Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130623/2/BP/Se

Linz, 30.09.2009

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                     4A13, Tel. Kl. 15685

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, X, X, gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 22. Juni 2009, Zl. 933/10-670536, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

                                                           

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Mai 2009, Zl. 933/10-670536, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 66 Stunden, verhängt, weil er am 13. Februar 2009 in der Zeit von 14.08 Uhr bis 14.31 Uhr in Linz, Krankenhausstraße 7 das mehrspurige Kraftfahrzeug Ford mit dem polizeilichen Kennzeichen X in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei.

 

Diese Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom 25. Mai 2009 am 26. Mai 2009 beim zuständigen Postamt hinterlegt, vom Bw jedoch offensichtlich nicht behoben.

 

1.2.  Nachdem der Bw der Zahlungsverpflichtung in Höhe von 43 Euro nicht fristgerecht nachkam, erging von der belangten Behörde die hier bekämpfte Vollstreckungsverfügung vom 22. Juni 2009, die dem Bw am 25. Juni 2009 nachweislich zugestellt wurde.

 

1.3. Mit E-Mail vom 3. Juli 2009 erhob die Bw "Einspruch" (gemeint wohl Berufung) gegen die Vollstreckungsverfügung und führte im Wesentlichen aus, dass er am betreffenden Tattag wegen einer dringend erforderlichen Untersuchung und der damit verbundenen Wartezeit im AKH Linz nur wenig zu spät die Parkgebühr entrichtet hatte.

 

1.4. Mit Schreiben vom 6. August 2009 wurde der Bw von der belangten Behörde eingeladen binnen 14 Tagen bekanntzugeben inwieweit er im Zeitraum der Hinterlegung der Strafverfügung ortsabwesend war. Mit E-Mail vom 22. September 2009 erneuerte der Bw zwar sein Berufungsbegehren, gab aber keinen Hinweis auf eine eventuelle Ortsabwesenheit im fraglichen Zeitraum. 

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 25. September 2009 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrats der Landeshauptstadt Linz zu Zl. 933/10-670536; da sich bereits daraus der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei ergab, in der der Vollstreckungsverfügung zugrundeliegenden Strafverfügung lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro ursprünglich verhängt worden war, konnte gemäß § 51e Abs. 3 VStG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal eine solche vom Bw auch nicht beantragt wurde.

 

2.3. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei wie unter Punkt 1.1. bis 1.4. dieses Erkenntnisses dargestellt.

 

2.4. Da im angefochtenen Straferkenntnis im Einzelnen keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 VVG sind im Verwaltungsvollstreckungsverfahren der I. und der IV. Teil des AVG anwendbar. Im I. Teil finden sich unter anderem die Bestimmungen über die Zuständigkeit. Im IV. Teil mitunter jene betreffend das Berufungsverfahren. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nicht nur das Verfahren zur Schaffung eines Straferkenntnisses, sondern auch das behördliche Verfahren zu dessen Vollstreckung ein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen", weil auch und gerade die Vollstreckungsmaßnahme die Verwirklichung der für Verwaltungsübertretungen vorgesehenen Sanktion bedeutet und daher das darauf bezügliche Verfahren "wegen Verwaltungsübertretungen" geführt wird (Verwaltungsgerichtshof 30. Jänner 2007, 2005/17/0273 u 0274; Verfassungsgerichtshof 6. Oktober 1997, VfSlg. 14.957). Es ist daher davon auszugehen, dass die Vorschriften des VStG betreffend das Verfahren im vorliegenden Fall Anwendung finden.

 

3.2. Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1. die Vollstreckung unzulässig ist oder

2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

 

Im vorliegenden Fall behauptet der Bw die Rechtswidrigkeit der der Vollstreckungsverfügung zugrunde liegenden Strafverfügung, da er vermeint die Tat nicht wie vorgeworfen begangen zu haben und sich vor allem über die Art und Weise des Einschreitens des Kontrollorgans beschwert.

 

Er bekämpft somit nicht sosehr die Vollstreckungsverfügung per se, sondern wendet sich insbesondere gegen den Titelbescheid. Es ist somit zu überprüfen, ob dieser in Rechtskraft erwachsen ist, da mangels rechtskräftigem Titelbescheid § 10 Abs. 2 Z. 1 näher zu überprüfen wäre.

 

3.3. Gemäß § 49 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß dem –laut § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 32 Abs. 2 des AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

3.4. Im vorliegenden Fall wurde die Strafverfügung vom 18. mai 2009 nach einem fruchtlosen Zustellversuch am 25. mai 2009 beim zuständigen Postamt hinterlegt, vom Bw jedoch dort offensichtlich nicht behoben. Hinsichtlich der Frage der Zustellung dieses Bescheides ist zunächst auf § 17 Zustellgesetz zu verweisen.

 

Kann gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Das hinterlegte Dokument ist gemäß Abs. 3 leg. cit. mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

3.5. Aus der Bestimmung des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz wird deutlich, dass eine Zustellung im Fall der Hinterlegung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Abholfrist bewirkt wird. Aus dem gesamten Verfahrensakt ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Bw im Sinne des § 17 Abs. 1 und vor allem Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Dies wurde von ihm auch – trotz dezidierter Nachfrage Seitens der belangten Behörde – nicht behauptet, weshalb von einer rechtswirksamen Zustellung am 26. Mai 2009, in Übereinstimmung mit § 49 Abs. 1 VStG vom Ende der Einspruchsfrist am 9. Juni 2009 und somit von einer in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung ausgegangen werden muss.

 

Weitere Berufungsgründe gegen die vorliegende Vollstreckungsverfügung wurden vom Bw nicht vorgebracht.

 

3.6. In diesem Sinn geht die vorliegende Berufung des Bw ins Leere, weshalb sie als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Anlage

 

                                                  Bernhard Pree

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum