Linz, 05.10.2009
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 31.7.2009, Zl. VerkR21-15081-2009, nach der am 30.09.2009 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009 – AVG, § 7 Abs.1, Abs.3 Z1, Abs.4 u. Abs.6, § 24 Abs.1 Z1, § 26 Abs.1 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.7.2009 folgenden Bescheid erlassen:
1.2. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:
2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit der noch durch seinen ursprünglich ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung:
3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes. Die sogenannte VStV-Anzeige befand sich dem Führerscheinakt angeschlossen. Im Vorfeld wurde der Stand des Verwaltungsstrafverfahrens, VerkR96-2860-2009, erhoben. Diesbezüglich hat die Behörde erster Instanz am 25.8.2009 gegen den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 ein Straferkenntnis mit einem Strafausspruch von 1.300 Euro erlassen. Dieses wurde dem Berufungswerber erst am 24.9.2009 zugestellt und ist bislang unangefochten.
Der diese Amtshandlung führende Polizeibeamte X wurde anlässlich der Berufungsverhandlung am 29.9.2009 als Zeuge einvernommen. Der Berufungswerber nahm nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses seines ursprünglich einschreitenden Rechtsvertreters als Verfahrenspartei an den Berufungsverhandlungen persönlich teil. Er wurde als Verfahrenspartei befragt.
Im vorgesetzten Beweisverfahren wurden die vom Berufungswerber beantragten Zeugen x, X, X u. X einvernommen.
Eine Vertreterin der Behörde erster Instanz nahm am 5.10.2009 an der fortgesetzten Berufungsverhandlung ebenfalls teil.
4. Demnach gilt es als erwiesen festzustellen, dass der Berufungswerber am 8.3.2009 um 06:25 Uhr in einem offenbar stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in seinem in Aschach in der Schaumburgstraße 3-5 abgestellten Fahrzeug am Fahrersitz schlafend angetroffen wurde. Der Zündschlüssel steckte und der Berufungswerber räumt gegenüber dem Meldungsleger sogar ein, dass es ein Fehler gewesen sei, in diesem Zustand von einer Geburtstagsfeier in Gallspach hierher zu fahren. Der Atemluftuntersuchung stimmte er vorerst zu, jedoch bei der unweit entfernt gelegenen Polizeiinspektion eingetroffen lehnte er den Atemlufttest mit dem Hinweis ab, er sei nicht beim Lenken betreten worden.
Der Berufungswerber machte bei der Amtshandlung keinerlei Hinweise etwa erst nach Fahrtende, nämlich erst in der Wohnung seiner damaligen Freundin X bzw. ausschließlich dort Alkohol konsumiert zu haben.
Dies versuchte der Berufungswerber zuletzt noch durch die Führung der oben angeführten Zeugen doch noch glaubhaft zu machen.
Diesbezüglich brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung am 29.9.2009 vor, mit Freunden am fraglichen Tag in einem Lokal in Gallspach seinen Geburtstag gefeiert zu haben. Dort habe er aber keinen Alkohol konsumiert, was mehrere Anwesende bestätigen könnten. Von dort sei er zu seiner Freundin X gefahren und dort völlig nüchtern angekommen. Dies wurde von Frau X mit einer eidesstättigen Erklärung vom 8.4.2009 auch bestätigt (AS 15).
Erst bei X habe er in der Folge drei bis vier Bier und Rotwein konsumiert. Es sei dann aber zu einem Streit mit der Freundin gekommen, wonach er die Wohnung verlassen und sich ins Auto schlafen gelegt habe. Die Verweigerung der Atemluftuntersuchung und sein unhöfliches Verhalten gegenüber der Polizei brachte er anlässlich der Berufungsverhandlung mit Bedauern zum Ausdruck.
Warum er den angeblichen Alkoholkonsum bei Frau X nicht gleich erwähnte konnte der Berufungswerber abermals nicht erklären.
Aber auch weder aus den Aussagen der Zeugen X, X u. X noch aus der Erklärung und Aussage von Frau X ist dies gelungen. So kann es dahingestellt bleiben, dass X den Berufungswerber als nicht alkoholisiert empfunden haben mag als er zu ihr gekommen ist. Dies besagt jedenfalls nicht, dass vor diesem Zeitpunkt nicht dennoch ein messbarer Alkoholspiegel bestanden haben könnte. Aber insbesondere die bei der Geburtstagsfeier ab ca. 20:00 Uhr anwesenden Zeugen wussten letztlich auch von einem Bierkonsum seitens des Berufungswerbers zu berichten. Letztlich wurden die Zeugen offenbar vom Berufungswerber über das Beweisthema informiert und sie waren bei ihren Aussagen sichtlich bemüht, von einem Alkoholkonsum nichts zu wissen. Über Hinweis, dass es nicht gerade logisch wäre, dass just der Jubilar in der Zeit von 20:00 Uhr bis gegen 02:00 Uhr früh keinen Alkohol getrunken hätte, während jeder der Gäste und auch die einvernommenen Zeugen den Genuss von bis zu vier Bieren einräumten, wurde durch die Zeugen auch ein Bierkonsum – wenn auch in unbekannter Menge - teils sogar expressis verbis bestätigt und als möglich erachtet. Demnach gelangt auch die Berufungsbehörde zur inhaltsgleichen Beweiswürdigung als diese auch von der Behörde erster Instanz zu diesem Punkt geübt wurde.
