Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164462/2/Ki/Ps

Linz, 07.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn E S, L, L, vom 15. September 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. September 2009, Zl. VerkR96-2281-2009, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom
10. September 2009, Zl. VerkR96-2281-2009, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 5. Februar 2009 um 01.35 Uhr im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, auf der Innkreisautobahn A8 auf Höhe des Strkm. 45,920, in Fahrtrichtung Wels/Graz, das Sattelkraftfahrzeug (Sattelanhänger mit dem behördlichen Kennzeichen
) mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze gelenkt, obwohl seit 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren dürfen. Er habe dadurch § 42 Abs.8 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 21 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro, das sind 10 % der verhängten Geldstrafe, verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am
15. September 2009 Berufung erhoben und sinngemäß ausgeführt, dass sein Sattelkraftfahrzeug nicht als Lastkraftwagen bezeichnet werden könne. Weiters müsste an den sogenannten Erinnerungs- und Überholverbotstafeln eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Gilt auch für Sattelkraftfahrzeuge" angebracht werden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 23. September 2009 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 51 Abs.3 Z1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Anzeige der L O (A R) vom
16. Februar 2009 wurde der dem Berufungswerber zur Last gelegte Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Kenntnis gebracht. Eine zunächst gegen ihn erlassene Strafverfügung (Zl. VerkR96-2281-2009 vom 16. März 2009) wurde beeinsprucht und es hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Unterlagen, im Übrigen hat der Berufungswerber die in der Anzeige festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung zum festgestellten Tatzeitpunkt nicht bestritten. Bemerkt wird, dass die Übertretung mittels eines Standradarmessgerätes (MUVR6FM697) festgestellt worden ist.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 42 Abs.8 StVO 1960 dürfen ab 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass der zur Last gelegte Sachverhalt dem Grunde nach nicht bestritten wird. Der Berufungswerber vermeint jedoch, dass für ihn als Lenker eines Sattelkraft­fahrzeuges diese Bestimmung nicht anzuwenden gewesen wäre.

 

Dagegen spricht jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in der klar zum Ausdruck kommt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung des § 42 Abs.8 erster Satz StVO 1960 auch Sattelkraftfahrzeuges betrifft (VwGH
Zl. 2002/02/0095 vom 11. Oktober 2002 und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Nachdem für den Bereich des vorgeworfenen Tatortes auch keine entsprechende Verordnung existiert, wonach die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erhöht worden wäre, hätte der Berufungswerber nur mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h fahren dürfen, diese hat er jedoch um 21 km/h überschritten.

 

Der zur Last gelegte Sachverhalt wurde sohin aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Ausdrücklich wird auch festgestellt, dass das gegenständliche Verbot kraft Gesetzes gilt, die Anbringung von entsprechenden Zusatztafeln ist daher nicht geboten.

 

3.2. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers geschätzt und in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt hat. Diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben. Weiters wurde der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass, wie in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Recht ausgeführt wurde, der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungs­übertretung nicht als gering eingestuft werden kann und daher auch sowohl general- als auch spezialpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung miteinzubeziehen sind.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens liegt die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich und es findet sich kein Hinweis, dass die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen bei der Strafbemessung den Ermessensspielraum überschritten hätte.

 

Zusammenfassend stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass im konkreten Falle eine Reduzierung des Strafausmaßes sowohl hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Erwägung gezogen werden kann. Die verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19 VStG, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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