Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164290/5/Kof/Jo VwSen-164291/5/Kof/Jo

Linz, 30.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufungen des Herrn M O, geb. , K, U, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. R G und P, M, L gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.06.2009, VerkR96-925-2009 und vom 18.06.2009, VerkR96-1496-2009 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2009, einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend die Schuldsprüche sind die erstinstanzlichen Straferkenntnisse – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

 

Zu VerkR96-925-2009:

Punkt 1:  von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen;  keine EFS

Punkt 2:    72 Euro;    15 Stunden

Punkt 3:  100 Euro;    20 Stunden

 

Zu VerkR96-1496-2009:

Punkt 1:    Ermahnung;  keine EFS

Punkt 2:     300 Euro;     60 Stunden

Punkt 3:       72 Euro;     15 Stunden    

 

 

 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 21 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (0 + 72 + 100 + 0 + 300 + 72 =) ............... 544,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................... 54,40 Euro

                                                                                                    598,40 Euro

 

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(0 + 15 + 20 + 0 + 60 + 15 =) ........................................... 110 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die in der Präambel zitierten Straferkenntnisse – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

 

VerkR96-925-2009:

1)      Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unter­brechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 28.01.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 13.59 Uhr bis 20.54 Uhr, das sind 6 Stunden nur
32 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 7 EG-VO 561/2006

 

 

 

2)     Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammen­hängende Stunden berücksichtigt wurde.

a)            Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 01.02.2009 um 21.33 Uhr. Ruhezeit
von 05.40 Uhr bis 13.47 Uhr, das sind 8 Stunden 07 Minuten, das ist eine Verkürzung von 53 Minuten.

b)            Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.02.2009 um 21.35 Uhr. Ruhezeit von 05.25 Uhr bis 13.30 Uhr, das sind 8 Stunden 05 Minuten, das ist eine Verkürzung von 55 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm  Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

 

3)     Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
inter­nationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens
10 Stunden verlängert werden.

a)            Datum: 01.02.09, 21.33 Uhr - 02.02.09, 23.48 Uhr Lenkzeit: 15 Stunden 11 Minuten, das ist eine Überschreitung von 5 Stunden 11 Minuten.

b)            Datum: 15.02.09, 21.35 Uhr - 16.02.09, 13.29 Uhr; Lenkzeit: 13 Stunden 29 Minuten, das ist eine Überschreitung um 3 Stunden 29 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm  Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

Tatort:   Gemeinde Puchenau, Landesstraße Ortsgebiet, B127 bei Strkm. 5,900.

Tatzeit:  22.02.2009, 22:25 Uhr.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen PA-......, Sattelzugfahrzeug 

Kennzeichen PA-......, Sattelanhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

 

 

1.)         70 Euro

2.)       140 Euro

3.)       200 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

36 Stunden

72 Stunden

72 Stunden

Gemäß

 

 

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG  

§ 134 Abs. 1 KFG  

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

41 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);


Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  451 Euro."

 

VerkR96-1496-2009:

 

1)     Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im
inter­nationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden. Am 27.02.2009 wurde nach einer Lenkzeit von 04.33 Uhr bis 11.42 Uhr, das sind 4 Stunden 50 Minuten nur 29 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG   iVm  Art. 7 EG-VO 561/2006

 

2)     Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit
von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammen­hängende Stunden berücksichtigt wurde.

a)            Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 08.03.2009 um 21.34 Uhr. Ruhezeit von
15.52 Uhr bis 21.34 Uhr, das sind 5 Stunden 42 Minuten, das ist eine Verkürzung
von 5 Stunden 18 Minuten.

 

b)            Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 19.03.2009 um 22.26 Uhr. Ruhezeit von 20.3.,15.20 Uhr bis 22.26 Uhr, das sind 7 Stunden 06 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden 54 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

3)      Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit
9 Stunden nicht überschreiten darf.

 

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens
10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde. Datum: 08.-09.03.2009, Lenkzeit von 21.34 Uhr bis 15.51 Uhr, das sind 10 Stunden 20 Minuten, das ist eine Überschreitung um 1 Stunde 20 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

Tatort:   Gemeinde Ottensheim, Landesstraße Freiland, B127 bei Strkm. 11,450.

