Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164308/9/Fra/Th

Linz, 01.10.2009

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. Juni 2009, VerkR96-45307-2008/Dae, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm. §§ 24, 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Bw gegen die Strafverfügung vom 10.10.2008, VerkR96-45307-2008, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Über die dagegen ein rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die gegenständliche Strafverfügung am 24.11.2008 ordnungsgemäß zugestellt wurde, weshalb sich der am 17.12.2008 bei der Behörde eingelangte Einspruch als verspätet erweist. Der Bw behauptet hingegen, vom Hinterlegungszeitpunkt (24.11.2008) bis zum Übernahmezeitpunkt der Strafverfügung (04.12.2008) vorübergehend ortsabwesend gewesen zu sein. Er hat diese Behauptung im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat auch durch Unterlagen entsprechend belegt. Daraus resultiert, dass die Zustellung am 05.12.2008 wirksam wurde (§ 17 Abs. 3 Zustellgesetz). Der am 17.12.2008 zur Post gegebene Einspruch wurde sohin rechtzeitig eingebracht.

 

Gemäß § 49 Abs. 2 VStG ist, wenn der Rechtspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Da sich der Einspruch gegen die Schuld richtet, hat die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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