Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600086/14/Ki/Pf

Linz, 28.10.2009

 

B e s c h e i d

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag der x, auf Gebührenbestimmung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, zu Recht erkannt:

 

 

Die Gebühren der Zeugin x für die Teilnahme an der Verhandlung am 29.9.2009 in der Verwaltungsstrafsache x werden gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 idgF mit 69,40 € festgesetzt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51b Z.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Die Zeugin wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.9.2009 um 9.30 Uhr in Linz, Fabrikstraße 32, geladen. Dieser Ladung ist die Zeugin auch nachgekommen.

Nach Beendigung der Zeugenaussage hat die Zeugin bei der Zentralen Informationsstelle des Oö. Verwaltungssenates einen schriftlichen Antrag auf Zeugengebühren gestellt und dabei angegeben, dass sie zur Zeit arbeitslos ist.

Die Zeugin hat den Ersatz der Reisekosten unter Verwendung des Privat-PKW's für 376 km, Wien – Linz – Wien, sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form einer Pauschalentschädigung für 6 Stunden zu je 14,20 €, davon 5 Stunden Fahrzeit, beantragt.

 

Mit der schriftlichen Gebührenbestimmung vom 2.10.2009, VwSen-600086/9/Pf/Sta, wurde über den Antrag der Zeugin auf Zeugengebühren vom 29.9.2009 vorläufig entschieden. Mit dieser Entscheidung wurden der Zeugin 69,40 € als Ersatz der Reisekosten (öffentliches Verkehrsmittel = Bahnfahrt Wien – Linz – Wien, 2. Klasse – 62,40 €; Straßenbahn Linz – Tageskarte – 3,40 €; Wien-Linien – x – Westbahnhof – retour – 3,60 €) zuerkannt.

 

1.2. Gegen diese vorläufige Gebührenbestimmung richtete sich der Antrag vom 16.10.2009, worin die Zeugin unter anderem angeführt hat: "Ich bin extra aus Wien angereist, bin um 6.30 Uhr weggefahren, damit ich sicher rechtzeitig zur Verhandlung kommen kann. Der ganze Tag ging dadurch für mich verloren ... und jetzt soll ich dafür lediglich EUR 69,40 erhalten? Darf ich Sie höflichst hinweisen, wie viel alleine das Kilometergeld ist? Und meine Zeit wollen Sie mir auch nicht vergüten, weil ich derzeit arbeitslos bis ...?"

 

2.1. Die Zuständigkeit des entscheidenden Mitgliedes ist durch § 51 b Z.2 AVG gegeben.

 

2.2. Die Beschwerde wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

3.1. Gemäß § 6 Abs.1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel.

Gemäß § 9 Abs.1 Z.1 leg. cit. sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dem Zeugen nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann.

Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs.1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen (§ 9 Abs.3 GebAG).

 

Die Städte Wien und Linz sind durch die Westbahn mit Zügen der ÖBB sehr gut verbunden. Am Verhandlungstag hätte ein Zug mit Abfahrt um 6.40 Uhr in Wien-Westbahnhof und Ankunft in Linz-Hauptbahnhof um 8.13 Uhr zur Verfügung gestanden. Da der Verhandlungsbeginn erst um 9.30 Uhr angesetzt gewesen ist, wäre für die Bewältigung der Strecke Linz-Hauptbahnhof zum Verhandlungsort genügend Zeit zur Verfügung gestanden, da die maximale Fahrzeit dieser Strecke mit einem Linienbus der LinzAG ca. 22 Minuten beträgt. Gleiches gilt für die Rückreise.

 

Die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels war daher möglich und zumutbar.

(Vgl. PräsOLG Wien vom 16.6.1989, Jv 4312-14e/88 – Die Benützung der Eisenbahn für die Strecke Berlin – Wien – Berlin wurde als zumutbar angesehen).

 

3.2. Gemäß § 18 Abs.2 lit. a gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis dem unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst bzw. gemäß lit. b beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen. Der Zeuge hat gemäß Abs.2 den Grund des Anspruches und auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Da die Höhe der Entschädigung für Arbeitslose durch die Erfüllung einer Zeugenpflicht nicht beeinflusst wird, konnte im vorliegenden Fall keine Entschädigung für Zeitversäumnis zuerkannt werden.

 

4. Die vorläufige Gebührenbestimmung durch den Rechnungsführer des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wird somit bestätigt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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