Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164307/4/Ki/Jo

Linz, 07.09.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, M, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2009, VerkR96-25753-2008Hai, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2009, VerkR96-25753-2008Hai, wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des KFG 1967 zur Last gelegt und über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches dem Berufungswerber durch Hinterlegung zugestellt und ab 30. März 2009 bei der Zustellbasis M zur Abholung bereit gehalten wurde, richtet sich die am 16. April 2009 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eingebrachte Berufung. Die Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zuständigkeitshalber an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck weitergeleitet und ist dort am 24. April 2009 eingelangt.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung mit Schreiben vom 15. Juli 2009 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängte wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs ergangenen Verspätungsvorhalt vom 11. August 2009 hat der Berufungswerber bis dato nicht reagiert. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber durch Hinterlegung bei der Zustellbasis M zugestellt und ab 30. März 2009 zur Abholung bereit gehalten. Demnach hätte die Berufung spätestens am 27. März 2009 eingebracht werden müssen. Die Berufung wurde aber erst am 30. März 2009 zur Post gegeben.

 

Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs vorgenommenen Verspätungsvorhalt vom 11. August 2009 hat der Berufungswerber nicht reagiert. Es wird darauf hingewiesen, dass laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trotz des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens auch im Verwaltungsstrafverfahren der Partei eine entsprechende Mitwirkung obliegt.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument grundsätzlich als zugestellt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher – mangels gegenteiligem Vorbringen – davon aus, dass das Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt und die Berufung somit verspätet eingebracht wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt fest, dass die Berufungsfrist eine durch Gesetz festgesetzte ist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann. Es war der Berufungsinstanz somit versagt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auseinander zu setzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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