Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100322/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 27.Jänner 1992 VwSen 100322/2/Sch/<< Rd>>

Linz, 27.01.1992

VwSen 100322/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 27.Jänner 1992
VwSen - 100322/2/Sch/<< Rd>> Linz, am 27.Jänner 1992 DVR.0690392 H M, L; Abweisungs- und Zurückweisungsbescheid - Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des H M vom 26. November 1991 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. November 1991, VU/S 314/91/R, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 14. November 1991, VU/S 314/91/R, 1. den Antrag des H M, L, vom 20. September 1991 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 11. April 1991, VU/S 314/91/R, ihm persönlich zugestellt durch persönliche Übernahme am 17. April 1991, gemäß § 71 Abs.1 lit.a AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG abgewiesen und 2. seinen gleichzeitig eingebrachten Einspruch gegen die obgenannte Strafverfügung gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 51e Abs. 2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Dieser Begründung ist nichts wesentliches hinzuzufügen.

Im Hinblick auf das Vorbringen des Berufungswerbers, nämlich seine ortsmäßig große Entfernung von Linz und seine Auslastung durch die Führung eines Großhotels, ist zu bemerken, daß auch solche Umstände nichts an der Beurteilung des Sachverhaltes zu ändern vermögen. Selbstverständlich steht es jedem Beschuldigten frei, vor der Einbringung eines Rechtsmittels einen Rechtsfreund zu kontaktieren, es muß aber von ihm doch so viel an Disposition verlangt werden, daß, wenn eine Kontaktierung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich erscheint, er dieses selbst einbringt. Dazu kommt noch, daß ein Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht einmal einer Begründung bedarf. In diesem Zusammenhang kann weder die räumliche Entfernung von der Tatortbehörde noch die berufliche Auslastung etwas ändern.

Ausgehend von dem im Wiedereinsetzungsantrag geschilderten Sachverhalt wäre der Berufungswerber - auch wenn ihm seine Schwester als zuverlässige Botin bekannt ist - verhalten gewesen, sich innerhalb angemessener Zeit zu vergewissern, ob sein Auftrag auch tatsächlich durchgeführt wurde. Der Berufungswerber hat aber diesbezüglich keinerlei Nachfrage getätigt, vielmehr ist er erst 5 Monate später aktiv geworden. Der Hinweis des Berufungswerbers in der Berufung auf die Urlaubszeit geht ebenfalls ins Leere, da diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht von April bis September dauert.

Ausgehend von diesen Erwägungen im Hinblick auf den Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich zwangsläufig, daß der gleichzeitig eingebrachte Einspruch gegen die oben zitierte Strafverfügung als verspätet zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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