Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522384/2/Kof/Jo

Linz, 30.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A N, geb. , S, B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.12.2008, VerkR22-1-138-2008 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.3 siebenter Satz FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-           die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Befolgung der Nachschulungsanordnung entzogen und

-           verpflichtet, den Führerschein bei der belangten Behörde abzugeben.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 07.01.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 09.01.2009 erhoben.

 

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde am 19.02.2007 die vorgezogene Lenkberechtigung für die
Klasse B erteilt.  Diese Lenkberechtigung unterliegt gemäß § 4 Abs.1 iVm
§ 19 Abs.9 FSG einer Probezeit bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Bw,
somit bis zum Ablauf des 25.11.2009.

 

Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 01.07.2008, VerkR22-1-138-2008, dem Bw gemäß § 4 Abs.7 FSG aufgetragen, eine Nachschulung innerhalb von
vier Monaten – gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides – zu absolvieren und seinen Führerschein zur Eintragung der Probezeitverlängerung der belangten Behörde vorzulegen.

Dieser Bescheid wurde dem Bw im Wege der Hinterlegung am 03.07.2008 zugestellt und ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw hat diese Nachschulung innerhalb der ihm aufgetragenen Frist nicht absolviert.

 

§ 24 Abs.3 siebenter Satz FSG lautet auszugsweise:

"Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung
zu entziehen."

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt ist kein wie immer gearteter Hinweis zu entnehmen, dass der Bw diese Nachschulung mittlerweile absolviert hat.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem/den Bw

-           gemäß § 24 Abs.3 siebenter Satz FSG die Lenkberechtigung für die
Klasse B bis zur Befolgung der Nachschulungsanordnung entzogen  und

-           gemäß § 29 Abs.3 FSG verpflichtet, den Führerschein unverzüglich bei
der belangten Behörde abzuliefern.

 

Es war daher

-           die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-           der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

-           spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Nachschulung nicht absolviert daher Entziehung der Lenkberechtigung

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum