Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522371/13/Br/Ba

Linz, 05.10.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 31.7.2009, Zl. VerkR21-15081-2009, nach der am 30.09.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4 u. Abs.6, § 24 Abs.1 Z1, § 26 Abs.1 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Bescheid  vom 31.7.2009 folgenden Bescheid erlassen:

I.    Entziehung der Lenkberechtigunq:

Die Lenkberechtigung für die Klasse B wird Ihnen entzogen.

Die Entziehungsdauer beträgt 10 Monate gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 08.03.2009, das ist bis einschließlich 08.01.2010.

Weiters wird Ihnen das Recht aberkannt, für die Dauer der unten angeführten Lenkberechtigung von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

Führerschein:          ausgestellt von: BH Grieskirchen am: 16.04.2002

                            Geschäftszahl:  VerkR20-279-2002/GR

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

 

II. Lenkverbot für Motorfahrräder. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge:

 

Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird Ihnen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (Spruchpunkt I) verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs. 1, 25 Abs.3 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

 

III. Daneben wird folgendes angeordnet:

Sie haben bis zum Ablauf der Entziehungs-/Lenkverbotsdauer eine verkehrspsychologische Stellungnahme sowie ein amtsärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen.

Weiters haben Sie sich auf Ihre Kosten einer besonderen Nachschulung (Einstellungs- und Verhaltenstraining für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen.

 

IV. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991.“

 

 

 

 

1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:

Mit Mandatsbescheid der hs. Behörde vom 24.03.2009, zu ZI. VerkR21-15081-2009, wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 10 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheins entzogen und es wurde Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verboten. Gleichzeitig wurde Ihnen aufgetragen, eine Nachschulung zu absolvieren sowie ein amtsärztliches Gutachten und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen, weil Sie am 08.03.2009 um 06:37 Uhr in Aschach, Kurzwernhartplatz 1 die berechtigterweise verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert haben.

 

Gegen diesen Mandatsbescheid haben Sie am 08.04.2009 fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben. Begründend führten Sie darin im Wesentlichen aus, dass Sie zwar das Fahrzeug gegen 04:00 Uhr von Gallspach nach Aschach gelenkt hätten, jedoch ohne zuvor alkoholische Getränke konsumiert zu haben. In der Wohnung von Brigitte Maresch hätten Sie in der Zeit von 04:00 Uhr bis ca. 06:30 Uhr Alkohol konsumiert und hätten sich danach wieder zum Fahrzeug begeben, um dort zu schlafen.

 

Darüber wurde erwogen:

 

Die Behörde hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Sie haben 08.03.2009 gegen 05:30 von Gallspach nach Aschach auf Straßen mit öffentlichem Verkehr das Kraftfahrzeug der Marke Renault mit dem Kennzeichen X in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Trotz der bei Ihnen festgestellten Alkoholisierungssymptome, wie deutlicher Alkoholgeruch, veränderte Sprache, schwankender Gang sowie leicht gerötete Augenbindehäute haben Sie die berechtigterweise verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat verweigert.

 

Zudem steht fest, dass Ihnen die Lenkberechtigung infolge Begehung eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr bereits zwei mal, nämlich von 03.07.1999 bis 03.11.1999 und von 10.11.2008 bis 10.02.2009 entzogen werden musste.

 

Beweiswürdigung:

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen insbesondere die Meldungsleger einvernommen wurden, steht der festgestellte Sachverhalt fest.

Ihre Angaben, wonach sie erst nach dem Lenken des Fahrzeuges alkoholische Getränke konsumiert hätten, wird kein Glauben geschenkt, da der Einwand eines getätigten Nachtrunks erstmals in der Vorstellung erhoben wurde. Aus den Angaben in der Anzeige geht auch hervor, dass Sie im Rahmen der Amtshandlung eingestanden, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Da es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass zeitlich näher liegende Aussagen eher der Wahrheit entsprechen als später getätigte, ist davon auszugehen, dass es sich dabei lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Zudem standen die einvernommenen Zeugen unter Wahrheitspflicht, wohingegen Sie sich in jeder nur erdenklichen Weise rechtfertigen können.

 

Des weiteren wird darauf hingewiesen, dass sich die Motorhaube laut Aussage des Meldungslegers noch leicht warm angefühlt hat. Dies ist mit Ihren Angaben, wonach Sie das Fahrzeug bereits gegen 04:00 Uhr gelenkt hätten, kaum in Einklang zu bringen. Ist doch nicht davon auszugehen, dass diese Feststellung nach rund 2,5 Stunden hätte getroffen werden können.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen oder die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen.

 

Nach § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/199, zu beurteilen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

            3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z.1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für Ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens und dessen Wertung gelangt die Behörde zur Ansicht, dass Ihre Verkehrszuverlässigkeit nach einer Entziehungs-/Lenkverbotsdauer von 10 Monaten wieder hergestellt ist.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Vorstellung abzuweisen.

 

Aufgrund der als erwiesen angenommenen Verkehrsunzuverlässigkeit war im Interesse des öffentlichen Wohles und zum Schutze der Verkehrsteilnehmer wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung abzuerkennen.“

 

 

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit der noch durch seinen ursprünglich ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:

In umseits bezeichneter Führerscheinentzugssache erhebt der Einschreiter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 31.07.2009, zugestellt am 05.08.2009 innerhalb offener Frist

 

BERUFUNG

 

Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt:

 

Die Erstbehörde nimmt ais erwiesenen Sachverhalt an, dass der Einschreiter den PKW Renault X am 08.03.2009 gegen 05.30 Uhr von Gallspach nach Aschach gelenkt hat, dies in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.

 

Den Angaben des Einschreiters wird kein Glauben geschenkt, dass er erst nach dem Lenken des Fahrzeuges alkoholische Getränke konsumiert hat und wird darauf verwiesen, dass aus den Angaben in der Anzeige hervorgeht, der Einschreiter hätte zugestanden, das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Nach der „allgemeinen" Lebenserfahrungen widerspricht es, dass zeitlich näherliegende Aussagen eher der Wahrheit entsprechen als später getätigte und es sich bei diesen lediglich um eine Schutzbehauptung handelt. Eine derartige „allgemeine" Lebenserfahrung ist keine allgemein gültigen Regelung zugänglich und werden derartige Ansichten aufgestellt, um sich Beweiswürdigungen zu ersparen, wobei völlig die Eidesstättige Erklärung der Freundin des Einschreiters, die angab, dass der Einschreiter um etwa 04.30 Uhr zu ihr gekommen ist und nach Konsumierung von alkoholischen Getränken dieser die Wohnung verlassen hat.

 

Die Erstbehörde übersieht, dass die beiden erhebenden Inspektoren angaben, eine „reglos" Person in einem Klein-LKW sitzen bzw. lag. Der Einschreiter musste erst „wachgerüttelt werden", wobei der zweite Inspektor Bäck angab, der Einschreiter öffnete erst nach mehrmaliger Ansprache die Augen und wirkte vorerst zeitlich völlig orientierungslos und wusste auch nicht wo er sich befand!

Auch nach dem Aussteigen musste der Einschreiter von den erhebenden Beamten gestützt werden, um nicht zu stürzen! Wenn er in diesem Zustand Angaben macht, kann wohl kaum davon ausgegangen werden, dass nach der „allgemeinen Lebenserfahrung" der Einschreiter bereits in einem solchen Zustand war, klare, insbesondere richtige Angaben zu geben, sodass gerade diejenigen Aussagen, die der Einschreiter nachher getätigt hat der Tatsache entspricht, weil das Erinnerungsvermögen dann eben erst später wieder eintritt.

 

Dem steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass sich die Motorhaube „noch leicht warm" angefühlt hat! Dieses subjektive Empfinden „noch leicht warm" kann nicht herangezogen werden, dass das Fahrzeug, wie vom Einschreiter angegeben, nur bis 04.00 Uhr in der Früh gelenkt wurde. Ganz im Gegenteil, Motoren der neueren Bauart entwickeln starke Hitze und ist es nichts außergewöhnliches, dass auch nach 2 ½  Stunden nach Beendigung einer Fahrt die Motorhaube sich noch „leicht warm“ anfühlt.

 

Im Übrigen hätte die Erstbehörde nicht vor Abgabe einer weiteren Stellungnahme durch den Einschreiter eine Entscheidung erlassen dürfen, wobei das Ersuchen um „eheste" Stellungnahme keine Frist darstellt, gerade dann wenn schon 14 Tage später die Entscheidung erlassen wird, wozu noch kommt, dass der Einschreiter die Einvernahme weiterer Zeugen beantragt hat, wobei bereits von einer Zeugin schon so konkrete Angaben gemacht wurden, die es auch der Behörde ermöglicht hätten, diese Zeugin (X) vorzuladen.

 

Es hätte also einer konkreten Aufforderung durch die Erstbehörde bedurft und hätte der nunmehr bekämpfte Bescheid erst dann erlassen werden dürfen, wenn diese Frist fruchtlos verstrichen wäre bzw. die genauen Adressen der Zeugen nicht bekanntgegeben worden wären.

 

Der Bescheid ist daher auch mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil nach Vorliegen der Zeugenaussagen die Erstbehörde hätte zu einem anderen Sachverhalt kommen können.

 

Gestellt werden sohin die

 

Anträge

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wolle in Stattgebung der Berufung des Einschreiters den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen VerkR21-15081-2009 vom 31.07.2009 aufheben und das gegen den Einschreiter laufenden Führerscheinentzugsverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Grieskirchen, am 19.8.2009                                                                                                                              X“

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Die sogenannte VStV-Anzeige befand sich dem Führerscheinakt angeschlossen. Im Vorfeld wurde der Stand des Verwaltungsstrafverfahrens, VerkR96-2860-2009, erhoben. Diesbezüglich hat die Behörde erster Instanz am 25.8.2009 gegen den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 ein Straferkenntnis mit einem Strafausspruch von 1.300 Euro erlassen. Dieses wurde dem Berufungswerber erst am 24.9.2009 zugestellt und ist bislang unangefochten.

Der diese Amtshandlung führende Polizeibeamte X wurde anlässlich der Berufungsverhandlung am 29.9.2009 als Zeuge einvernommen. Der Berufungswerber nahm nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses seines ursprünglich einschreitenden Rechtsvertreters als Verfahrenspartei an den Berufungsverhandlungen persönlich teil. Er wurde als Verfahrenspartei befragt.

Im vorgesetzten Beweisverfahren wurden die vom Berufungswerber beantragten  Zeugen x, X, X u. X einvernommen.

Eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm am 5.10.2009 an der fortgesetzten Berufungsverhandlung ebenfalls teil.

 

 

4. Demnach gilt es als erwiesen festzustellen, dass der Berufungswerber am 8.3.2009 um 06:25 Uhr in einem offenbar stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in seinem in Aschach in der Schaumburgstraße 3-5 abgestellten Fahrzeug am Fahrersitz schlafend angetroffen wurde. Der Zündschlüssel steckte und der Berufungswerber räumt gegenüber dem Meldungsleger sogar ein, dass es ein Fehler gewesen sei, in diesem Zustand von einer Geburtstagsfeier in Gallspach hierher zu fahren. Der Atemluftuntersuchung stimmte er vorerst zu, jedoch bei der unweit entfernt gelegenen Polizeiinspektion eingetroffen lehnte er den Atemlufttest mit dem Hinweis ab, er sei nicht beim Lenken betreten worden.

Der Berufungswerber machte bei der Amtshandlung keinerlei Hinweise etwa erst nach Fahrtende, nämlich erst in der Wohnung seiner damaligen Freundin X bzw. ausschließlich dort Alkohol konsumiert zu haben.

Dies versuchte der Berufungswerber zuletzt noch durch die Führung der oben angeführten Zeugen doch noch glaubhaft zu machen.

Diesbezüglich brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung am 29.9.2009 vor, mit Freunden am fraglichen Tag in einem Lokal in Gallspach seinen Geburtstag gefeiert zu haben. Dort habe er aber keinen Alkohol konsumiert, was mehrere Anwesende bestätigen könnten. Von dort sei er zu seiner Freundin X gefahren und dort völlig nüchtern angekommen. Dies wurde von Frau X mit einer eidesstättigen  Erklärung vom 8.4.2009 auch bestätigt (AS 15).

Erst bei X habe er in der Folge drei bis vier Bier und Rotwein konsumiert. Es sei dann aber zu einem Streit mit der Freundin gekommen, wonach er die Wohnung verlassen und sich ins Auto schlafen gelegt habe. Die Verweigerung der Atemluftuntersuchung und sein unhöfliches Verhalten gegenüber der Polizei brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung mit Bedauern zum Ausdruck.

Warum er den angeblichen Alkoholkonsum bei Frau X nicht gleich erwähnte konnte der Berufungswerber abermals nicht erklären.

Aber auch weder aus den Aussagen der Zeugen X, X u. X noch aus der Erklärung und Aussage von Frau X ist dies gelungen. So kann es dahingestellt bleiben, dass X den Berufungswerber als nicht alkoholisiert empfunden haben mag als er zu ihr gekommen ist. Dies besagt jedenfalls nicht, dass vor diesem Zeitpunkt nicht dennoch ein messbarer Alkoholspiegel bestanden haben könnte. Aber insbesondere die bei der Geburtstagsfeier ab ca. 20:00 Uhr anwesenden Zeugen wussten letztlich auch von einem Bierkonsum seitens des Berufungswerbers zu berichten. Letztlich wurden die Zeugen offenbar vom Berufungswerber über das Beweisthema informiert und sie waren bei ihren Aussagen sichtlich bemüht, von einem Alkoholkonsum nichts zu wissen. Über Hinweis, dass es nicht gerade logisch wäre, dass just der Jubilar in der Zeit von 20:00 Uhr bis gegen 02:00 Uhr früh keinen Alkohol getrunken hätte, während jeder der Gäste und auch die einvernommenen Zeugen den Genuss von bis zu vier Bieren einräumten, wurde durch die Zeugen auch ein Bierkonsum – wenn auch in unbekannter Menge -  teils sogar expressis verbis bestätigt und als möglich erachtet. Demnach gelangt auch die Berufungsbehörde zur inhaltsgleichen Beweiswürdigung als diese auch von der Behörde erster Instanz zu diesem Punkt geübt wurde.

