Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240679/2/Re/Sta

Linz, 30.09.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, X, vom 21. Juli 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2009, VerkR96-6184-2007, betreffend eine Übertretung des Tiertransportgesetzes-Straße (TGSt), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis vom 7. Juli 2009 behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 und 3 VStG  eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 44a und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sowie § 24 Abs.1, 2 und 3 des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 7. Juli 2009, VerkR96-6184-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 68 Stunden gemäß § 16 Abs.3 Z1 TGSt verhängt, weil er als Tiertransportunternehmer der Firma X, X, nicht dafür gesorgt hat, dass nur transportfähige Tiere befördert werden, da am 17. Jänner 2007 der Transport einer Kuh mit verschleppter Geburt (Ohrenmarke AT 867 690 472) von X nach X vorgenommen wurde, obwohl trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transports gebären werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren haben, als nicht transportfähig gelten. Dieser Sachverhalt sei am 17. Jänner 2007 um 13.00 Uhr in X anlässlich einer Kontrolle der Tierschutzvorschriften durch einen Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarzt festgestellt und somit die Rechtsvorschrift des § 3 Abs.1 iVm § 3 Abs.3 Z2 iVm § 16 Abs.3 Z1 TGSt verletzt worden.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Sachverhalt sei vom Tierarzt X der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. angezeigt worden, dieser habe erklärt, dass nicht festgestellt worden sei, ob das Kalb tot sei oder nicht. Jedenfalls habe ein Veterinärmediziner Geburtshilfe geleistet. Die Kuh sei seiner Meinung nach während des Transportes im Prozess des Gebärens gewesen. Diese Angaben seien vor dem Gemeindeamt X zur Zeugenaussage erhoben worden. Die belangte Behörde könne nicht erkennen, dass der im Akt aufliegende Begleitschein – wie vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht – einen Widerspruch enthalte. Das Tier habe offenbar am Hof notgeschlachtet und dem geschlachteten Tier der Begleitschein am Weg zum Schlachthof beigefügt werden sollen. Der Transport der lebenden trächtigen Kuh stelle einen Verstoß dar. Der Inhalt des Begleitscheines berechtige den Fahrer nicht zur Annahme, dass das Tier lebend transportiert werden dürfte. Der Tiertransportunternehmer könne sich nicht damit rechtfertigen, dass sein Fahrer die Bestimmung des § 3 Abs.3 Z2 TGSt nicht kenne. Dies unter Beachtung der §§ 3 Abs.1 und Abs.3 sowie § 16 Abs.3 TGSt.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bestrafte, mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 21. Juli 2009, bei der belangten Behörde eingelangt am 22. Juli 2009, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, er sei vom Landwirt aus X am 17. Juli 2007 angerufen worden, dass dieser eine Kuh verkaufen wolle, welche ein totes Kalb in sich trage. Die Kuh mache einen äußerst vitalen gesunden Eindruck und wurde sogar aus dem Futterstand genommen, wo sie gefressen hatte. Die Kuh sei aus eigener Kraft auf das Transportmittel gelangt, nicht krank und nicht verletzt und habe auch kein gestörtes Allgemeinbefinden gehabt. Den Ausführungen des befragten Tierarztes könne nicht gefolgt und könne darauf kein Schuldspruch gestützt werden. Am vorgelegten Begleitschein sei vermerkt: "07.00: Kuh steht und frisst!"

Die Kuh hatte daher äußerlich keine Anzeichen, die einen Transport nicht zulässig gemacht hätten. Ob das Kalb lebend oder tot gewesen sei, sei nicht festgestellt worden. Der Anzeiger habe das Tier nicht gesehen und nicht untersucht. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren sei vorgebracht worden, dass das Kalb tatsächlich bereits tot gewesen sei. Dies sei auch im Zweifel anzunehmen. Der Anzeiger habe sich keine Gedanken darüber gemacht, warum zunächst um 2.00 Uhr früh Geburtshilfe geleistet, diese dann aber abgebrochen und 5 Stunden später vermerkt worden sei, dass die Kuh stehe und fresse. Da vom Tierarzt die Notschlachtung angeordnet worden sei, habe sich der Beschuldigte auf die Auskunft des Eigentümers, er wolle eine Kuh verkaufen, die ein totes Kalb in sich trüge, verlassen dürfen. Es sei daher auszuschließen, dass die Kuh während des Transportes gebären würde bzw. in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden  als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm
§ 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  VerkR96-6184-2007.

 

Im Grunde des § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 16 Abs.3 Z1 der zur Anwendung gelangten Strafbestimmung des Tiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, (TGSt) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis 5.000 Euro zu bestrafen, wer als Tiertransportunternehmer dem § 3 Abs.1, § 4 Abs.2,
§ 4a Abs.1 oder 4 zuwiderhandelt.

Gemäß § 3 Abs.1 leg.cit. dürfen Tiere nur befördert werden, wenn sie transportfähig sind und für die Betreuung während des Transports und bei der Ankunft am Bestimmungsort geeignete Vorkehrungen getroffen worden sind.

Gemäß Abs.3 Z2 leg.cit. sind  trächtige Tiere, die voraussichtlich während des Transportes gebären werden oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren haben, transportunfähig.

 

Gemäß § 24 Abs.2 Z1 des Tiertransportgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 54/2007, (TTG 2007) tritt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Anm: 1. August 2007) das Tiertransportgesetz-Straße, BGBl. Nr. 411/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 139/2003, außer Kraft. Gleichzeitig bestimmt die Übergangsbestimmung des § 24 Abs.4 TTG 2007, dass zum Inkrafttretenszeitpunkt (Anm.: 1. August 2007) nach den früheren Vorschriften gemäß § 24 Abs.2 und 3 anhängige Verfahren von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind.

