Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164152/10/Ki/Jo

Linz, 29.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des D S, S, E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S B, Dr. J W  M, S, vom 7. April 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. März 2009, VerkR96-6599-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 24. September 2009 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.         Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtenen Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.     Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 9. März 2009, VerkR96-6599-2008, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 01.06.2008, 13:20 Uhr, in der Gemeinde P am E, E Landstraße 1025, Bereich H, aus Richtung W kommend in Richtung P, bei km 7.425 mit dem Fahrzeug "Kennzeichen , Leichtkraftfharzeug vierrädrig" die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten, zumal er als er bereits vom PKW, Kennzeichen  überholt wurde, den Fahrtrichtungsanzeiger nach links setzte und sofort nach links abbog, sodass es zur Kollision kam. Er habe dadurch § 11 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 7. April 2009 Berufung erhoben mit dem Antrag einerseits auf Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und Einstellung des Verfahrens, in eventu Aussetzung des gegenständlichen Strafverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in einem Strafverfahren des Bezirksgerichtes M.

 

Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Einschreiter sich durch Blick in den Rückspiegel überzeugt habe, ob das Abbiegen nach links gefahrlos möglich sei und er vorschriftsmäßig, als der PKW des K P noch entsprechend entfernt war, den linken Blinker gesetzt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet hat. Das Unfallgeschehen habe bei geringer Geschwindigkeit beider Fahrzeuge stattgefunden und es treffe das Verschulden am Zustandekommen des gegenständlichen Unfalls den PKW-Lenker, welcher nicht auf das rechtzeitige Blinkzeichen reagiert hatte.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 29. April 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verbunden mit einem Augenschein an Ort und Stelle. Die Verfahrensparteien sind zur Verhandlung nicht erschienen, die belangte Behörde hat sich entschuldigt, der Berufungswerber bzw. dessen Rechtsvertreter haben keine Begründung abgegeben. Als Zeuge wurde der damalige Unfallgegner, Herr P K einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion M vom 26. Juni 2008 lenkte K P am 1. Juni 2008 gegen 13.20 Uhr einen PKW auf der L 1025 im Gemeindegebiet von 5233 P am E aus Richtung W kommend in Richtung P. Vor der Abzweigung nach links Richtung H wollte er den vor ihm mit seinem Quad in die selbe Richtung fahrenden Berufungswerber überholen. Als K bereits zum Überholen angesetzt hatte, bog der Berufungswerber nach links in Richtung H ein, wobei es im Kreuzungsbereich zum seitlichen Zusammenstoß kam.

 

Bei einer polizeilichen Einvernahme am 7. Juni 2008 führte der nunmehrige Zeuge K aus, er habe zwischen den Ortschaften S und H vor sich ein Quad in die selbe Richtung fahren gesehen. Da dieses Fahrzeug ziemlich langsam gefahren sei, habe er es überholen wollen. Er habe dazu links geblinkt und das Quad kurz vor H in einem Zug überholen wollen. Zuvor habe er sich noch vergewissert, dass er keinen Gegenverkehr hatte und dass der vor ihm Fahrende geradeaus weiterfuhr, d.h. dass er ebenfalls nicht blinkte. Da dies nicht der Fall gewesen sei, habe er zum Überholen angesetzt. Als er bereits auf der linken Spur gewesen sei und überholte, habe er gesehen, dass das Quad plötzlich nach links blinkte und gleich nachdem der Lenker begonnen hatte zu blinken auch schon nach links abbog.

 

Diese Angaben wurden im Wesentlichen vom Beifahrer des Herrn K (B C) bei einer polizeilichen Einvernahme am 7. Juni 2008 bestätigt. Das diesbezügliche Protokoll wurde im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Verlesung gebracht.

