Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164459/5/Kof/Jo

Linz, 13.10.2009

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, geb. , X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung
vom 01.09.2009, VerkR96-2755-2009, wegen Übertretungen der StVO,
nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.10.2009 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend  Punkt 1)  wird  die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch
als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis
mit der Maßgabe bestätigt, dass

      " § 99 Abs.1a  iVm  § 5 Abs.1 StVO" lautet.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
dass gemäß der Strafbestimmung: "§ 99 Abs.1a StVO" die Geldstrafe
auf 900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf  10 Tage herabgesetzt wird.

 

Betreffend die  Punkte 2) und 3)  des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen, mit der Maßgabe, dass die Tatzeit: "17.05.2009, 01.00 Uhr" lautet.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafe auf jeweils 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe
auf jeweils 2 Tage herabgesetzt wird.

 

 

 

 

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Die Berufungswerberin hat somit insgesamt zu entrichten:

-   Geldstrafe (900 + 150 + 150 =) .......................................... 1.200 Euro

-   Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ....................................... 120 Euro

                                                                                                       1.320 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt (10 + 2 + 2 =) ....... 14 Tage.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das
in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:  Gemeinde F., Gemeindestraße Freiland, X Kreuzung mit der

            Zufahrt zu den Objekten X (Nr.) ......, Fahrtrichtung F..

Tatzeit:  16.05.2009, 21:30 Uhr.

Fahrzeug:  Kennzeichen X, PKW

 

"1) Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,20 mg/l noch um 11.11 Uhr, sodass unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,05 mg/l auf die Tatzeit rückgerechnet sich ein Atemluftalkholgehalt von 0,88 mg/l um 21.30 Uhr zur Lenkzeit ergibt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO

 

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall
in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs.1 lit.a StVO

 

3) Sie haben Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt.

Beschädigt wurde Standsäule für Verkehrszeichen "........." samt Zusatztafel.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 99 Abs.2 lit.e iVm § 31 Abs.1 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von            Falls diese uneinbringlich ist,                           Gemäß

Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von      

1.200                        620 Stunden                      § 99 Abs.1 lit.a StVO

   250                          84 Stunden                      § 99 Abs.2 lit.a StVO

   220                          84 Stunden                      § 99 Abs.3 lit.e StVO

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

167 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.837 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 07.09.2009 – hat die Bw
innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 14.09.2009 erhoben,
wobei der Sachverhalt – mit Ausnahme der Tatzeit und damit verbunden des Alkoholisierungsgrades – nicht bestritten wurde.

 

Betreffend die Tatzeit hat die Bw in der Berufung – und auch zuvor schon in
der Stellungnahme vom 09.07.2009 – angegeben, dass der bezughabende Vorfall sich nicht am 16.05.2009 um ca. 21.30 Uhr, sondern am 17.05.2009 um ca. 01.00 Uhr ereignet hat und dadurch der vorgeworfene Atemluftalkoholgehalt von 0,88 mg/l nicht korrekt ist.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 12.10.2009 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreterin, sowie die Zeugin,
Frau S. M. (= Schwester der Bw) teilgenommen haben.

Bei dieser mVh war zu klären, zu welchem Zeitpunkt die Bw das Kraftfahrzeug gelenkt und den Verkehrsunfall verschuldet hat.

 

Anmerkung:  Im Folgenden wird der Name der Bw durch die Wendung "Bw"
                      – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

 

Stellungnahme der Bw bzw. ihrer Rechtsvertreterin:

 

Betreffend die Punkte 2. und 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO sowie § 31 Abs.1 StVO)
wird die Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs zurückgezogen mit der Maßgabe, dass die Tatzeit richtigerweise zu lauten hat: 17.05.2009, ca. 01.00 Uhr.

Hinsichtlich dieser Punkte wird die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungs-übertretung nach § 5 Abs.1 StVO) gebe ich an:

Am 16. Mai 2009 war am Gemeindeamt in ....... die standesamtliche Hochzeit meiner Schwester.

Anschließend fuhren wir am Nachmittag in das Restaurant X. in X..

Die Hochzeit fand "im kleinen Kreis" statt, es waren nur Familienangehörige sowie enge Freunde des Hochzeitpaares anwesend.

Ca. um Mitternacht teilte der Wirt uns mit, dass er demnächst zusperren würde.

Um ca. 01.00 Uhr früh löste sich die Hochzeitsgesellschaft auf.

Ich hatte von vornherein beabsichtigt, entweder mit dem Taxi nach Hause zu fahren oder allenfalls zu Fuß zu gehen.

Ich hatte mir von vornherein fest vorgenommen, nicht mit meinem PKW zu fahren.

Aus mir noch heute unerklärlichen Gründen habe ich jedoch meinen PKW gestartet und bin nach Hause gefahren. Ich saß alleine in meinen PKW.

Nach einer Fahrzeit von glaublich ca. 3 min bin ich in einer Rechtskurve rechts von der Fahrbahn abgekommen und gegen ein Verkehrszeichen gestoßen.

Ich habe zwar kurz angehalten, bin allerdings dann weitergefahren.

Als ich zu Hause angekommen bin habe ich mich sofort schlafen gelegt.

Kurz vor 11.00 Uhr kam die Polizei und teilte mir mit dass ich einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet hätte.

Das vordere Kennzeichen meines PKW war an der Unfallstelle verblieben und wurde vom amtshandelnden Polizeibeamten mitgebracht.

Die Erstangabe betreffend der Tatzeit: "16.05.2009, 21.30 Uhr" kann ich heute nicht mehr erklären, allenfalls war dies auf meine Aufregung zurückzuführen,
da plötzlich die Polizei bei mir zu Hause auftauchte.

 

 

Zeugenaussage der Frau X.:

 

Die Bw, Frau ......, ist meine Schwester.

Ich wurde über das Recht, mich der Zeugenaussage zu entschlagen, belehrt.

Ich werde dennoch aussagen.

 

Am 16.05.2009 war meine Eheschließung im Standesamt .....

Anschließend fuhr die Hochzeitsgesellschaft in das Restaurant X., (in) F.

Ich war glaublich bis kurz nach 23.00 Uhr im Restaurant.

Mein Ehemann und ich sind kurz nach 23.00 Uhr gefahren.

Wir sind deshalb etwas früher als die meisten anderen Hochzeitsgäste gefahren, da ich zu diesem Zeitpunkt im  X. Monat schwanger war (das Kind, eine Tochter, wurde am Tag/Monat/2009 geboren).

 

Zu diesem Zeitpunkt war meine Schwester noch im Restaurant.

Von einigen danach noch anwesenden Hochzeitsgästen habe ich später erfahren, dass meine Schwester jedenfalls bis nach Mitternacht sich im Restaurant X. aufgehalten hat.

 

 

Von der Zeugin, Frau X. – welche bei der mVh einen sehr seriösen Eindruck hinterlassen hat – wurde glaubwürdig dargelegt, dass

-    sie selbst und ihr Ehegatte nach 23.00 Uhr nach Hause gefahren sind,

-    zu diesem Zeitpunkt die Bw noch im Restaurant  anwesend war  und

-    andere zu diesem Zeitpunkt noch anwesende Hochzeitsgäste ihr erzählt haben, dass die Bw jedenfalls bis nach Mitternacht sich im Restaurant aufgehalten hat.

 

Das AVG kennt weder eine Beschränkung der Beweismittel, noch schreibt es vor, in welcher örtlichen, sachlichen oder persönlichen Nähe Zeugen zu einem von ihnen bekundeten Sachverhalt gewesen sein müssten;

insbesondere schließt es keinesfalls den Beweis "vom Hörensagen" aus;

VwGH vom 20.11.1990, 90/18/0137 mit Vorjudikatur;

          vom 20.02.1991, 90/02/0151 ua.

