Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164421/7/Br/Ka

Linz, 28.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 21.8.2009, AZ: S-20178/09 VP, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 28.9.2009 durchgeführten  öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 60 Euro (je 30 Euro, = 20% der verhängten Geldstrafen) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider den Berufungswerber wurde von der Behörde erster Instanz wegen einer Übertretung nach §§ 4 Abs.1a u.  4 Abs.2 StVO iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960, je eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 75 Stunden verhängt, weil er

1. es als Lenker dieses Kfz unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Ver­halten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten.

2. er als Lenker dieses KFZ an einem Verkehrsunfall mit Personenschaden beteiligt und somit als Person, deren Verhalten am Unfallsort mit diesem Verkehrsunfall in ursächli­chem Zusammenhang gestanden, nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt habe.

Tatort:       Linz, von der Prinz Eugen Straße kommend, im Bereich der Kreuzung Industriezeile - Prinz Eugen Straße.

Tatzeit:       26.04.2009, 10:00 Uhr

Fahrzeug:    Kombi, …

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Der dem Spruch zu Grunde liegende Sachverhalt ist durch die Unfallanzeige vom 17.05.2009, sowie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch ange­führten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

Gegen die Strafverfügung vom 02.06.2009 haben sie binnen offener Frist Einspruch erhoben. Daraufhin wurde das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet und sie wurden zu einer mündlichen Verhandlung am 16.7.2005 geladen. Die Ladung wurde zu eigenen Händen zugestellt und am 2.7.2009 gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit Wirkung der Zustellung hinterlegt, da keine Abwesenheit von der Abgabestelle vorlag. Wei­ters enthielt die Ladung die Androhung, dass das Verwaltungsstrafverfahren ohne ihre Anhörung durchge­führt wird, falls sie diese keine Folge leisten. In weiterer Folge sind sie dieser Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen.

In weiterer Folge wurden sie zur zweifelsfreien Wahrung ihrer Parteienrechte neuerlich zu einer mündlichen Verhandlung am 23.7.2009 geladen. Auch diese Ladung wurde zu eigenen Händen zugestellt und am 10.7.2009 gem. § 17 Abs. 3 Zustellgesetz mit Wirkung der Zustellung hinterlegt, da keine Abwesenheit von der Abgabestelle vorlag. Weiters enthielt auch diese Ladung die Androhung, dass das Verwaltungsstrafver­fahren ohne ihre Anhörung durchgeführt wird, falls sie dieser keine Folge leisten. Da sie auch dieser Ladung unentschuldigt nicht nachgekommen sind, musste das Verwaltungsstrafverfahren, wie bereits mehrfach an­gedroht, ohne ihre weitere Anhörung durchgeführt werden.

Gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

Gemäß § 4 Abs. 2 StVO haben die im Absatz 1 genannten Personen Hilfe zu leisten, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben Sie nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. Wenn bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Schienenfahrzeug oder ein Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs beteiligt ist, sich erst nach dem Wegfahren des Schienenfahrzeuges bzw. des Omnibusses nach dem Unfall eine verletzte Person meldet, kann auch das Unternehmen, dem das Schienenfahrzeug bzw. Omnibus gehört, die Polizeidienststelle verständigen.

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 36,00 bis € 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammen­hang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt; insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

In der Sache selbst bestand für die erkennende Behörde keinerlei Anlass, an der Richtigkeit des zugrunde­liegenden Sachverhaltes zu zweifeln, zumal dieser im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens einwandfrei festgestellt werden konnte und ihrerseits Äußerungen dagegen unterblieben sind. Somit war für die erken­nende Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrs­ordnung schuldhaft verstoßen haben, weshalb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefähr­dung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.

Die verhängte Geldstrafe entspricht somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheint der Be­hörde notwendig, Sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheint.

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, ihre Gattin und zwei Kinder sorgepflichtig sind und ein Einkommen von € 600,00 monatlich beziehen.

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per FAX an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung. Darin bestreitet er im Ergebnis den Tatvorwurf, wobei er sinngemäß zum Ausdruck bringt, angehalten und den Zweitbeteiligten ausdrücklich gefragt zu haben ob er Hilfe benötige. Dies habe dieser verneint. Trotzdem habe er umgedreht und sei nochmals an der Unfallstelle vorbei gefahren und nach ihm geschaut. Dabei hatte er sein Moped bereits zur Seite gestellt gehabt und sei ganz normal neben diesem gestanden. Er fühle sich vor diesem Hintergrund keiner Übertretung schuldig, weil er ordnungsgemäß gehandelt habe.

