Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530983/5/BMa/Mu/Ka

Linz, 29.09.2009

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der X, X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 27. Juli 2009, GZ Ge20-12-2009-SgPv, wegen einer Zurückweisung des Antrages zur Erteilung einer Betriebsanlagen­genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm. §§ 63 Abs.3 und 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 27. Juli 2009, GZ Ge20-12-2009-SgPv, hat die belangte Behörde auf der Rechts­grundlage des § 13 Abs.3 AVG gegenüber der Berufungswerberin den Antrag um Erteilung einer Betriebs­anlagen­genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort X, X, durch Verlängerung der Öffnungszeiten des Gastgartens, Offenhalten der Oberlichtenfenster und der Gastgartentür, alles bis 22.00 Uhr, in den Monaten Mai bis September, zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen der Berufungswerberin am 29. Juli 2009 zugestellten Bescheid, richtet sich die vorliegende am 17. August 2009 – und damit offenkundig verspätet – per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu GZ Ge20-12-2009; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs.1 und Abs.2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist das Rechtsmittel der Berufung gegen einen Bescheid  binnen zwei Wochen ab dessen Zustellung zu erheben.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Bescheid der Rechtsmittelwerberin am 29. Juli 2009 persönlich zugestellt wurde; die Zweiwochenfrist des § 63 Abs.5 AVG endete daher grundsätzlich mit Ablauf des 12. August 2009. Tatsächlich wurde jedoch ihre Eingabe erst am 17. August 2009 per E-Mail eingebracht. Zudem geht aus diesem Schreiben nicht hervor, ob sie mit diesem Berufung erheben wollte.

 

Die Berufungswerberin wurde daher mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. September 2009, VwSen-530983/2/BMa/Eg/Ka, gemäß § 13 Abs.3 AVG einerseits aufgefordert, bis spätestens 25. September 2009 bekannt zu geben, ob sie mit ihrer Eingabe Berufung erheben wollte, wobei sie gegebenenfalls  Berufungsgründe anzuführen hat und anderseits zur verspäteten Berufung Stellung zu nehmen. Diese Aufforderung wurde ihr am 18. September 2009 zugestellt.

 

3.3. Mit Schreiben vom 24. September 2009 – einlangend beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 28. September  2009 – gibt die Rechtsmittelwerberin schließlich nur bekannt, dass es sich bei ihrer Eingabe um eine Berufung handelt und sie einen positiven Bescheid beantragt.

 

Ein Vorbringen sowie darauf abzielende Beweise, weshalb eine rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels nicht möglich gewesen sein soll, liegen somit im Ergebnis nicht vor. Es steht daher fest, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde.

 

Somit ist der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen und die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Beilagen

 

 

Mag. Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen–530983/5/BMa/Mu/Ka vom 29. September 2009

 

Norm: § 24 VStG iVm § 13 Abs.3 AVG

 

Keine Anführung von Gründen für die verspätete Erhebung der Berufung und Nichtbehebung des Mangels des schriftlichen Anbringens innerhalb angemessener Frist führt zur Zurückweisung des schriftlichen Anbringens.

 

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