Tatzeit:  22.03.2009, 22:20 Uhr.

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen PA-......, Sattelzugfahrzeug

Kennzeichen PA-......, Sattelanhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von

 

 

1.)         70 Euro

2.)       550 Euro

3.)         90 Euro

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

 

36 Stunden

192 Stunden

36 Stunden

Gemäß

 

 

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

71 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);


Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher  781 Euro."

 

Gegen diese Straferkenntnisse – zugestellt jeweils am 24.06.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründeten Berufungen vom 08.07.2009 erhoben.

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 28.09.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch-geführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.

 

 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Bw die Berufungen betreffend die Schuldsprüche zurückgezogen und auf das Strafausmaß  eingeschränkt.

Die Schuldsprüche der erstinstanzlichen Straferkenntnisse sind dadurch in Rechtskraft erwachsen; VwGH vom 15.05.2009, 2009/09/0115; vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177 uva.

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu VerkR96-925-2009:

Zu 1): Vom Bw wäre eine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 15 min, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 min einzuhalten gewesen.

Tatsächlich hat der Bw eine Unterbrechung von 14 min, gefolgt von einer Unterbrechung von 32 min eingehalten.

Diese Abweichung ist derart geringfügig, dass gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

Zu 2): Bei Übertretungen der Art. 5 bis 9 der EG-VO 561/2006 ist gemäß
§ 134 Abs.3 KFG die Verhängung von Organstrafverfügungen in der Höhe von jeweils 36 Euro möglich – wobei jedoch kein Rechtsanspruch auf die bloße Ahndung einer Verwaltungsübertretung mittels Organstrafverfügung besteht;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E5 zu
§ 50 VStG (Seite 930) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

Bei Verkürzung der Ruhezeit bis zu einer Stunde ist die Verhängung eines Organmandates vertretbar.

Beim Bw hat zu Punkt a) und Punkt b) die Verkürzung der Ruhezeit jeweils
etwas weniger als eine Stunde betragen.

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, eine Geldstrafe von insgesamt
(36 + 36 =) 72 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden – festzusetzen.

 

Zu 3):  Betreffend  Punkt a) ist eine Geldstrafe von 100 Euro gerechtfertigt.

Betreffend Punkt b) müsste der Tatvorwurf –

anstelle: "15.02.09, 21.35 Uhr bis 16.02.09, 13.29 Uhr" –  

richtigerweise lauten: "15.02.09, 21.35 Uhr bis 16.02.09, 22.16 Uhr".

Da die Frist für die Verfolgungsverjährung bereits abgelaufen ist, kann

-         eine Korrektur dieses Tatvorwurfes nicht mehr erfolgen und

-         für Punkt b) eine Strafe nicht (mehr) verhängt werden.

Die Geldstrafe wird daher wird daher auf insgesamt 100 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden – herabgesetzt.

 

 

Zu VerkR96-1496-2009:

Zu 1): Vom Bw wäre eine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 15 min, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 min (und nicht umgekehrt!) einzuhalten gewesen.

Tatsächlich hat der Bw eine Unterbrechung der Lenkzeit von zuerst 29 min und anschließend 19 min eingehalten.

Die Summe der Fahrtunterbrechung beträgt insgesamt mehr als die erforderlichen 45 min, allerdings nicht in der im Gesetz vorgesehenen "Reihenfolge".

 

Es wird daher unter Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

 

Zu 2): Die Verkürzungen der Ruhezeiten sind gravierend.

Es wird für die Übertretung

-         zu a) eine Geldstrafe von 200 Euro und

-         zu b) eine Geldstrafe von 100 Euro

als "gerade noch vertretbare Untergrenze" erachtet.

Die Geldstrafe wird daher auf insgesamt 300 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe:
60 Stunden – herabgesetzt.

 

Zu 3):  Bei Überschreitung der täglichen Lenkzeit bis zu einer Stunde ist –
wie bereits dargelegt – eine Geldstrafe in der Höhe von 36 Euro vertretbar.

Im gegenständlichen Fall beträgt die Überschreitung 1 Stunde und 20 min –

es wird daher eine Geldstrafe in "doppelter Höhe eines Organmandates",
somit 72 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden – festgesetzt.

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

 

 

 

 

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