Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164426/2/Sch/Ps

Linz, 22.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, geb. am, H, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Juli 2009, Zl. VerkR96-2399-2009/Dae, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 28. Juli 2009, Zl. VerkR96-2399-2009/Dae, den Einspruch des Herrn E H vom 15. Juni 2009 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26. Februar 2009, Zl. VerkR96-2399-2009/Dae, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wie die Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt, erfolgte die Zustellung der bekämpften Strafverfügung durch ordnungsgemäße Hinterlegung bei der Zustellbasis W am 5. März 2009, die gesetzlich mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist endete daher am 19. März 2009. Dagegen hat der Berufungswerber seinen Einspruch bei weitem verspätet, nämlich erst am 15. Juni 2009 (Datum des Poststempels), eingebracht.

 

Aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage blieb der Behörde gar keine andere Möglichkeit, als diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Zu den Ausführungen des Berufungswerbers im Hinblick auf seine Unkenntnis der Rechtslage ist zu bemerken, dass jeder Bescheid, so auch die gegenständliche Strafverfügung, eine Rechtsmittelbelehrung enthält, aus der für den Betroffenen einfach und klar hervorgeht, welche Möglichkeiten und innerhalb welcher Frist er hat, um den Bescheid zu bekämpfen. Daran ändert der Umstand nichts, ob jemand schon behördliche Bescheide zugestellt erhalten hat oder ob es sich allenfalls um den ersten handelt. Die Rechtsmittelfrist gilt in allen Fällen gleich, bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche, das heißt, sie darf von einer Behörde weder verkürzt noch verlängert werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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