Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164436/5/Kof/Jo

Linz, 12.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, geb. , X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 07.08.2009, VerkR96-8951-2008, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

I.

Betreffend die Punkte 1., 3. und 4. ist das erstinstanzliche
Straferkenntnis – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.

Betreffend die Punkte 2. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe wie folgt herabgesetzt wird:

Punkt 2.:    36 Euro          bzw.      12 Stunden

Punkt 5.:    Ermahnung    bzw.      00 Stunden

 

Rechtsgrundlagen:

Zu Punkt 2.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

                   § 134 Abs.3 KFG

Zu Punkt 5.: § 21 VStG

 

 

 

III.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:  §§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe ( 80 + 36 + 0 + 0 + 0 =) ............................ 116,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................... 11,60 Euro

                                                                                                    127,60 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(48 + 12 + 0 + 0 + 0 =) ........................................................ 60 Stunden.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

1) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit
von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei
die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 2.12.2007, 22.28 Uhr - 3.12.2007,
22.28 Uhr,  Ruhezeit: 6 Stunden 44 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

2) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 4.12.2007, 11.35 Uhr - 4.12.2007, 16.19 Uhr - keine Lenkpause

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit
von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei
die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 5.12.2007, 07.30 Uhr - 6.12.2007,
07.30 Uhr,  Ruhezeit: 8 Stunden 50 Minuten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des
24 Stundenzeitraumes am 10.12.2007, 05.22 Uhr - 11.12.2007, 05.22 Uhr, Ruhezeit: 8 Stunden 56 Minuten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

 

5) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit öfter als 2 mal pro Woche an folgenden Tagen auf 10 Stunden verlängert haben. Datum: 10.12.2007, 05.27 Uhr - 11.12.2007, 15.36 Uhr, Lenkzeit um 4 Stunden 5 Minuten überschritten

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

Zu 1.) – 5.):

Tatort: Gemeinde Regau, Westautobahn (A 1), km 224.4

Tatzeit: 18.12.2007, 08:10 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug, Mercedes Benz

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

 

80,00

80,00

Ermahnung

Ermahnung

80,00

Falls diese uneinbringlich ist,

 Ersatzfreiheitsstrafe von

48 Stunden

48 Stunden

00 Stunden

00 Stunden

48 Stunden

Gemäß

 

§ 134 Abs. 1 KFG

§ 134 Abs. 1 KFG

§  21 VStG 1991

§  21 VStG 1991

§ 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

24,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);


Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 264,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 01.09.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.09.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 12.10.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Betreffend die Punkte 1., 3. und 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses
wird die Berufung zurückgezogen.

Betreffend die Punkte 2. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnis wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

I.

Betreffend die Punkte 1., 3. und 4. ist das erstinstanzliche Straferkenntnis
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

II.

Betreffend die Punkte 2. und 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 19.05.2009, 2007/10/0184 uva.

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Zu Punkt 2.:  Bei Übertretung des Artikel 7 der EG-VO 561/2006 ist gemäß
§ 134 Abs.3 KFG die Verhängung einer Organstrafverfügung in der Höhe von
36 Euro möglich.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw die erforderliche Ruhezeit nicht nach
einer Lenkzeit von 4 Stunden 30 min, sondern erst nach einer Lenkzeit von
4 Stunden 44 min eingelegt –

somit wurde diese "Höchstgrenze der Lenkzeit" um 14 min überschritten.

Bei einer derartigen, eher geringfügigen Überschreitung ist die Verhängung eines Organmandates gerechtfertigt und vertretbar.

Es wird daher die Geldstrafe auf 36 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden – herab- bzw. festgesetzt.

 

Zu Punkt 5.:  Betreffend Punkt 4. beträgt die Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit nur 4 min –

die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht eine Ermahnung ausgesprochen.

Hätte der Bw die zu Punkt 4. angeführte Unterschreitung der Ruhezeit nicht begangen, würde auch die Überschreitung zu Punkt 5. nicht vorliegen.

Aus diesem Grund ist es gerechtfertigt, auch  zu Punkt 5.  iSd § 21 VStG von
der Verhängung einer Strafe abzusehen und eine Ermahnung auszusprechen.

 

III.

Gemäß § 64 Abs.1 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz
10 % der – teilweise neu bemessenen – Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG hat der Berufungswerber zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag  zu  zahlen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

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