 

Dem Vorbringen der Bw – welche im Übrigen bei der mVh ebenfalls einen seriösen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat – das Lenken bzw. der Verkehrsunfall habe sich am 17.05.2009 um ca. 01.00 Uhr ereignet, wird daher vollinhaltlich Glauben geschenkt.

 

 

Die Tatzeit wird daher auf "17.05.2009, 01.00 Uhr" korrigiert. –

 

Diese Korrektur der Tatzeit erfolgte innerhalb der sechsmonatigen Frist nach
§ 31 Abs.2 VStG ("Verfolgungsverjährung").

Auch der Berufungsbescheid ist eine Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG;

VwGH–Beschluß vom 23.07.2004, 2004/02/0106. 

 

Die Bw hat am 17.05.2009 um 11.11 Uhr einen Alkotest mittels Alkomat durchgeführt, welcher einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert)
0,20 mg/l ergeben hat.

 

Zwischen dem Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles einerseits (ca. 01.00 Uhr) und dem Zeitpunkt des Alkotests andererseits (11.11 Uhr) ist somit ein
Zeitraum von 10 Stunden vergangen.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist eine Rückrechnung des Alkoholisierungsgrades möglich und zulässig, wenn zwischen dem Zeitpunkt
des Lenkens einerseits und dem Zeitpunkt der Messung der Atemluft andererseits ein Zeitraum von 10 Stunden verstrichen ist;

VwGH vom 30.10.2006, 2005/02/0332;  vom 31.03.2006, 2004/02/0336;

          vom 04.06.2004, 2004/02/0073;  vom 11.05.2004, 2004/02/0056.

 

Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswerts des Alkohols im Blut beträgt 0,10 bis 0,12 ‰. Aufgrund des gesetzlichen Umrechnungsfaktors von 2:1 ergibt sich ein durchschnittlicher stündlicher Verbrennungswert bzw. Abbauwert des Alkohols der Atemluft von 0,05 bis 0,06 mg/l;

VwGH vom 14.12.2007, 2007/02/0023 mit Vorjudikatur; vom 04.06.2004, 2004/02/0170; vom 18.07.1997, 97/02/0123; vom 09.11.1999, 98/11/0257.

 

Bezogen auf den Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles errechnet sich bei
der Bw folgender Atemluftalkoholgehalt:

-   Ausgangswert   (Messergebnis um 11.11 Uhr) .............................. 0,20 mg/l

-   zuzüglich Abbauwert:  10 Stunden x 0,05 mg/l = .......................... 0,50 mg/l

                                                                                           0,70 mg/l

 

Betreffend  Punkt 1)  wird  die Berufung hinsichtlich des Schuldspruch als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt, dass

      " § 99 Abs.1a  iVm  § 5 Abs.1 StVO" lautet.

§ 99 Abs.1a StVO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009 (= StVO idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 93/2009) lautet auszugsweise:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 872 Euro bis 4.360 Euro – im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis
sechs Wochen – zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt, obwohl der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw betragen

(siehe deren Stellungnahme vom 09.07.2009):

ca. 1.000 Euro;  kein Vermögen;  keine Sorgepflichten.

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit der Bw zu werten.

Erschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Die Geldstrafe wird somit auf 900 Euro (diese liegt nur sehr knapp über der Mindeststrafe) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Tage herab- bzw. festgesetzt.

 

Betreffend die  Punkte 2) und 3)  des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch mit der Maßgabe, dass die Tatzeit:  "17.05.2009, 01.00 Uhr"  lautet
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

VwGH  vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 19.05.2009, 2007/10/0184  uva.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf jeweils 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 2 Tage herabgesetzt wird;  VwGH vom 29.06.1994, 92/03/0269 – ausführlich.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz
10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Gemäß § 65 VStG ist zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Tatzeit – Beweiswürdigung

 

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