Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100334/2/Fra/Ka

Linz, 22.01.1992

VwSen - 100334/2/Fra/Ka Linz, am 22.Jänner 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Franz G-M gegen die mit mündlich verkündetem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Jänner 1992, VerkR96/4816/1991/Ja/We, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 verhängte Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 800 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit mündlich verkündetem Straferkenntnis vom 7. Jänner 1992, VerkR-96/4816/1991/Ja/We, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 400 S, d.s. 10 % der Strafe, verpflichtet.

I.2. Der Beschuldigte hat gegen diesen Bescheid mündlich Berufung erhoben und erklärt, daß er nur das Ausmaß der verhängten Strafe anfechte.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, so weit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

I.3.2. Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S. Wenn die Behörde trotz der exzessiven Geschwindigkeitsüberschreitung (rund 90 % der erlaubten Höchstgeschwindigkeit) den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 40 % ausgeschöpft hat, kann ihr vom Gesichtspunkt des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat nicht entgegengetreten werden. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen führen, wobei es auf der Hand liegt, daß die bei einem Unfall enstehenden negativen Folgen besonders gravierend sind. Weiters muß davon ausgegangen werden, daß die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit in einem derartigen Ausmaß wie im gegenständlichen Fall nicht mehr "versehentlich" erfolgt ist, sondern vielmehr bewußt in Kauf genommen wurde, zumal überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Beschuldigte das entsprechende Vorschriftszeichen nicht wahrgenommen hat oder nicht wahrnehmen hätte können. Das Verschulden ist daher als besonders schwer zu werten.

I.3.3. Die Erstbehörde hat als mildernd das Geständnis, als erschwerend zwei einschlägige rechtskräftige Vormerkungen gewertet. Weiters hat sie die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten (Arbeitslosenunterstützung, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) berücksichtigt. Eine Herabsetzung der Strafe ist aufgrund des hohen Unrechtsund Schuldgehaltes der Übertretung trotz dieser eher tristen sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten, insbesondere auch im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen, nicht vertretbar.

Sollte dem Beschuldigten die unverzügliche Zahlung des Strafbetrages nicht zuzumuten sein, steht es ihm frei, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt einen Antrag um Aufschub oder Ratenzahlung einzubringen.

I.3.4. Es konnte somit aufgrund der o.a. Erwägungen kein Grund gefunden werden, welcher die Herabsetzung der verhängten Strafe rechtfertigen könnte.

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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