Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522329/15/Br

Linz, 09.09.2009

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. D K, geb., A, L, vertreten durch Frau Maga. H S, Rechtsabteilung des Ö, W , 4... L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Juli 2007, VerkR21-27-2009/LL/U, nach der am 7. September 2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl.I Nr. 20/2009  iVm § 3 Abs.1, § 8 FSG idF BGBl.I Nr. 31/2008 und § 8 Abs.3 FSG-GV idF BGBl. II Nr. 64/2006.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid erging in Bestätigung des Mandatsbescheides vom 7.4.2009 folgender Bescheidspruch:

"I. Die von der BH Linz-Land am 21.09.1959 unter Zahl Verk-14/1221-1959 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wird für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung - beginnend ab 16.04.2009 (Zustellung des Mandatsbescheides) - entzogen.

Die Spruchabschnitte 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides bleiben unverändert aufrecht, Spruchabschnitt 5 wurde bereits erfüllt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz-AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF.

 

II. Ihr Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung mit der Einschränkung auf Tageslichtbedingenungen wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§28 Abs. 1 i.V.m. 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

III.      Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Entzugsbescheid mit nachfolgenden Ausführungen:

"Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat Ihnen mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG 1991, VerkR21-27-2009/LL vom 07.04.2009 als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in erster Instanz die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs. 1 FSG iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, beginnend mit Bescheidzustellung, entzogen. Weiters wurden ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG sowie ein Verbot der Verwendung eines ausländischen Führerscheines ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde am 16.04.2009 zu eigenen Handen zugestellt und gleichzeitig der Führerschein abgenommen.

 

In Ihrer Vorstellung beantragen Sie die Aufhebung des Bescheides sowie die Wiedererteilung der Lenkberechtigung, in eventu unter der Einschränkung auf Tageslichtbedingungen. Begründend führen Sie aus, dass Sie zwar richtigerweise seit einer Embolie im Jahr 1995 unter einer gewissen Gesichtsfeldeinschränkung leiden, dies jedoch noch nie zu Auffälligkeiten im Straßenverkehr geführt habe. Ein fachärztliches Gutachten (Dr. J H) bestätige ein Gesichtsfeld am rechten Auge von zumindest 120 Grad, eine weitere Expertise (Dr. K) bestätige diese Ausführungen und befürworte das Lenken von Kfz aus fachärztlicher Sicht. Auch bei der Beobachtungsfahrt wäre es zu keinen Auffälligkeiten gekommen, nach Beurteilung des Amtssachverständigen wäre die Fahrt positiv verlaufen. Zum Vorwurf, Sie hätten sich während der Fahrt mehrfach nach oben gestreckt, um die Gesichtsfeldeinschränkung auszugleichen, geben Sie an, dies nur deshalb gemacht zu haben, weil Sie gefragt wurden, ob Sie über die Motorhaube sehen würden. Vom Amtssachverständigen wäre daraufhin empfohlen worden, in Zukunft ein Kissen als Sitzerhöhung zu verwenden.

Nachdem Sie bereits seit längerer Zeit mit dem eingeschränkten Gesichtsfeld leben und sich dessen auch bewusst sind, hätten Sie dies immer mit besonders defensiver und vorsichtiger Fahrweise ausgeglichen.

 

In der Gesamtbetrachtung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, der Beobachtungsfahrt sowie Ihrer jahrzehntelangen unfallfreien Fahrpraxis könne daher ein Entzug der Lenkberechtigung nicht gerechtfertigt sein. Und auch wenn Ihnen bekannt ist, dass Ihre private Situation kein schlagendes Argument für die Wiederausfolgung darstellt, so möchten Sie dennoch anführen, dass Sie für Ihre pflegebedürftige Gattin sämtliche Besorgungen vornehmen, ebenso die Fahrten zu Ärzten udgl. und daher die Entziehung der Lenkberechtigung eine extreme Härte bedeutet.

