Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-290160/16/Kei/Ps

Linz, 28.09.2009

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 18. Juli 2008, Zl. ForstR96-4-2008, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2009, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben in der Zeit vom 26.03.2008 bis 27.03.2008 auf dem Waldgrundstück X, Marktgemeinde X, illegal nicht gefährlichen Abfall (eine große Plastiktasche gefüllt mit Dosen, Flaschen, Papier- und Plastikabfällen) abgelagert und durch diese Abfallablagerung eine Waldverwüstung begangen, obwohl jede Waldverwüstung verboten ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d Forstgesetz 1975, BGBl.Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von      falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

200,00 Euro                   12 Stunden                              § 174 Abs. 1 Z. 1 Forstgesetz 1975

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je 1 Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Einsicht genommen und am 22. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen X und X einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

In der Zeit vom 26. März 2008 bis 27. März 2008 war auf dem Waldgrundstück X, Marktgemeinde X, illegal eine große Plastiktasche, die gefüllt war mit Dosen, Flaschen, Papier- und Plastikabfällen, abgelagert.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt ergibt sich aus den in der Verhandlung gemachten und glaubhaften Ausführungen der Zeugen X und X.

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass die abgelagerten Gegenstände tatsächlich durch den Berufungswerber (Bw) abgelagert worden sind und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

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