung des § 79a Abs. 7 AVG iVm. §§ 52ff VwGG eine gesonderte Kostenentscheidung hinsichtlich der behaupteten rechtswidrigen Maßnahmen bzw. der vorgebrachten Beschwerdepunkte vorzunehmen war. Dabei ist aber festzustellen, dass die Beschwerdepunkte II. und III. auf ein und der selben Maßnahme (die Verletzung durch den Pfeffersprayeinsatz) gründen, weshalb sie hinsichtlich der Kostenentscheidung zusammenzuführen waren.

 

Die in einem Schriftsatz gemeinsam gestellten drei Beschwerdepunkte waren somit formal grundsätzlich hinsichtlich der Kosten als zwei Beschwerden anzusehen, da sie jede für sich – entsprechend dem behaupteten Geschehensablauf – einer isolierten Beurteilung zugänglich sind.

 

Der Vorlage- und Verhandlungsaufwand waren jedoch nur jeweils einfach zuzusprechen, da nur ein Akt vorgelegt werden musste und sämtliche Beschwerdepunkte gemeinsam in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurden. Aufgrund der überaus umfangreichen Darstellungen zu Beschwerdepunkt I. einerseits und den Beschwerdepunkten II. und III. andererseits in der Gegenschrift der belangten Behörde, die auch eigene Ermittlungen einschloss, war ihr der Schriftsatzaufwand zweifach zuzusprechen.

 

 

 

 

Hinweis: Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Bernhard Pree

 

 

Rechtssatz

VwSen-420593/44/BP/Se vom 23. September 2009

§ 67c AVG, § 16 SPG, § 4 bis 6 WGG,

 

Aufgrund der unübersichtlichen Situation mit rasch wechselndem Gegenüber auf Demonstrationsseite, mit den verschiedensten Angriffen (Pfefferspray, Drängen, Bewurf mit Gegenständen, erhebliche Lautstärke) erscheint die Wahl eines generell gehaltenen "Befreiungsstoßes" angebracht und nicht unverhältnismäßig, wenn auch die Stoßrichtung teilweise "unbeteiligter" Personen traf. Ein gezielter Einsatz des Pfeffersprays konnte in der gegebenen Situation wohl nicht mehr zugemutet werden.

 

 

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