Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164224/9/Zo/Jo

Linz, 04.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. , vertreten durch Rechtsanwalt X, vom 02.06.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 12.05.2009, Zl. VerkR96-47245-2007, wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.09.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 120 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt.

 

      Die verletzte Rechtsvorschrift wird auf Artikel 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der Verordnung (EWG) 3821/85 in der vor dem 1. Jänner 2008 geltenden Fassung konkretisiert.

 

II.        Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 12 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 05.08.2007 um 20.30 Uhr auf der B1 bei km 174,400 als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen X, welcher zur Güterbeförderung im innerstaatlichen Straßenverkehr eingesetzt war und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, die Schaublätter für Montag, 30.07. bis Samstag, 04.08.2007 sowie die Schaublätter der 29. und 30. Kalenderwoche dem Kontrollorgan nicht vorgelegt habe, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel 15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der Verordnung (EWG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er die gegenständlichen Schaublätter im LKW mitgeführt habe. Er sei von den Polizeibeamten nicht aufgefordert worden, diese Schaublätter vorzulegen. Er sei lediglich aufgefordert worden, das aktuell angelegte Schaublatt vorzuzeigen und das habe er auch gemacht. Er habe auch einen Zeugen geltend gemacht, welcher bestätigen könne, dass er die vorgeschriebenen Schaublätter immer in seinem LKW mitgeführt habe und diese erst nach Ablauf der Frist im Unternehmen abgegeben habe. Diesen Zeugen habe die Erstinstanz zu Unrecht nicht einvernommen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.09.2009. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen und es wurden die Zeugen X sowie X zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den gegenständlichen LKW. Die Verkehrskontrolle erfolgte grundsätzlich wegen des Verstoßes gegen das Wochenendfahrverbot. Strittig ist, ob bei dieser Verkehrskontrolle die Polizeibeamten lediglich das eingelegte Schaublatt verlangt haben oder darüber hinaus auch die Schaublätter der laufenden Woche sowie der vorausgehenden 15 Tage. Zu dieser Frage führte der Berufungswerber aus, dass der Polizist nur das aktuelle Schaublatt verlangt habe. Die übrigen Schaublätter habe er nicht verlangt, diese hätte er im Handschuhfach mitgeführt. Das habe er damals so gehandhabt und auch heute noch. Damals habe er eben immer zumindest die letzten 15 Schaublätter mitgeführt, jetzt immer die letzten 28. Er habe dem Polizisten das aktuelle Schaublatt ausgehändigt, der Polizist habe nicht um die sonstigen Schaublätter gefragt.

 

Der Zeuge X bestätigte im Wesentlichen, dass der Berufungswerber so wie alle seine Kraftfahrer die notwendigen Schaublätter immer im LKW mitführen und diese erst später in der Firma abgeben. Weiters führte er aus, dass Herr X im Wesentlichen immer die selbe Strecke befahre und es dabei keine Probleme mit den Lenkzeiten oder Ruhezeiten geben könne.

 

Der Zeuge X führte dazu an, dass die Amtshandlung zwar sein Kollege geführt habe, er habe sie jedoch beobachtet. Es sei bei derartigen Kontrollen Standard, dass nicht nur das eingelegte Schaublatt sondern auch die Schaublätter der vorangegangenen 15 Tage bzw. nach der jetzigen Rechtslage der vorangegangenen 28 Tage verlangt werden. Er selbst und sein Kollege seien seit Jahren in der Verkehrsabteilung tätig und führen ständig Schwerverkehrskontrollen durch. Es sei bei derartigen Kontrollen auch üblich, dass bei fehlenden Schaublättern nach diesen konkret gefragt werde.

 

4.2. Darüber hat das zuständige Mitglied des UVS in freier Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

 

Die Angaben des Zeugen X, wonach bei der Kontrolle von LKW nicht nur das aktuell eingelegte Schaublatt sondern auch die Schaublätter der vorangegangenen 15 Tage (bzw. derzeit 28 Tage) verlangt werden, ist gut nachvollziehbar. Es ist bekannt, dass es sich dabei um eine allgemein praktizierte Vorgangsweise bei Schwerverkehrskontrollen handelt und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der erfahrene Polizeibeamte gerade bei dieser Kontrolle von dieser Vorgangsweise abgehen hätte sollen. Der Zeuge X kann dazu keine konkreten Angaben machen, seine Behauptung, dass alle LKW-Fahrer die Schaublätter im LKW mitführen, ist durchaus glaubwürdig. Sie besagt jedoch noch nichts darüber, ob der Beschuldigte die Schaublätter auch tatsächlich vorgezeigt hat. Die Behauptung des Berufungswerbers, der Polizeibeamte habe sich mit dem eingelegten Schaublatt zufrieden gegeben, ist hingegen nicht nachvollziehbar. Damit wäre der Polizeibeamte ohne jeden nachvollziehbaren Grund von der ständigen Praxis abgewichen, was nicht anzunehmen ist. Es ist durchaus möglich, dass aus Sicht des Berufungswerbers sich die Amtshandlung im Wesentlichen auf das Wochenendfahrverbot und die damit verbundene Untersagung der Weiterfahrt bezogen hat, weil ihn diese unmittelbar betroffen hat. Unabhängig davon ist aber als erwiesen anzusehen, dass der Polizeibeamte die Vorlage der Schaublätter der laufenden Woche sowie der vorausgehenden 15 Tage verlangt hat.

 

Festzuhalten ist, dass der Berufungswerber im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens diese Schaublätter in Kopie der Behörde übermittelt hat. Entsprechend dieser Schaublätter hat er in der fraglichen Zeit den LKW praktisch täglich gelenkt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Art.15 Abs.7 lit.a der Verordnung (EWG) 3821/85 lautet: Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:

i)                   die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,

....

Nach dem 1. Jänner 2008 umfassen die in den Zii und iii genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage.

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei der Kontrolle nur das damals eingelegte Schaublatt vorgelegt, nicht jedoch die Schaublätter der laufenden Woche sowie der vorausgehenden 15 Tage, obwohl er vom Polizeibeamten zur Vorlage dieser Schaublätter aufgefordert wurde. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 5.000 Euro. Die vom Berufungswerber verletzte Bestimmung hat den Zweck, dass gleich bei der Verkehrskontrolle an Ort und Stelle Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten festgestellt werden können. Der Berufungswerber hat diese Feststellungen durch das Nichtvorlegen der Schaublätter vereitelt und damit gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen. Zu seinen Gunsten ist allerdings zu berücksichtigen, dass – wie sich aus den im Laufe des Verfahrens vorgelegten Schaublättern ergibt – der Berufungswerber im fraglichen Zeitraum mit einer einzigen Ausnahme keine Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten begangen hat. Die Folgen seiner Übertretung sind daher nicht besonders gravierend, weshalb die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe herabgesetzt werden konnte. Die Erstinstanz hat bereits zu Recht die bisherige Unbescholtenheit und die lange Verfahrensdauer als strafmildernd gewertet, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Auch aus diesem Grund konnte die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe noch herabgesetzt werden.

 

Auch die nunmehr festgesetzte Strafe erscheint ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung kommt jedoch aus generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 2,4 % aus. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, welcher über ein monatliches Einkommen von 1.100 Euro bei Sorgepflichten für seine Gattin und zwei Kinder verfügt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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