 

 

 

3. Der Verfahrensakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG durchzuführen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden der Unfallbeteiligte X als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.  Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung ohne Bekanntgabe von Gründen nicht teil.

 

 

4. Sachverhalt:

Der Berufungswerber lenkte an der im Spruch genannten Zeit u. Örtlichkeit das oben näher bezeichnete Kraftfahrzeug. Kurz nach dem Rechtseinbiegen von der Prinz-Eugen-Straße in die Industriezeile, nachdem beide Fahrzeuge von dort von der auf rot geschalteten Ampel weggefahren waren, hielt der Berufungswerber offenbar kurz im Bereich der auf dem Lichtbild 1 ersichtlichen Straßenverbreiterung an und versetzte laut Zeugen unter gleichzeitigem Betätigen des Blinker das Fahrzeug nach links. Dadurch musste der an diesem Fahrzeug im Vorbeifahren begriffene Zeuge X, um einen Kontakt mit diesem Fahrzeug zu vermeiden, eine Notbremsung machen wodurch er zu Sturz kam.

Der Berufungswerber soll einige Meter weiter vorne kurz stehen geblieben sein und durch das geöffnete Fenster zurückgeblickt haben, ehe er die Fahrt sogleich wieder fortsetzte.

Der Berufungswerber schildert die Situation dahingehend, dass er sich am Unfall jedenfalls nicht schuldig fühle, weil der Rollerfahrer zu schnell an ihn herangefahren wäre. Er habe den Rollerlenker gefragt was los sei und warum er zu Sturz gekommen wäre. Er sei jedenfalls der Meinung gewesen, dass ohnedies nichts passiert wäre und sei dann bis zur Tankstelle (Agip, [Bild 1]) weitergefahren. Dort habe er umgedreht und sei, um nochmals nach dem Rollerfahrer zu sehen, wieder zurückgefahren. Dabei habe er diesen bei seinem Fahrzeug am Straßenrand stehen gesehen.  

Abgesehen davon, dass der Zeuge X den Vorfall doch deutlich anders und auch logischer schildert, hätte  der Berufungswerber auf Grund der bei diesem vom Berufungswerber jedenfalls verursachten Sturz nicht davon ausgehen dürfen, dass der Zeuge unverletzt geblieben wäre. Sein Verhalten nach einem Verkehrsunfall war jedenfalls objektiv falsch u. rechtswidrig. Er hätte daher anzuhalten, die Polizei zu verständigen und nachfolgend an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken gehabt.

Die Verletzungen des Zeugen waren, wie dieser im Rahmen der Berufungsverhandlung verdeutlichte, durchaus schwerwiegend. Dass der Zeuge nicht schnell gefahren sein konnte ist ebenso evident als er das zum Sturz führende Fahrverhalten des Berufungswerbers glaubwürdig und logisch nachvollziehbar schilderte. Der Zeuge X überzeugte daher mit seiner Aussage. Kaum denkbar und völlig unlogisch wäre, dass der durch den Sturz an beiden Unterarmen und Ellbögen abgeschürfte und anlässlich des sogleich schmerzenden Fußes und des nach Wochen festgestellten Knochenbruches, der Zeuge eine Verletzung tatsächlich verneint hätte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch sein Fahrzeug beschädigt war und es zur Schadensregulierung jedenfalls der Versicherungsdaten bedurfte. In diesem Punkt kommt dem Zeugen jedenfalls Glaubwürdigkeit zu, dass er  mit dem Berufungswerber keinen verbalen Kontakt hatte, sondern dieser sich vielmehr nach kurzem Anhalten bereits wieder entfernte.

Der Berufungswerber selbst bestreitet andererseits das Unfallereignis ebenso wenig wie dessen Kausalität in Bezug zu seinem Fahrzeug. Er bestreitet lediglich ein Verschulden was aber in diesem Verfahren nicht entscheidend ist. Die behauptete Kontaktaufnahme mit dem Berufungswerber und die vermeintliche Verneinung einer Verletzung ist jedenfalls völlig unlogisch und unglaubwürdig.