Aufgrund Ihrer Vorstellungsvorbringen wurde die Amtsärztin nochmals mit der Angelegenheit befasst und ihr der vorgelegte Befund des Univ. Prof. Dr. K vom 20.04.2009 übermittelt.

Am 28.05.2009 gibt die Amtsärztin zum Sachverhalt im wesentlichen folgende Stellungnahme ab:

"Aus dem Gesichtsfeld ist herauszulesen, dass weder am linken noch am rechten Auge horizontal ein ungestörtes Gesichtsfeld von 120 ° besteht. Am linken Auge reichen die Gesichtsfeldausfälle weit über die Horizontale herab und auch am rechten Auge im oberen äußeren Quadranten bis auf die Horizontale. Das Gesichtsfeld entspricht somit nicht der Gesundheitsverordnung und ist dies auch durch das Unterlegen eines Polsters nicht kompensierbar.

Zur angegebenen Unfallfreiheit ist anzumerken, dass aus dem Polizeibericht vom 14.09.2008 ersichtlich ist, dass im Jahr 2008 innerhalb von 3 Monaten 2 Verkehrsunfälle von Herrn Mag. K verursacht worden sind (15.05.2008 und 31.07.2008, je ein Verkehrsunfall mit Personenschaden)."

 

Diese Stellungnahme wurde Ihrer Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 02.06.2009 zur Kenntnis gebracht; per Mail vom 18.06.2009 wurde mitgeteilt, dass die Ausführungen in der Vorstellung vom 27.04.2009 vollinhaltlich aufrecht erhalten werden.

 

Rechtliche Grundlagen für die Beurteilung des Sachverhaltes:

Gemäß § 24 Abs. 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.

Gemäß § 32 Abs.1 Ziffer 1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF. hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF. verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Ver­kehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Gemäß § 25 Abs. 2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Die Behörde hat folgendes erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziff. 1 13 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997, idgF. gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 Führerscheingesetz gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

§ 8 Abs. 3 FSG-GV:

Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120 ° auf einem Auge, so sind die Bestimmungen des Abs. 5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden; betrifft der Gesichtsfelddefekt beide Augen, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

Das Gutachten der Amtsärztin vom 31.03.2009 sowie die Stellungnahme vom 28.05.2009 besagen eindeutig, dass an beiden Augen Gesichtsfelddefekte in einem derartigen Ausmaß bestehen, dass die geforderten 120 0 nicht erreicht werden. Die Ausführungen der Amtsärztin werden seitens der Behörde als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt.

 

Die Amtsärztin führt in zutreffender Weise auch aus, dass von einer Unfallfreiheit nicht die Rede sein kann, zumal aus der ha. aufliegenden Anzeige der PI. L vom 14.09.2008 ersichtlich ist, dass Sie sowohl am 15.05.2008 als auch am 31.07.2008 je einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verursacht haben (am 15.05.2008 übersahen Sie eine Fußgängerin, am 31.07.2008 übersahen Sie ein im Kreisverkehr befindliches Fahrzeug). Aus diesem Grund kann auch aus der Einschätzung des Univ.- Prof. Dr. K der - ausdrücklich unter der Annahme, dass Sie eine langjährige, unfallfreie Fahrpraxis aufweisen können - die Erteilung der Lenkberechtigung befürwortet hat, nichts gewonnen werden.

Nach der obzit. Bestimmung des § 8 Abs. 3 FSG-GV, letzter Satz, ist es der Behörde verwehrt, Ihnen die Lenkberechtigung wieder zu erteilen. Auch eine Einschränkung auf Tageslichtfahrten kommt demnach nicht in Frage.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 30 Abs. 1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Aufgrund der derzeit bestehenden gesundheitlichen Nichteignung war auch diese Bestimmung anzuwenden.

Im Interesse der Sicherheit aller Straßenbenützer sind Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich nicht ausreichend geeignet sind, unverzüglich von der Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker auszuschließen und es war daher wegen Gefahr in Verzug im Interesse des öffentliches Wohles einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen."

