Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-440119/2/SR/Sta

Linz, 28.09.2009

 

 

 

 

 

 

 

V E R F Ü G U N G

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider auf Grund der Beschwerde des X, X, X, X, wegen einer behaupteten Richtlinienverletzung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes verfügt:

 

 

 

Die Beschwerde wird an den Bürgermeister der S B I als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG iVm § 89 Abs. 1 SPG

 

 

Begründung:

 

 

1. In dem am 28. September 2009 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich eingelangten Schriftsatz, hat der Rechtsmittelwerber eine Richtlinienbeschwerde eingebracht und um Weiterleitung an die zuständige Dienstaufsichtsbehörde ersucht. 

 

2. Gemäß § 89 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz - SPG (BGBl Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 72/2009), hat der Unabhängige Verwaltungssenat, insoweit in einer an ihn gerichteten Beschwerde die Verletzung einer gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie behauptet wird, diese der zur Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde in dieser Sache zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

Nach § 89 Abs. 2 SPG haben Menschen, die in einer binnen sechs Wochen - wenn auch beim Unabhängigen Verwaltungssenat - eingebrachten Aufsichtsbeschwerde behaupten, beim Einschreiten eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes, von dem sie betroffen waren, sei eine gemäß § 31 SPG erlassene Richtlinie verletzt worden, Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstaufsichtsbehörde den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt mitteilt und sich hiebei zur Frage äußert, ob eine Verletzung vorliegt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte daher die vorliegende Richtlinien-Beschwerde gegen einen Angehörigen des Gemeindewachkörpers (laut Angaben des Beschwerdeführers: "Beamter X" der "X") gemäß § 6 Abs. 1 AVG 1991 iVm § 89 Abs. 1 SPG an die sachlich und örtlich zuständige Dienstaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

 

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