 

Der Berufungswerber hingegen rechtfertigte sich bei seiner polizeilichen Einvernahme am 7. Juni 2008, dass er in H nach links in die Ortschaft einbiegen wollte, ca. auf halber Strecke habe er zwischen S und H in den Rückspiegel gesehen, wo er von hinten einen PKW kommen sah. Gleich darauf habe er den linken Blinker gesetzt, damit der Nachkommende seine Absicht nach links abzubiegen rechtzeitig erkennen konnte. Als er dann bei der ersten Einfahrt in H gewesen sei, sei er dann, allerdings ohne sich noch einmal durch einen Blick in den Spiegel abzusichern, nach links eingebogen. Er habe darauf vertraut, dass der hinter ihm fahrende PKW-Lenker seinen eingeschalteten Blinker sehe.

 

Eine zunächst gegen den Berufungswerber ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (VerkR96-6599-2008 vom 4. Juli 2008) wurde von diesem beeinsprucht und es hat in der Folge die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Entsprechend dem Antrag des Berufungswerbers hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zunächst das Verfahren bis zur Entscheidung des gerichtlichen Strafverfahrens gegen Herrn K ausgesetzt.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes M vom 17. Juli 2009, AZ: 1 U 156/08a – 15, wurde Herr K vom Verdacht des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 StGB mangels Schuldbeweis freigesprochen. Diesem Gerichtsverfahren wurde ein Sachverständiger beigezogen, aus dessen im Gerichtsurteil dokumentierter Beurteilung lässt sich ableiten, dass die Angaben des Unfallgegners im Hinblick auf den Zeitpunkt des Beginn des Blinkens durch den Berufungswerber nicht unschlüssig sind.

 

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung war nur Herr K als Zeuge anwesend, dieser bestätigte im Rahmen seiner Befragung seine bisherigen vor der Polizei bzw. vor dem Bezirksgericht M getätigten Aussagen. Er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/h unterwegs gewesen, das Quad hätte eine Geschwindigkeit von ca. 40 km/h eingehalten und sei zunächst äußerst rechts gefahren, er habe das Quad in einem Zug überholen wollen. Während des Überholvorgangs habe der Lenker des Quad erst zu blinken begonnen und sei unmittelbar nach links eingebogen.

 

Im Zuge des Augenscheines konnte sich der Verhandlungsleiter von der Örtlichkeit überzeugen, es konnte festgestellt werden, dass am Vorfallsort entsprechend gute Sichtverhältnisse geherrscht haben.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen bzw. als Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Aussagen des Zeugen K der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Er war im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung zur Wahrheit verpflichtet, er wurde diesbezüglich und über die Folgen seiner Aussagen entsprechend belehrt und machte einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Für seine Angaben sprechen auch die Ausführungen des im gerichtlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen bzw. das Gerichtsurteil selbst, welches mit einem Freispruch für ihn endete.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Falle ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf zu widerlegen. Insbesondere ist zu bemerken, dass er ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen ist um sich allenfalls an Ort und Stelle zu rechtfertigen.

 

Der zur Last gelegte Sachverhalt wird sohin als erwiesen angesehen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

Zunächst wird festgehalten, dass der Umstand, dass der Berufungswerber das im Spruch genannte Kraftfahrzeug gelenkt hat und er daher als solcher verpflichtet gewesen wäre, im konkreten Falle die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich der nachfolgende Zeuge K auf diesen Vorgang hätte einstellen können.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren (siehe Punkt 2.6.) hat ergeben, dass Herr S diesem gesetzlichen Gebot nicht entsprechend nachgekommen ist und er somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht hat. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen bzw. wurden keine Umstände behauptet, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher insgesamt zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde bei der Bemessung der Strafe das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers mit ca. 1.000 Euro monatlich geschätzt hat, weiters wurde angenommen dass er kein Vermögen besitzt und keine Sorgepflichten hat. Diese Schätzung wurde vom Rechtsmittelwerber nicht bestritten.

 

Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, straferschwerende Umstände wurden keine festgestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt dazu fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl aus spezialpräventiven Gründen als auch aus generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch eine entsprechende Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus spezialpräventiver Sicht durch eine entsprechende Bestrafung die Bevölkerung im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass durch die Verhängung der verhältnismäßig geringen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebraucht gemacht wurde. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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