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner durch die ag. Rechtsvertreterschaft fristgerecht erhobenen Berufung:

"Gegen den umseits bezeichneten Bescheid der BH Linz-Land, welche meiner Vertreterin am 8.7.2009 zugestellt wurde, erhebe ich in offener Frist

 

Berufung

und begründe diese wie folgt

 

Zum einen verweise ich wiederum auf meine Ausführungen in der Vorstellung vom 27.4.2009.

Bezüglich Unfallfreiheit möchte ich anmerken, dass der erste Unfall im Jahr 2008 strittig und mir nicht eindeutig anzulasten war. Meine Haftpflichtversicherung hat jedoch aus verfahrensökonomischen Gründen einer Übernahme der gegnerischen Forderungen zugestimmt Auch hatte dieser Verkehrsunfall in keinster Weise mit einem mangelnden Gesichtsfeld zu tun.

 

Nach dem zweiten Unfall im Juli wurde dann das Verfahren wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung gegen mich eingeleitet.

Seit der Embolie 1995 und 2008 fuhr ich jedoch unfallfrei und wurde niemals beanstandet.

Gemäß § 8 Abs. 4 FSG-GV ist nur dann, wenn die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120 Grad auf einem Auge ergibt, die Bestimmungen des Abs. 5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden.

 

Die fachärztliche Untersuchung Dris. H sowie die Expertise Dris. K haben ein Vorhandensein von noch 120 Grad am rechten Auge festgestellt. Mir ist klar, dass dieser Wert an der gesetzlichen Grenze liegt jedoch liegt er laut Facharzt auch nicht unter 120 Grad. Auch ist eine Verschlechterung der Augen nicht zu erwarten.

 

Wie die Amtsärztin dennoch über das Facharztgutachten hinwegsehen kann, ist mir unverständlich.

 

Ich bin mir meiner Gesichtsfeldeinschränkung bewusst, weshalb ich diese durch ein entsprechendes Fahrverhalten auf Grund meiner jahrzehntelangen Fahrpraxis ausgleichen werde. Wie schon in der Vorstellung angeführt, werde ich das Lenken von Kfz auf Tageslichtbedingungen einschränken.

 

Ich stelle daher den

 

Antrag,

 

gegenständlichen Bescheid aufzuheben bzw. die Lenkberechtigung auf Tageslichtbedingungen einzuschränken.

 

Linz, am 16.7.2009                                                                Mag. D K"

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war antragsgemäß zur Erörterung des im Berufungsverfahrens vorgelegten Gutachtens des Dr. Ebner und der Anhörung des Berufungswerbers  erforderlich.      

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einbeziehung des im Akt erliegenden Gutachtens der Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Frau Dr. Überwimmer v. 31. März u. 28.5.2009, das insbesondere auf das Ergebnis einer augenärztlichen Gesichtsfelduntersuchung von Dr. H v.13.3.2009 gestützt wurde. Zuletzt auf das im Rahmen des Berufungsverfahrens beigebrachte fachärztliche Gutachtens des Allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Dr. E, welches abschließend im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Beiziehung der Amtsärztin Dr. Überwimmer und im Beisein des Berufungswerbers und dessen Rechtsvertreterin mit Blick auf die gesundheitliche Eignung erörtert wurde.

 

 

4. Ausgangslage:

Der Berufungswerber verursachte am 15. Mai 2008 einen Verkehrsunfall, wobei er als Lenker eines Pkw offenbar einen Fußgänger am Schutzweg übersehen hatte. Zu einem weiteren Verkehrsunfall kam es am 31. Juli 2008 beim Einfahren des Berufungswerbers in einen Kreisverkehr, wobei er offenbar einen von links kommenden Pkw übersah.

