Linz, 22.09.2009
B E S C H L U S S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Johannes Fischer über den Antrag der H W GbH, M , 4... W, vertreten durch die RAe Dr. J H und Dr. T H, R , 4... W, mit dem die Aussetzung der Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid der X vom 29. Jänner 2009, GZ Vet-232914/1-2009-W, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, beantragt wurde, beschlossen:
Dem Antrag wird stattgegeben und das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den Verfahren zu Zlen. 2009/17/0159 und 2009/17/0160 ausgesetzt.
Rechtsgrundlagen:
§ 210 Oö. LAO.
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 15. September 2009 hat die Beschwerdeführerin ersucht, die Entscheidung über die Berufung wegen einer anhängigen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde auszusetzen.
2. Da diesem Antrag keine überwiegenden Interessen der Parteien entgegenstehen, war ihm gemäß § 210 Oö. LAO stattzugeben.
3. Zwecks Fortsetzung des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin ersucht, den Oö. Verwaltungssenat binnen 14 Tagen nach dem do. Eingang der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verständigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Johannes Fischer