Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163781/3/Kei/Bb/Ps

Linz, 12.10.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mit­glied Dr. Michael Keinberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung von Frau x, vertreten durch Frau Rechtsanwältin x, vom 30. Dezember 2008, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 15. Dezember 2008, GZ S-22639/08 VP, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht:

 

 

 

I.                  Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

II.              Die Berufungswerberin hat zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1.1. Der Polizeidirektor von Linz hat über Frau x (die Berufungswerberin) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis vom 15. Dezember 2008, GZ S-22639/08 VP, - auszugsweise - wie folgt erlassen:

 

"Tatort:        Linz, auf der Harruckerstraße, von der Harruckerstraße x kommend, im                    Bereich der Kreuzung Leonfeldnerstraße – Harruckerstraße.

Tatzeit:        19.04.2008, 17:30 Uhr

Fahrzeug:      Pkw, Kz.: x

 

Sie haben trotz des Vorschriftszeichens "Vorrang geben" den Vorrang eines Fahrzeuges verletzt, weil dessen Lenker zu einem unvermitteltem Bremsen / zum Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde.

 

Verwaltungsübertretungen nach §

§ 19/7 i.V.m. § 19/4 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro       Falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß                                                                        Ersatzfreiheitsstrafe von                       

 

100,--                   50 Std.                                     § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,-- Euro."

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 17. Dezember 2008, richtet sich die durch die ausgewiesene Rechtsvertreterin bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung vom 30. Dezember 2008, welche mit Schriftsatz vom   17. März 2009 auf das Ausmaß der Strafe eingeschränkt wurde.

 

Die Berufungswerberin brachte im Wesentlichen vor, dass sie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten sei und sich im gegenständlichen Verfahren durchgehend geständig gezeigt habe. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass sie nur deshalb von der Kupplung abgerutscht sei, da ihr Kind geschrien habe. Ebenso so zu berücksichtigen, dass die Kreuzung, in welche sie eingefahren sei, vollkommen verparkt gewesen sei und obwohl sie sich bis zur Straßenfluchtlinie vortasten habe müssen, den Pkw nicht wahrnehmen hätte können. Es sei außerdem nur minimaler Sachschaden entstanden und die Verletzung der Frau x liege jedenfalls unterhalb der Bagatellgrenze des § 88 Abs.2 Z3 StGB.

 

Aus den genannten Gründen sei auch ihr Verschulden als sehr gering zu bezeichnen, weshalb von einer Bestrafung abgesehen werden könne und eine Ermahnung gemäß § 21 Abs.1 VStG auszusprechen sei. Unter Berücksichtigung ihres Nettoeinkommens und der Sorgepflicht für ihr minderjähriges Kind sei die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro überhöht.

 

2.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung vom 30. Dezember 2008 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 8. Jänner 2009, GZ S-22639/08 VP, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 30. Dezember 2008 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz, GZ S-22639/08 VP.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil sich die Berufung nunmehr nur gegen die Höhe der Strafe richtet und von keiner Verfahrenspartei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Die Berufungswerberin hat mit Schriftsatz vom 17. März 2009 ihre Berufung vom 30. Dezember 2008 auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Entsprechend ihrer Angaben verfügt sie über ein monatliches Nettoeinkommen von 700 Euro, hat offenbar kein Vermögen und ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind.  

 

In verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht war die Berufungswerberin - den Vorfallszeitpunkt betreffend – nicht mehr unbescholten. In der Datei für verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen scheinen zwei rechtskräftige – jedoch keine einschlägige – Verwaltungsübertretungen nach der StVO aus den Jahren 2005 und 2006 auf.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Linz und den Ausführungen der Berufungswerberin.  

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen “Vorrang geben” oder “Halt” angebracht, so haben entsprechend § 19 Abs.4 StVO sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs.1. Beim Vorschriftszeichen “Halt” ist überdies anzuhalten.

 

Gemäß § 19 Abs.7 StVO darf, wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 19 Abs.7 in Verbindung mit § 19 Abs.4 StVO sind gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

3.2. Die gegenwärtige Berufung richtet sich nunmehr ausschließlich gegen die Strafhöhe. Demnach ist der Schuldspruch in Rechtkraft erwachsen. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat damit lediglich über das Strafausmaß eine Berufungsentscheidung zu treffen und es ist ihm verwehrt sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bundespolizeidirektion Linz auseinander zu setzen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG rechtmäßig bemessen wurde und ob allenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe oder eine Ermahnung gemäß § 21 VStG - wie beantragt - in Betracht kommt.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen die Vorrangsregeln zu den schwerwiegenden Verkehrsdelikten gehören und oftmals - so auch im gegenständlichen Fall - zu Verkehrsunfällen führen. Durch die Missachtung der Vorrangtafel durch die Berufungswerberin ist an den beteiligten Fahrzeugen Sachschaden entstanden und überdies wurde eine mitfahrende Person leicht verletzt, sodass es sich daher um kein "Bagatelldelikt" handelt. Es bedarf daher sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl die Berufungswerberin selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Vorrangregeln im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Die Berufungswerberin verfügt über ein monatliches Einkommen von 700 Euro netto, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für ein minderjähriges Kind.

 

Sie weist zwar keine einschlägige Vormerkung auf, war aber zum Vorfallszeitpunkt verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Im dem beiliegenden Auszug aus der verwaltungsstrafrechtlichen Datei der Bundespolizeidirektion Linz finden sich zwei rechtskräftige Vormerkungen nach der StVO aus 2005 und 2006. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann der Berufungswerberin damit nicht zuerkannt werden. Ein anderer Milderungsgrund liegt nicht vor. Straferschwerend war kein Umstand zu werten.

Die verhängte Strafe in der Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt rund 13,7 % der möglichen Höchststrafe. Auch trotz der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungswerberin ist diese verhängte Geldstrafe angesichts der oben genannten Umstände (noch) nicht überhöht. Die Geldstrafe ist tat- und schuldangemessen und auch notwendig, um der Berufungswerberin den Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und sie dazu zu verhalten, künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Eine Reduzierung – wie beantragt - kann daher nicht erfolgen.

 

Zu § 21 VStG vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass im konkreten Fall die Berufungswerberin kein bloß geringes Verschulden trifft und die Folgen der Übertretung – es wurde eine Person leicht verletzt - auch nicht unbedeutend sind, weshalb ein Absehen von der Strafe nicht möglich ist.

 

Die Berufungswerberin wird jedoch darauf hingewiesen, dass sie, falls ihr die Bezahlung der Geldstrafe aus wirtschaftlichen Gründen nicht unverzüglich möglich ist, bei der Behörde einen Antrag auf Teilzahlung stellen kann. Ein diesbezüglicher Antrag wäre bei der Bundespolizeidirektion Linz einzubringen. Es war folglich spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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