Damit ist durch die Verweigerung der Atemluftuntersuchung die Feststellung des Grades einer allfälligen Alkoholeinwirkung jedenfalls vereitelt worden.

Abgesehen davon, dass es kaum zu erklären wäre, dass der athletisch gebaute und geschätzt zumindest 90 kg schwere Berufungswerber durch den bei Frau X angeblich getätigten Konsum jenes Alkoholisierungsbild erreichen hätte können, wie es - durch das Straßenaufsichtsorgan beim Berufungswerber als „vermutlich schwer beeinträchtigt bezeichnet“ - augenfällig wurde.

Letztlich bleibt auch eine gravierende Unschlüssigkeit in der überwiegenden zeugenschaftlichen Darstellung des Verlassens der Geburtstagsfeier zwischen 01:00 und 02:00 Uhr und dem angeblichen Eintreffen bei X erst um 04:30 Uhr. Geht man von einer Fahrzeit der etwa über 30 km betragenden Wegstrecke von Gallspach bis Aschach von höchstens 30 Minuten aus (berechnet Routenplaner Tiscover), so klafft bis zum angeblichen Eintreffen bei Frau X eine Zeitspanne von etwa einer Stunde.

Insgesamt konnte daher der Verantwortung des Berufungswerbers nicht gefolgt werden, wonach er erst nach dem Fahrtende einen Alkoholkonsum getätigt hätte. Dieses nachgereichte Vorbringen erweist sich demnach als Schutz- bzw. Zweckbehauptung. Ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Umstand vom Berufungswerber sogleich vorgetragen worden wäre (s. VwGH 26.01.1996, 95/02/0289), hat hier das umfangreich durchgeführte Beweisverfahren jedenfalls ergeben, dass dies ohnedies nicht zutreffen kann, weil der Berufungswerber bei der Geburtstagsfeier laut Zeugen sehr wohl Alkohol konsumierte.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

      

       Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

     ...

     (3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

     1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Es sind die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen „die bestimmten Tatsachen“ begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich.

Dies gilt auch für die Verweigerung des Alkotests.

Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache ist aber sehr wohl auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach dann (nur dann), wenn jener Person, welche den Alkotest verweigert hat, im Nachhinein der einwandfreie Nachweis gelingt, dass sie zum Zeitpunkt des Lenkens nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen ist, die Lenkberechtigung nicht entzogen werden darf. Dieser Nachweis ist dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen, wobei diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird (vgl. VwGH 27.1.2005, 2004/11/0118 u. VwGH 23.5.2000, 2000/11/0065).

 

Da hier einerseits bereits ein Vorentzug wegen eines nach § 99 Abs.1a StVO zu ahndenden Deliktes (Entzug v. 10.11.2008 bis 10.02.2009) vorliegt und darüber hinaus auch im Jahr 1999 ebenfalls schon ein vier Monate währender und im letzten Verfahren zu werten gewesener Entzug wegen einer Trunkenheitsfahrt von mehr als 0,8 mg/l ausgesprochen werden musste, ist die hier zu Grunde gelegte Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht zu beanstanden.  

Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der – hier noch nicht zur Anwendung gelangenden Rechtslage der am 1.9.2009 in Kraft getretenen 12. FSG-Novelle -  nach § 26 Abs.2 Z5 FSG, „ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen ist.

Vor diesem Hintergrund ist auf Grund der Vorentzüge, wobei der älteste ebenfalls noch nicht zehn Jahre zurückliegt (§ 7 Abs.6 FSG) die nunmehr ausgesprochene Entzugsdauer eher als gering bemessen zu beurteilen. Wie gesagt ist gemäß der neuen Rechtslage für die gegenständliche Deliktskombination bereits ohne Wertung ein zehnmonatiger Mindestentzug vorgesehen.

Die übrigen Anordnungen und Aussprüche sind gesetzlich begründet, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden kann. Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Für dieses Verfahren sind 13,20 Euro an Stempelgebühren angefallen.

 

  Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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