Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164263/5/Ki/Jo

Linz, 07.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X X, vom 1. Oktober 2009 gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Juli 2009, VwSen-164263/2/Ki/Jo, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 68 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Bescheid vom 7. Juli 2009, VwSen-164263/2/Ki/Jo, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eine Berufung des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Mai 2009, VerkR96-27968-2007/Ke/Pos, als unbegründet abgewiesen und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsmittelwerber per Telefax am 1. Oktober 2009 Berufung, darin werden wiederum inhaltliche Argumente gegen die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorgebracht.

 

2. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs.2 bis 3 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Der vom Rechtsmittelwerber neuerlich angefochtene Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. Juli 2009 wurde von diesem als letztinstanzliche Berufungsbehörde erlassen und es ist gegen diese Entscheidung, wie in dessen Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen wurde, kein ordentliches Rechtsmittel (Berufung, Einspruch u. dgl.) mehr zulässig. Die Entscheidung wurde mit der Zustellung an den Rechtsmittelwerber rechtskräftig und es ist, da keine der in der zitierten Vorschrift normierten Ausnahmefälle vorliegen, eine Abänderung und damit auch eine Berufung nicht mehr zulässig.

Die Berufung war daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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