Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300890/2/BMa/Ka

Linz, 29.09.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X vom 28. Juni 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 10. Juni 2009, Sich96-315-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 3 Oö. Polizeistrafgesetz zu Recht erkannt:

 

I.) Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Berufungswerber aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.) Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009; § 66 Abs.1 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis vom 10. Juni 2009 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie sind am 30.5.2008 in der Zeit von 16.20 Uhr bis 16.30 Uhr mit einem elektrisch betriebenen Modellflugzeug (Elektrosegler der Marke "Tangent", Modell "Kult Mini", Antriebsmotor: Marke AXI 2814/16 Gold Line) im Bereich X, 2667, 2668 u. 2682, KG X, Gemeinde X, geflogen, obwohl lt. Verordnung der Gemeinde X. vom 8.10.2007, Zahl: 031-2-2007-Dw, der Betrieb von Modellflugkörpern im Bereich dieser Grundstücke verboten ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 8.10.2007, Zahl: 031-2-2007-Dw in Verbindung mit

§ 10 Abs.2 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl.Nr.36/1979 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 100,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden gemäß § 10 Abs.2 lit.a Oö. Polizeistrafgesetz 1979, LGBl.Nr.36/1979 i.d.g.F.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 110,00 Euro."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Der Bw habe zum Tatzeitpunkt am im Spruch angeführten Tatort den bezeichneten Modellflugkörper betrieben. Gemäß der aufgrund des § 4 Oö. Polizeistrafgesetzes erlassenen Lärmschutzverordnung der Gemeinde X. vom 8.10.2007 werden Modellflugkörper als solche selbst bereits als Lärmquellen definiert und die Behörde habe nicht mehr zu prüfen, inwieweit der einzelne Flugkörper Lärm verursacht habe.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw durch Hinterlegung am 17.6.2009 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 29.6.2009 (und damit rechtzeitig) zur Post gegebene Berufung.

 

1.4. Mit dieser wird die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses und die  Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

Begründend wird ausgeführt, der Bw habe zwar einen Modelflugkörper betrieben, dieser stelle aber keine Lärmquelle dar, weil sein Elektroflugmodel so leise sei, dass es aus geringer Entfernung nicht mehr hörbar sei. Untersuchungen über den Geräuschpegel seines Elektroflugmodells seien unterlassen worden. Es könne auch lediglich geregelt werden, ob ein Lärm ungebührlicher Weise erregt werde. Weil lautlose und sehr leise Modellflugzeuge keinen störenden Lärm erzeugen könnten, wäre deren Verbot keine Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störenden Lärms. Eine derartige Lärmschutzverordnung würde daher den ihr vom Oö. Polizeistrafgesetz eingeräumten Verordnungsspielraum überschreiten, wäre somit gesetzwidrig und durch den VfGH aufzuheben. Die VfGH-Entscheidung vom 27. Februar 2001 (Slg.Nr.16093) zur Lärmschutzverordnung des Gemeinderats der Gemeinde X beruhe auf einer tatsachenwidrigen Sachverhaltsschilderung, wonach Modellfliegen ohnehin mit irgendeiner Art von Lärm verbunden sei. Daher habe der VfGH die vorgenannte Lärmschutzverordnung als nicht gesetzwidrig eingestuft.

 

Selbst wenn das objektive Tatbild erfüllt wäre, würde eine Bestrafung am fehlenden Verschulden scheitern. Der Bw sei vom Juristen des österreichischen Aeroclubs (Landesverband ) X beraten worden. Dieser habe seine Rechtsansicht auch dem stellvertretenden Bezirkshauptmann X mitgeteilt. Wäre die Rechtsauffassung von X falsch, so wäre dies ein Tatbildirrtum, der vom Bw nicht verschuldet wäre.

 

2. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG). Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. Sich96-315-2008 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und nur Rechtsfrage zu beantworten sind.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevante Sachverhalt steht fest:

 

X hat am 30.5.2008 in der Zeit von 16.20 Uhr bis 16.30 Uhr ein elektrisch angetriebenes Modellflugzeug (Elektrosegler der Marke "Tangent", Modell "Kult Mini", Antriebsmotor: Marke AXI 2814/16 Gold Line), im Bereich der X, X, Gemeinde X, betrieben.

 

Der Bw hat auf die vom Vizepräsidenten des österreichischen Aeroclubs geäußerte Auskunft vertraut.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 des Gesetzes vom 21. März 1979 über polizeirechtliche Angelegenheiten (Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG), LGBl.Nr.36/1979 idF LGBl.Nr. 77/2007 begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.

 

Unter störendem Lärm sind alle wegen ihrer Dauer, Lautstärke oder Schallfrequenz für das menschliche Empfinden unangenehme in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen (Abs.2 leg.cit.).

 

Gemäß der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs.1 lit. c des Oö. PolStG kann die Gemeinde durch Verordnung zeitliche und örtliche Beschränkungen für die Verwendung oder den Betrieb von Modellflugkörpern, Modellbooten oder sonstigen Modellfahrzeugen festlegen, zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicher Weise störenden Lärms im Sinne des § 3.

 

Nach § 10 Abs. 2 lit. a O.ö. PolStG sind Verstöße gegen die auf Grund des § 4 erlassenen Verordnungen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

Die Lärmschutzverordnung der Gemeinde X. vom 8.10.2007, die aufgrund des § 4 des Oö. PolStG erlassen wurde, normiert in § 1, dass zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicher Weise störenden Lärm die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen verboten ist:

 

Modellflugkörper, soweit nicht ohnehin eine Bewilligung nach § 129 Abs.1 Luftfahrtgesetz 1957, BGBl.Nr.253/1957 idF BGBl.Nr.898/1993, erforderlich ist.