In der Folge wurde der Berufungswerber daher mit Bescheid vom 19.1.2009 nach § 24 Abs.4 FSG aufgefordert seine gesundheitliche Eignung ärztlich untersuchen zu lassen. Im Verlaufe dieser Untersuchungen absolvierte der Berufungswerber im Beisein der begutachtenden Amtsärztin und eines technischen Sachverständigen am 10.3.2009 eine Beobachtungsfahrt. Diese vom technischen Sachverständigen an sich recht positiv beurteilte Beobachtungsfahrt führte aus der Sicht des Technikers zum fachlichen Kalkül einer bedingten Eignung mit Erteilung von Auflagen (Sitzpolster zur besseren Rundumsicht). Im übrigen wies der Techniker auf die medizinisch zu beurteilende Brillenpflicht hin. 

In weiterer Folge führten die eingeholten augenärztlichen Befunde zum hier angefochtenen Bescheid.

 

 

4.1. Befundbasis:

Beim Berufungswerber liegt laut dem amtsärztlichen Kalkül eine stark fortgeschrittene beidseitige nicht mehr kompensierbare Gesichtsfeld­einschränkung vor. Die optische Wahrnehmungsfähigkeit, welcher von der Amtsärztin im Ergebnis als eignungsausschließend im Sinne der führerscheinrechtlichen Vorschriften beurteilt wurde, wird nun abermals von dem vom Berufungswerber im Rahmen dieses Verfahrens beigebrachten Gutachtens bestätigt.

Die Allgemein gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige u. Augenarzt Dr. E zeigt dies im Gutachten vom 25.8.2009 in sehr anschaulicher Weise und vor allem in Übereinstimmung mit der sich bereits umfassend aus der Akten ergebenden Befundlage, insbesondere der augenfachärztlichen Stellungnahme  von Dr. H v. 13.3.2009 auf.

In Punkt 4.1. wird nunmehr von Dr. E zusammenfassend  ausgeführt:

Bei Herrn Mag. K ist seit einem cerebralen Insult bei Vorhofflimmern im April 1995 ein rechtsseitiger Gesichtsfeldausfall bekannt, der vor allem den rechten oberen sowie Anteile des rechten unteren Quadranten an beiden Augen betrifft. Im Vergleich zu den Vorbefunden (KH Elisabethinen 1995, Dr. H 3/2009) ergibt sich ein im Wesentlichen unveränderter Gesichtsfeldbefund.

 

Darüber hinaus zeigen sich an beiden Augen eine beginnende Linsentrübung (Katarakt, grauer Star) sowie Gefäßveränderungen am Augenhintergrund im Zuge der Bluthochdruckerkrankung (Fundus hypertonicus I°) bzw. im Sinne einer Gefäßsklerose (Sclerosis vas. ret.).

Am rechten Auge finden sich zusätzlich zarte Veränderungen an der Stelle des schärfsten Sehens im Sinne einer beginnenden Maculadegeneration.

 

4.2. Beurteilung:

Die seitens der Berufungsbehörde gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:

§        Eine funktionelle Einäugigkeit liegt beim Betroffenen nicht vor.

§        Die Sehschärfe ist - bei bekannter Weitsichtigkeit - mit Korrektur beidseits gering vermindert, am rechten Auge auf 0.5 bis 0.6, links auf 0,8. Die Binokularfunktionen einschließlich des Stereosehens sind positiv.

§        Als Folge der Linsentrübung (Katarakt) zeigt sich bei der Prüfung mit dem Nykometer eine Beeinträchtigung des Dämmerungssehens sowie eine vermehrte Blendempfindlichkeit.

§        Es besteht ein rechtsseitiger Gesichtsfeldausfall an beiden Augen, welcher den rechten oberen Quadranten nahezu zur Gänze betrifft und auch auf den rechten unteren Quadranten übergreift.

 

Bezugnehmend auf die „Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von KFZ-Lenkern“  des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Jahr 2006 ist festzuhalten:

Zit.: Das Gesichtsfeld 120° horizontal und je 20° ober- und unterhalb der Mitte ist nicht frei von Defekten; der Defekt betrifft überlappend beide Augen.

 

Dieser Zustand ist nicht kompensierbar, eine Lenkerberechtigung darf weder erteilt noch belassen werden.

