Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164165/2/Zo/Bb

Linz, 17.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung von Frau L G, geb. , D, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 8. April 2009, AZ S-4308/09-3, wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.          Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat Frau L G (der Berufungswerberin) mit Straferkenntnis vom 8. April 2009, AZ S-4308/09-3, vorgeworfen, als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen , wie am 3. Jänner 2009 um 22.30 Uhr in Linz, Angererhofweg zwischen Nr. 71 und 76 festgestellt worden sei, einer Person (T A) zum Lenken überlassen zu haben, obwohl dieses nicht die erforderliche Lenkberechtigung besaß.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, verhängt wurde. Überdies wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 15 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 10. April 2009, richtet sich die am 16. April 2009 – und somit rechtzeitig – der Post zur Beförderung übergebene und bei der Bundespolizeidirektion Linz am 20. April 2009 eingelangte Berufung.

 

Darin bringt die Berufungswerberin wie schon in ihrem Einspruch im Wesentlichen vor, dass sie derzeit nicht mit diesem Auto fahre. Ihr Mann I

I M benütze dieses Auto.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Bundespolizeidirektion Linz. Bereits aus diesem ergibt sich, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin war – zumindest – im Vorfallszeitraum Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kennzeichen .

 

Zur Tatzeit am 3. Jänner 2009 um 22.30 Uhr wurde dieser Pkw von Frau T A in Linz, Angererhofweg im Bereich zwischen Haus Nr. 71 und 76 gelenkt, obwohl die genannte Lenkerin nicht im Besitz der erforderlichen Lenkberechtigung für die Klasse B war. Herr M I, der Ehemann der Berufungswerberin, saß am Beifahrersitz. Als Rechtfertigung gaben die Fahrzeuglenkerin und ihr Beifahrer auf Befragen den Kontrollorganen der Polizeiinspektion N H  gegenüber an, dass sie das Autofahren üben würden.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.

 

5.2. Frau T A hat zur angegebenen Zeit und am angegebenen Ort den Pkw mit dem Kennzeichen , dessen Zulassungsbesitzerin die Berufungswerberin war, gelenkt. Aus diesem Umstand hat die Erstinstanz im angefochtenen Straferkenntnisses den Schluss gezogen, dass die Berufungswerberin diesen Pkw Frau T A auch zum Lenken überlassen hat.

 

Das "Überlassen" des "Lenkens" im Sinne des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kraftfahrzeug insoweit verschafft, als sie das Kraftfahrzeug zum "Lenken" verwendet (Hinweis VwGH 20. Mai 2003, 2003/02/0055).

 

Die Zulassungsbesitzereigenschaft der Berufungswerberin bildet daher für sich allein - vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung - noch keine zwingende und schlüssige Grundlage für die Annahme, die Berufungswerberin habe der genannten Lenkerin den gegenständlichen Pkw zum Lenken überlassen. "Überlassen" im Sinne der oben genannten Bestimmung bedeutet auch ein gewisses aktives Zutun, wenigstens jedoch ein konkludentes Verhalten, des Zulassungsbesitzers. Der zugrundeliegende Sachverhalt und die Vorbringen der Berufungswerberin lassen aber nicht den Schluss zu, dass die Berufungswerberin Frau T A ihren Pkw bewusst durch aktives, willentliches Tun und auch nicht durch ein konkludentes Verhalten überlassen hat bzw. das Lenken erleichtert oder sie gar dazu verleitet hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Pkw im Vorfallszeitraum in der Gewahrsame und Verfügungsgewalt von Herrn M I stand, der sich zum Tatzeitpunkt auch als Beifahrer im Fahrzeug befand und mit Frau T A das Autofahren üben wollte.  

 


Es liegt somit kein ausreichender Beweis in Bezug auf das Überlassen des gegenständlichen Pkws durch die Berufungswerberin vor, welcher ihre Bestrafung rechtfertigen würde, weshalb daher der Berufung stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zu verfügen war. Ob allenfalls Herr I M den Pkw ohne Zustimmung der Zulassungsbesitzerin an eine Dritte Person überlassen hat, ist im Verfahren gegen die Berufungswerberin nicht zu überprüfen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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