Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100321/6/Weg/Ri

Linz, 26.03.1992

VwSen - 100321/6/Weg/Ri Linz, am 26.März 1992 DVR.0690392 Ing. S Sp, M; Straferkenntnis wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des Ing. S Sp vom 20. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Dezember 1991, Zl. 933-10-9754061, auf Grund des Ergebnisses der am 25. Februar 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz an Kosten für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 und 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991, § 1, § 5 lit.d und § 6 O.ö. Parkgebührengesetz, LGBl.Nr. 28/1988.

zu II.: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach §§ 2 und 5 Abs.1 der Linzer Parkgebührenverordnung im Zusammenhalt mit § 6 Abs.1 des O.ö. Parkgebührengesetzes eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil dieser am 27. September 1990 um 16.55 Uhr in L, P.platz gegenüber 11, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Ford Bus, hell, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen ist. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S vorgeschrieben.

I.2. In seiner als Einspruch bezeichneten Berufung bringt der Berufungswerber sinngemäß vor, daß sein LKW infolge eines Getriebegebrechens kurzfristig abgestellt werden mußte. Im übrigen sei die Reparatur unsachgemäß durchgeführt worden und sei dies Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Mit der Argumentation, das Fahrzeug sei infolge eines Getriebeschadens in einer Kurzparkzone abgestellt worden, hat der Berufungswerber bereits die Strafverfügung vom 22. Jänner 1991 bekämpft. Der Aufforderung, entsprechende Beweismittel für diesen Getriebeschaden vorzulegen, ist der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren nicht nachgekommen, sodaß das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen wurde.

I.3. Die Berufung ist rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß mit der Berufungsvorlage die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben ist. Da auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von den Parteien nicht verzichtet wurde, war eine solche anzuberaumen.

I.4. Auf Grund des Ergebnisses der am 25. Februar 1992 stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung, an der der Beschuldigte und die belangte Behörde teilnahmen, wird nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Auf Grund der Angaben des Beschuldigten selbst gilt als erwiesen, daß am verfahrensgegenständlichen Tag zwar ein Getriebeschaden während der Fahrt aufgetreten ist, dieser jedoch noch nicht als solcher erkannt wurde. Es sei zu einem orkanartigen Gepfeife und zu einem Blockieren der Getriebeteile gekommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte ca. 50 bis 100 m vom späteren Abstellplatz (Kurzparkzone Pfarrplatz) entfernt. Nach dem Auftreten der Panne ist der Berufungswerber aus dem Fahrzeug ausgestiegen und wollte die Ursache dieser Panne ergründen. Er hat jedoch augenscheinlich nichts festgestellt und deshalb nocheinmal einen Startversuch unternommen. Der Schaden war dann nicht mehr vorhanden bzw. feststellbar gewesen. In der Folge stellte der Berufungswerber das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab. Bei seiner Aussage vor dem Verwaltungssenat gab der Berufungswerber an, er habe beim Abstellen des Fahrzeuges nicht erkannt, daß es sich um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone gehandelt hat. Dem steht jedoch die Handlungsweise, die im Einspruch gegen die Strafverfügung beschrieben wurde, entgegen. Dort ist nämlich ausgeführt, daß er beim Abstellen des Fahrzeuges einen Verständigungszettel hinter der Windschutzscheibe angebracht hat und auch auf den Umstand eines Getriebeschadens hingewiesen hat. Diese Vorgangsweise ist jedoch nur dann plausibel, wenn der Berufungswerber den Umstand erkannt hat, daß er sein Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Infolge dieses Widerspruches ist die Glaubwürdigkeit des Vorbringens geschwächt und kann der Argumentation des Berufungswerbers nicht in seinem Sinne gefolgt werden. Nach dem Abstellen wurde das Fahrzeug nicht abgeschleppt, sondern ist der Berufungswerber noch ca. 200 km nach Hause gefahren. Auch in den nächsten Wochen hat das Fahrzeug keinen weiteren Schaden mehr gezeigt, bis dann im Jänner 1991 die am Tattag festgestellten Symptome wieder auftraten, was letztlich zu einer Reparatur führte. Im Einspruch gegen die Strafverfügung bringt der Beschuldigte entgegen der Aussage bei der mündlichen Verhandlung vor, daß er das Fahrzeug wegen eines Getriebeschadens bis zum erfolgten Abschleppen abgestellt habe. Er behauptet also dort, daß das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Auch auf Grund dieses Widerspruches in der Verantwortung ist die Glaubwürdigkeit, daß es sich beim Abstellen des Fahrzeuges nicht um ein gebührenpflichtiges Halten sondern um ein nicht gebührenpflichtiges Anhalten gehandelt habe, nicht gegeben. Dem Beschuldigten ist die Glaubhaftmachung der Entlastung von der Schuld im Sinne des § 5 VStG nicht gelungen.

Es wird demnach vom unabhängigen Verwaltungssenat das Abstellen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone nicht als Anhalten, wofür keine Parkgebühr entrichtet werden müßte, angesehen, sondern als ein gebührenpflichtiges Halten. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 6 des O.ö. Parkgebührengesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen sucht.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen PKW's in der verfahrensgegenständlichen Kurzparkzone und das Nichtanbringen eines Parkscheines stellt eine Handlungsweise dar, die unschwer unter die eben zitierte gesetzliche Bestimmung subsumiert werden kann. Es ist somit die Erfüllung sowohl des objektiven als auch des subjektiven Tatbildes als erwiesen anzunehmen.

Die Einwendungen betreffend die hohen Reparaturkosten und die unsachgemäße Reparatur des Getriebeschadens sind nicht geeignet das inkriminierten Verhalten zu exkulpieren.

Die verhängte Geldstrafe, die im übrigen nicht angefochten wurde, liegt im unteren Sechstel des vorgegebenen Strafrahmens. Es kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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