Gemäß § 21 Abs.1 Z3 dieses Bundesgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen ist und im Wiederholungsfall bis zu 50 % des Strafrahmens erhöht werden kann, wer entgegen Artikel 3 lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind.

 

Unbestritten steht fest, dass der verfahrensgegenständliche Tiertransport am
17. Jänner 2007 stattgefunden hat. Die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. ist mit selben Datum versehen und am 29. Jänner 2007 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. eingelangt. Mit Abtretung vom 1. Februar 2007 wurde die Anzeige gemäß § 27 Abs.1 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land übermittelt und von dieser mit Schreiben vom 24. Mai 2007 gemäß
§ 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Gmunden als  Wohnsitzbehörde abgetreten. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. Juni 2007 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden unter Zitierung der Rechtsgrundlage der damals in Kraft gestandenen Detailbestimmungen des Tiertransportgesetzes-Straße das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Dieses Gesetz ist jedoch in der Folge – wie oben zitiert – durch Inkrafttreten des Tiertransportgesetzes 2007 außer Kraft getreten. Das Tiertransportgesetz 2007 ist gemäß § 24 Abs.1 leg.cit. mit 1. August 2007 in Kraft getreten und ist somit zum selben Zeitpunkt, somit nur wenige Monate nach dem gegenständlichen Transport, das Tiertransportgesetz-Straße außer Kraft getreten.

 

Obwohl gemäß der Übergangsbestimmung des § 24 Abs.4 TTG 2007 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach den früheren Vorschriften gemäß § 24 Abs.2 und 3 anhängige Verfahren (so auch das unter § 24 Abs.2 Z1 zitierte Tiertransportgesetz-Straße) von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind, hat die belangte Behörde das gegenständliche Verfahren nach der in der Zwischenzeit nicht mehr in Kraft stehenden Rechtsgrundlage des TGSt weiter- und zu Ende geführt.

 

Demnach wurde das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren der Erstbehörde im Sinne des nicht mehr in Kraft stehenden § 16 Abs.3 Z1 gegen den Berufungswerber als Tiertransportunternehmer durchgeführt, da im Sinne der zitierten Strafbestimmung derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, wer "als Tiertransportunternehmer" dem § 3 Abs.1, § 4 Abs.2, § 4a Abs.1 oder 4 zuwiderhandelt.

 

Nach der mit 1. August  2007 während des Verfahrens in Kraft getretenen Bestimmung des Tiertransportgesetzes 2007 hingegen ist gemäß § 21 Abs.1 Z3 TTG 2007 derjenige strafbar, "Wer entgegen Artikel 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert, die nicht transportfähig sind ...".

Im Grunde dieses zitierten Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten. Darüber hinaus müssen die Tiere gemäß lit. b leg.cit. transportfähig sein.

 

Die zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Transportes in Kraft gestandene Verwaltungsstrafbestimmung des § 16 Abs.3 TGSt zielt somit zum Unterschied von der mit 1. August 2007 in Kraft getretenen Strafbestimmung des § 21 Abs.1 Z3 TTG 2007 ausschließlich auf den Tiertransportunternehmer ab und wurde dieser von der belangten Behörde in der Folge auch bestraft, obwohl in der Zwischenzeit die Strafbestimmung des § 21 Abs.1 TTG 2007 in Kraft getreten ist, wonach jedermann zu bestrafen ist, wer entgegen Artikel 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 Tiere transportiert die nicht transportfähig sind. Da die zuletzt genannte Strafbestimmung mit 1. August 2007 in Kraft getreten ist und nach der oben zitierten Übergangsbestimmung anhängige Verfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen sind, wäre es daher zunächst erforderlich gewesen, die tatsächlich verantwortliche Person für die Durchführung des Transportes zu erheben, da der im gegenständlichen Verfahren auftretende Berufungswerber selbst den Transport offensichtlich nicht durchgeführt hat. Die tatsächliche Zuständigkeit für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Zusammenhang mit dem verfahrensgegen­ständlichen Transport hätte sich in der Folge allenfalls aus dem Wohnort des Lenkers des Viehtransportes ergeben.

Darüber hinaus ist in diesen Zusammenhang festzuhalten, dass die einschlägige Strafbestimmung des TTG 2007 für die Beurteilung der Transportfähigkeit nicht wie § 16 Abs.3 iVm § 3 Abs.3 Z2 TGSt nicht allein darauf abzielt, ob es sich um ein trächtiges Tier handelt, welches voraussichtlich während des Transportes gebären werde oder die in einem Zeitraum von weniger als 48 Stunden geboren hätte, sondern unter Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf den Transport von Tieren bezieht ,welche nicht transportfähig sind, wobei die zitierte Verordnung Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen den Begriff der transportunfähigen Tiere nicht ausdrücklich definiert.

 

Insgesamt haften dem vorliegenden und bekämpften Straferkenntnis als Ergebnis des durchgeführten Verwaltungsstrafverfahrens somit Mängel an, welche im Rahmen des Berufungsverfahrens und im Rahmen der Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde nicht mehr ergänzt und nachgeholt werden können, weshalb auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage das bekämpfte Straferkenntnis vom 7. Juli 2009, VerkR96-6184-2007, aufzuheben und das zu Grunde liegende Verwaltungsstrafverfahren im Sinne der zitierten Rechtsvorschrift einzustellen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

Beschlagwortung:

TGSt; TTG; Tiertransport;

 

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