 

 

4.1.1. Sowohl der Expertise des Dr. H als auch dem Gutachten Dr. E lag eine sogenannte Gesichtsfeldmessung zu Grunde. Dieses wurde im jüngsten Gutachten zusätzlich mit einem Diagramm veranschaulicht dargestellt.

So führt auch das im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Berufungswerber beigebrachte Gutachten zur eindeutigen Schlussfolgerung der Nichteignung wegen nicht kompensierbarer Defekte im Gesichtsfeld.  Dieses Gutachten wurde der Rechtsvertreterschaft zugestellt. Es wurde eine Frist hierzu abschließend Stellung zu nehmen eröffnet.

Über ausdrücklichen Wunsch des  Berufungswerber wurde folglich die Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt.

 

 

4.2. Der Berufungsverhandlung wurde die Amtsärztin Dr. Ü als medizinische Sachverständige zur Gutachtenserörterung beigezogen. Die Amtsärztin erklärte im Rahmen der Berufungsverhandlung abermals die Problematik der Gesichtsfeldeinschränkung abermals. Insbesondere wurde auf die Darstellung in der Grafik im Gutachten des Dr. E ausführlich eingegangen.

Die Amtsärtzin legte anschaulich die von ihr bei der Beobachtungsfahrt gemachte Feststellung dar, wonach der Berufungswerber den Kopf auffällig nach hinten neigte. Dies offenbar weil er dadurch das Sehdefizit im oberen Augenbereich auszugleichen versuchte. Der technische Sachverständige deutete dies mit einer zu niedrigen Sitzposition.

Diese Darstellung der Amtsärztin überzeugt insbesondere mit Blick auf den diagnostizierten Gesichtsfelddefekt.

Wenn nun der Berufungswerber, in subjektiv durchaus überzeugender Weise sich in seinem Schriftsatz gegen den Mandatsbescheid (Vorstellung) und, abermals in der Berufungsverhandlung,  auf das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. K v. 24.4.2009 beruft, muss ihm dennoch entgegnet werden, dass darin von langjähriger Unfallfreiheit ausgegangen wurde. Doch sind es zwei Unfälle gewesen die zu diesem Verfahren letztlich geführt haben.

Auf einen (rechtlich die Eignung ausschließenden) Gesichtsfelddefekt weist selbst auch der Gutachter Univ.-Prof. Dr. K hin. Letztlich beurteilen sämtliche in diesem Zusammenhang erstellten Gutachten (von insgesamt vier Gutachtern) die  Eignung aus medizinischer Sicht negativ.

 

 

 

4.2.1. Der Berufungswerber machte im Rahmen der Berufungsverhandlung einen sowohl körperlichen als auch geistig sehr rüstigen Eindruck. Ebenso eindrucksvoll zeigte er seine gegenwärtige soziale Situation mit Blick auf den Pflegebedarf seiner an Alzheimer erkrankten Ehefrau auf. Seine Beteuerung sich im Straßenverkehr höchst verantwortungsbewusst sich zu verhalten und sein Appell an die Behörde nach einer Möglichkeit zu suchen ihm zumindest noch für eine begrenzte Zeit die Lenkberechtigung zu erhalten, waren so begreiflich wie bewegend zugleich.

Die Berufungsbehörde übersieht daher keinesfalls welche Bedeutung die individuelle Mobilität für den Berufungswerber hätte und welche Last ihm mit dem Entzug der Lenkberechtigung aufgebürdet wird.

Dennoch vermögen damit nicht die auf medizinische Fakten gestützten Gutachten und die sich daraus zwingend ableitenden rechtlichen Konsequenzen erschüttert werden.

Die Amtsärztin stellt unter Hinweis auf deren Gutachten vom 31. März 2009 einen gut nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den Gesichtsfeldeinschränkungen des Berufungswerbers her. Dies wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Bezugnahme auf die fachärztlich erhobenen Befunde und die darauf gestützten fachlichen Stellungnahmen abermals lebensnah veranschaulicht.

