Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522355/2/Fra/Th

Linz, 01.10.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Juli 2009, VerkR21-462-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 AVG und § 67a Abs. 1 AVG, § 26 Abs. 3 iVm. § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Bw den Führerschein nach Rechtskraft dieses Bescheides unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder Polizeiinspektion x am Hausruck abzuliefern hat. Zudem wurde dem Bw aufgetragen, sich auf seine Kosten innerhalb von 4 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides einer Nachschulung bei einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs. 1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ... gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs. 3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung eine in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

2.2. Die belangte Behörde ging sachverhaltsmäßig davon aus, dass der Bw am 15.11.2008 um 01.17 Uhr das KFZ mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn im Gemeindegebiet Altlengbach in Fahrtrichtung Wien gelenkt und dabei bei km. 32,653 die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 57 km/h überschritten hat. Aus der Anzeige des Landespolizeikommandos Niederösterreich vom 22.01.2009 GZ-P: 217721/2009-RO1903-0730, geht hervor, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung mittels Radargerät, Marke, Type und Nummer des Messgerätes: MUVR 6FA, MUVR 6 FA 1903, gemessen wurde, wobei die Messtoleranz bereits berücksichtigt wurde. Wegen dieser Übertretung wurde der Bw mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Mai 2009 Zahl: PLS2-S-091381, rechtskräftig bestraft. Dies ist unbestritten.

 

2.3. Der Bw bringt vor, dass in Rede stehendes Kraftfahrzeug nicht gelenkt zu haben, ein Bekannter von ihm, Herr X, habe das Fahrzeug gelenkt.

 

Dem Vorbringen des Bw ist entgegenzuhalten, dass, wenn jemand wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO – mittels Strafverfügung, Straferkenntnis oder Berufungsentscheidung – rechtkräftig bestraft wird, in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung nach ständiger Judikatur des VwGH eine Bindungswirkung an diesem Strafbescheid besteht. Auf die vom Bw bestrittene Lenkereigenschaft kann daher in diesem Verfahren auf Grund der Rechtskraft des hohen Straferkenntnisses nicht eingegangen werden. Über den Bw wurde gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. § 99 Abs. 2c Z. 9 StVO 1960 lautet: "Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 72 bis 2180 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen – zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet". Es steht somit bindend fest, dass der Bw außerhalb des Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat.

 

Die Anordnung der Nachschulung ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 Z. 1 FSG und diese lautet: "Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer oder sonstige Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern. Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein Beweisthema.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner    Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den    Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen          Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten          Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht        werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro         zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20    Euro angefallen.

 

Dr. Johann Fragner

 

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