Linz, 28.09.2009
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, X, X, vom 12. Februar 2009 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 17. Dezember 2008, VerkR96-5404-2007, wegen Übertretung des KFG 1967 verhängten Geldstrafe zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 35 Euro herabgesetzt wird.
II. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz ermäßigt sich auf 3,50 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.
Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG
zu II.: §§ 64f VStG
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 106 Abs.2 iVm 134 Abs.3d Z2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 50 Euro (16 Stunden EFS) verhängt, weil er am 13. September 2007 um 11.09 Uhr den Lkw X in der Gemeinde Schardenberg im OG Gattern auf der L506 Schärdinger Straße im Kreuzungsbereich der Zufahrt Saming bei Strkm 10.251 der L506 gelenkt und als Lenker eines Kraftfahrzeuges den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hat, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wurde.
Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 5 Euro auferlegt.
2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht – die Zustellung erfolgte an einen Ersatzempfänger an eine unrichtige Adresse; der Bw machte einen Auslandsaufenthalt glaubhaft – Berufung eingebracht, die erst mit 8. September 2009 seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).
3. Der Bw beantragt Strafreduzierung und begründet dies damit, er habe derzeit nur eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Nettoeinkommen von 457 Euro monatlich. Die Erstinstanz sei von 1.500 Euro Einkommen ausgegangen. Außerdem ersucht er um Ratenzahlung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.
Daraus geht hevor, dass der Bw als Lenker eines auf seinen Arbeitgeber zugelassenen Lkw angehalten wurde und die Bezahlung des angebotenen Organmandats wegen des nicht bestimmungsgemäß verwendeten Sicherheitsgurtes mit der Begündung ablehnte, er habe nicht so viel Geld mit.
In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 134 Abs. 3d KFG 1967 in der zum Tatzeitpunkt 13.9.2007 geltenden Fassung begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im § 106 Abs.2 KFG angeführte Verpflichtung – nämlich den Sicherheitsgurt bestimmungsgemäß zu verwenden, wenn der Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges einem solchen ausgerüstet ist – nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO – nämlich zur Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, andere den Lenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zur Durchführung von Verkehrserhebungen – festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.
Auf der Grundlage des Berufungsvorbringens sowie der strafmildernd zu berücksichtigenden Unbescholtenheit des Bw und der unangemessen langen Verfahrensdauer ist die Herabsetzung der Geldstrafe auf den Organmandatsbetrag als gerechtfertigt anzusehen. Zur Entscheidung über das Ratenansuchen ist die Erstinstanz zuständig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
zu II.:
Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Beilagen
Mag. Bissenberger
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
Beschlagwortung:
OM aus Geldmangel abgelehnt, 2007 Anhaltung, Netto 457€ Einkommen, überlange Verfahrensdauer -> 50 – 35 € Organmandatsbetrag gerechtfertigt bei zusätzlicher Unbescholtenheit