Die Berufungsbehörde kann daher auf Grund der vorliegenden Gutachtenslage nur den fachlichen Schlussfolgerungen der Amtsärztin folgen. Die Ausführungen sind vor dem Hintergrund der Fachgutachten selbst für einen Laien anschaulich und schlüssig nachvollziehbar. Die grafische Gesichtsfelddarstellung spricht darüber hinaus eine eindeutige Sprache. Die beiden Vorfälle im Straßenverkehr (ein Unfall durch Übersehen eines links in den Kreisverkehr einfahrenden Pkw sowie wenige Wochen vorher einen links am Schutzweg befindlichen und vom Berufungswerber übersehenen Fußgänger) sind nach h. Überzeugung signifikante Folgen der Gesichtsfeldbeeinträchtigung des Berufungswerbers.  Diese sind daher mit Blick auf ein nicht vorherbestimmbares Gefahrenumfeld im Straßenverkehr  nicht kompensierbar. Das der Berufungswerber in seinem Lebensumfeld sehr wohl mit diesem Defizit umzugehen versteht, bzw. sich damit subjektiv nicht eingeschränkt erachtet, entkräftet jedoch nicht das für einen Kraftfahrzeuglenker gesetzliche Anforderungsprofil an das Gesichtsfeld.

In Vermeidung von Wiederholungen wird abschließend auf die wörtlich wiedergegebenen Schlussausführungen des Gutachtens Dr. E verwiesen, welches sich im Einklang mit der Amtsärztin befindet. 

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen (die nachzitierten Rechtsvorschriften betreffend das Führerscheingesetz idF BGBl. I
Nr. 32/2006):

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...

     (2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klassen zusammenhängt.

     ...

     (4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

 

         Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen:

     § 3 (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

         § 8 Abs.4 u. 5 FSG-GV idF BGBl. II Nr.  64/2006 (Mängel am Sehvermögen):

Ergibt die fachärztliche Untersuchung ein horizontales Gesichtsfeld von weniger als 120 Grad auf einem Auge, so sind die Bestimmungen des Abs.5 über die funktionelle Einäugigkeit anzuwenden; betrifft der Gesichtsfelddefekt beide Augen, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

Der Abs.5 leg.cit besagt im ersten Satz, "fehlt ein Auge oder ist es praktisch blind oder ist eine funktionelle Einäugigkeit gegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt werden, wenn (!) durch eine fachärztliche Stellungnahme bestätigt wird, dass beim normal sehenden Auge ein normales Gesichtsfeld und eine Sehschärfe von mindestens 0,8 ohne oder mit Korrektur vorhanden ist."

         Wenngleich in § 8 Abs.4 erster Halbsatz FSG-GV 1997 nur horizontale Defekte des Gesichtsfeldes ausdrücklich genannt sind, schließt dies nicht aus, dass auch vertikale Gesichtsfeldausfälle, wenn sie vom Augenfacharzt bzw. vom Amtsarzt als relevant angesehen werden, der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu Grunde gelegt werden müssen. Nach § 8 Abs.4 zweiter Halbsatz FSG-GV 1997 sind Gesichtsfelddefekte, soweit sie beide Augen in relevantem Ausmaß aufweisen, ein Grund dafür, dass eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden darf.

Beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, für das eine Lenkberechtigung erforderlich ist, muss sowohl für die eigene und insbesondere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer die Beobachtungsmöglichkeit des Verkehrsgeschehens gewährleistet sein (VwGH 24.1.2006, 2004/11/0149).

Diese Voraussetzungen treffen  gemäß der eindeutigen Befundlage beim Berufungswerber selbst nicht (mehr) unter eingeschränkten Bedingungen zu.

Die Rechtslage lässt keinen Raum für Ermessen für soziale Härtefälle offen.  Diesbezüglich verweist die Judikatur auf das schwerere Gewicht des öffentlichen Interesses an Verkehrssicherheit gegenüber dem individuellen Interesse ein Kraftfahrzeug lenken zu dürfen  (VwGH 24.8.1999, 99/11/0166 mit Hinweis auf VwGH 14.11.1995, 95/11/0300).

Daher musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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