Dem Berufungswerber kann darin nicht gefolgt werden.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 4 Abs1. lit.a StVO 1960 haben Fahrzeuglenker nach einem Unfall sofort anzuhalten und nach § 4 Abs.2 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, wenn hiebei Personen verletzt worden sind, die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen.

Da hier – wie im Rahmen der obigen Feststellungen ausführlich dargelegt – der Berufungswerber einerseits den Sturz beobachtete und zum Berufungswerber zurückblickte, dann aber die Fahrt fortsetzte, kam er weder der Anhaltepflicht noch der Verständigungspflicht nach.

 

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.2 2. Satz StVO 1960 haben die im Abs.1 genannten Personen – das sind alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht – die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind bzw. mit einer Verletzung gerechnet werden muss. Nur wenn eine Verletzung von der betreffenden (geschäfts- u. handlungsfähigen) Person klar verneint würde, könnte eine solche Verpflichtung verneint werden (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/03/0270 mwN).

Dies behauptet aber nicht einmal der Berufungswerber selbst, wenn er vermeint im Stehen des gestürzten Rollerfahrers neben seinem Fahrzeug den Schluss getätigt zu haben, dem Zweitbeteiligten wäre nichts passiert.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 15.12.1999, 99/03/0406) ist aus § 4 Abs. 2 StVO 1960 für die im Abs.1 dieser Gesetzesstelle genannten Personen jedenfalls die Verpflichtung abzuleiten, sich bei einem Verkehrsunfall, anlässlich dessen zwar keine äußerlich feststellbaren Verletzungen erkennbar sind, dessen Verlauf aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Eintritt äußerlich nicht erkennbarer Verletzungen erwarten lässt, durch Befragung der in Betracht kommenden Personen nach einer allfälligen Verletzung eine diesbezügliche Gewissheit zu verschaffen. Sind keine Verletzungen erkennbar oder entfernt sich die nach einer Verletzung befragte Person von der "Unfallstelle" bzw. beantwortet sie die Frage nach einer Verletzung verneinend, würde keine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs.2 StVO 1960 bestehen. Dies aber auch nur dann wenn die Frage nicht an Personen gerichtet wird, von denen schon nach dem äußeren Anschein angenommen werden muss, dass sie nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Tragweite ihrer Erklärung zu erkennen (z.B. Betrunkene oder Kinder; Hinweis auf VwGH 11.5.1984, 83/02/0515, VwSlg 11432 A/1984, 20.9.1989, 89/03/0021).

Hier hat der Berufungswerber offenbar keinen brauchbaren Kontakt mit dem Zweitbeteiligten aufgenommen.

Ein bloß kurzes Anhalten - ohne sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu kümmern und das nachfolgende Verlassen der Unfallstelle  - entspricht auch nicht dem Gebot des Anhaltens (vgl. VwGH 7.9.1990, 85/18/0186).

 

 

6.Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Festgestellt wird, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" besonders gravierende Verstöße gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen darstellen, weshalb der Gesetzgeber diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen (Geldstrafen von je bis zu 2.180 Euro ) festgesetzt hat.

Unabhängig von den Folgen der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen sind die Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe zu berücksichtigen. Der Berufungswerber hat sich im Zuge der Berufungsverhandlung weder geständig noch schuldeinsichtig gezeigt. Auch sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor, insbesondere ist der Berufungswerber auch nicht mehr unbescholten. Die insgesamt vier Vormerkungen wegen Übertretungen des KFG und eine gegen die StVO zwischen 2007 und 2008 bilden allerdings auch keinen Straferschwerungsgrund. Hinsichtlich der Übertretungen des § 4 StVO 1960 ist als straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber diese offenkundig vorsätzlich begangen hat, weil er mit einer Verletzung zumindest rechnen musste und ein Anhalten selbst in Rechtsunkenntnis mit bloß gesundem Hausverstand von jedem Autofahrer erwartet werden können muss.  Wie die Erstinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Strafbemessung auch general- und spezialpräventive Überlegungen zu berücksichtigen.

Sohin vermag mit den jeweiligen Geldstrafen in Höhe von je 150 Euro trotz des vom Berufungswerber mit nur 800 Euro angegebenen Monatseinkommens ein Ermessensfehler nicht erblickt werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Anlagen

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

 

 

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