Damit ist durch die Verweigerung der Atemluftuntersuchung die Feststellung des Grades einer allfälligen Alkoholeinwirkung jedenfalls vereitelt worden.
Abgesehen davon, dass es kaum zu erklären wäre, dass der athletisch gebaute und geschätzt zumindest 90 kg schwere Berufungswerber durch den bei Frau X angeblich getätigten Konsum jenes Alkoholisierungsbild erreichen hätte können, wie es - durch das Straßenaufsichtsorgan beim Berufungswerber als „vermutlich schwer beeinträchtigt bezeichnet“ - augenfällig wurde.
Letztlich bleibt auch eine gravierende Unschlüssigkeit in der überwiegenden zeugenschaftlichen Darstellung des Verlassens der Geburtstagsfeier zwischen 01:00 und 02:00 Uhr und dem angeblichen Eintreffen bei X erst um 04:30 Uhr. Geht man von einer Fahrzeit der etwa über 30 km betragenden Wegstrecke von Gallspach bis Aschach von höchstens 30 Minuten aus (berechnet Routenplaner Tiscover), so klafft bis zum angeblichen Eintreffen bei Frau X eine Zeitspanne von etwa einer Stunde.
Insgesamt konnte daher der Verantwortung des Berufungswerbers nicht gefolgt werden, wonach er erst nach dem Fahrtende einen Alkoholkonsum getätigt hätte. Dieses nachgereichte Vorbringen erweist sich demnach als Schutz- bzw. Zweckbehauptung. Ungeachtet des Umstandes, dass ein solcher Umstand vom Berufungswerber sogleich vorgetragen worden wäre (s. VwGH 26.01.1996, 95/02/0289), hat hier das umfangreich durchgeführte Beweisverfahren jedenfalls ergeben, dass dies ohnedies nicht zutreffen kann, weil der Berufungswerber bei der Geburtstagsfeier laut Zeugen sehr wohl Alkohol konsumierte.
5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
Nach § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Es sind die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen „die bestimmten Tatsachen“ begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.
Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ist grundsätzlich schon für sich alleine in hohem Maße verwerflich.
Dies gilt auch für die Verweigerung des Alkotests.
Bei der Wertung dieser bestimmten Tatsache ist aber sehr wohl auch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach dann (nur dann), wenn jener Person, welche den Alkotest verweigert hat, im Nachhinein der einwandfreie Nachweis gelingt, dass sie zum Zeitpunkt des Lenkens nicht durch Alkohol beeinträchtigt gewesen ist, die Lenkberechtigung nicht entzogen werden darf. Dieser Nachweis ist dem Berufungswerber jedoch nicht gelungen, wobei diesbezüglich auch auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen wird (vgl. VwGH 27.1.2005, 2004/11/0118 u. VwGH 23.5.2000, 2000/11/0065).
Da hier einerseits bereits ein Vorentzug wegen eines nach § 99 Abs.1a StVO zu ahndenden Deliktes (Entzug v. 10.11.2008 bis 10.02.2009) vorliegt und darüber hinaus auch im Jahr 1999 ebenfalls schon ein vier Monate währender und im letzten Verfahren zu werten gewesener Entzug wegen einer Trunkenheitsfahrt von mehr als 0,8 mg/l ausgesprochen werden musste, ist die hier zu Grunde gelegte Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass gemäß der – hier noch nicht zur Anwendung gelangenden Rechtslage der am 1.9.2009 in Kraft getretenen 12. FSG-Novelle - nach § 26 Abs.2 Z5 FSG, „ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen ist.
Vor diesem Hintergrund ist auf Grund der Vorentzüge, wobei der älteste ebenfalls noch nicht zehn Jahre zurückliegt (§ 7 Abs.6 FSG) die nunmehr ausgesprochene Entzugsdauer eher als gering bemessen zu beurteilen. Wie gesagt ist gemäß der neuen Rechtslage für die gegenständliche Deliktskombination bereits ohne Wertung ein zehnmonatiger Mindestentzug vorgesehen.
Die übrigen Anordnungen und Aussprüche sind gesetzlich begründet, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden kann. Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Für dieses Verfahren sind 13,20 Euro an Stempelgebühren angefallen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r