 

Das Verbot gilt innerhalb der zur Gänze in gelb farblich dargestellten X in der Katastralgemeinde X und der zur Gänze in gelb farblich dargestellten X alle in der Katastralgemeinde X, gemäß beiliegendem Plan des Architekten X vom 27.8.2007, im Maßstab von 1:2500.

 

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 27.2.2001,       V 89/99 (auf welches der Bw auch in seiner Berufung hingewiesen hat) wurde aus Anlass eines Berufungsverfahrens vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß Art. 129a Abs.3 iVm Art. 89 Abs.2 und Art. 139 Abs.1 B-VG der Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderats der Gemeinde X vom 4.3.1999, betreffend Beschränkungen zum Schutz vor ungebührlicherweise störendem Lärm durch Modellflugkörper, als gesetzwidrig gestellt.

Diese Verordnung ist im Wesentlichen gleichlautend mit der in diesem Verfahren zu Anwendung kommenden Lärmschutzverordnung der Gemeinde X vom 8.10.2007.

 

Inhaltlich hat der VfGH in seiner Verordnungsprüfung ausgeführt:

 

"Der UVS geht in seinem Antragsvorbringen davon aus, dass lediglich Modellflugkörper mit Verbrennungsmotoren einen für das menschlich Ohr besonders unangenehmen und belästigenden Lärm erzeugen. Aus einer von der Oö. Landesregierung eingeholten Stellungnahme der Unterabteilung Lärm- und Strahlenschutz des Amtes der Oö. Landesregierung ergibt sich jedoch, dass elektromotorbetriebene Modellflugkörper in größerer Entfernung zwar einen niedrigeren Lautstärkepegel erreichen als mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugzeuge; dass ihr Geräuschspektrum aber einen wesentlich höheren Frequenzinhalt besitzt als jenes der Modellflugzeuge mit Verbrennungsmotoren.

 

In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass in der Lärmwirkungsforschung Geräusche mit höheren Frequenzen auch bei niedrigeren Schalldruckpegeln als wesentlich lästiger beurteilt werden als Geräusche mit vorwiegend tiefen Frequenzanteilen. Das subjektive Störempfinden für Frequenzen könne daher nicht allein mit den physikalischen Messwerten von Schalldruckpegeln beurteilt werden. Ungebührlicherweise störender Lärm durch elektromotorbetriebene Modellflugzeuge könne jedenfalls auch in größeren Entfernungen auftreten. Es sei daher unrichtig, dass lediglich mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Modellflugkörper einen für das menschliche Ohr besonders unangenehmen und belästigenden Lärm erzeugen.

 

Hinsichtlich der Segelflieger bringt die Oö. Landesregierung in ihrer Gegenschrift vor, dass diese entweder mit einem Modellflugzeug mit Verbrennungsmotor oder aber mit einer Seilwinde mit Verbrennungsmotor in die Luft geschleppt werden, wodurch in beiden Fällen ein ungebührlicherweise störender Lärm verursacht werde. Motorsegler schließlich werden mit einem Verbrennungs- bzw. Elektromotor betrieben und in eine bestimmte Höhe gebracht; erst dort wird der Motor ausgeschaltet und erfolgt die Steuerung über Funk.

 

Der Verfassungsgerichtshof kann dem Verordnungsgeber nicht entgegengetreten, wenn er bei gegebener Sachlage zu der Auffassung gelangt ist, dass auch andere mit Verbrennungsmotoren betriebene Modellflugkörper geeignet sind, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen, zumal auch § 3 Abs.2 des O.ö. Polizeistrafgesetzes ausdrücklich auf die Dauer, Stärke oder Schallfrequenz eines Geräusches Bezug nimmt."

 

Der Bw ist den fachlichen Äußerungen der von der Oö. Landesregierung eingeholten Stellungnahme der Unterabteilung Lärm- und Strahlenschutz des Amtes der Oö. Landesregierung im vorzitierten Verordnungsprüfungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene (zB durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens) entgegen getreten. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass trotz des Verstreichens eines erheblichen Zeitraums seit dem Jahr 2001 und des damit verbundenen technischen Fortschritts, der möglicherweise auch zu einer Reduktion der Lärmemissionen bei Modellflugkörpern geführt hat, die Sachlage sich im Hinblick auf  Motorsegler wesentlich geändert hat.

Aus diesem Grund hat auch das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keinen Zweifel daran, dass die  Verordnung der Gemeinde X vom 8. Oktober 2007 verfassungskonform und damit im konkreten Fall anwendbar ist.

 

Der Bw hat die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht bestritten.

Er hat damit das Tatbild der ihm vorgeworfenen Verbotsnorm erfüllt.

 

Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden (vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Der Bw bringt vor, er habe nicht schuldhaft gehandelt, weil sich mehrere Funktionäre seines Vereins zwecks korrekter juristischer Auslegung der ggst. Lärmschutzverordnung an den Vizepräsidenten des österr. Aeroclubs, X gewandt hätten. Der Bw habe auf die für ihn schlüssigen Rechtsbelehrung vertraut und für den Fall, dass diese Rechtsansicht unrichtig sei, liege ein Tatbildirrtum vor, der jedes schuldhaftes Verhalten ausschließe.

 

Im ggst. Fall ist der Bw offensichtlich keinem Tatbildirrtum sondern einem Rechtsirrtum erlegen, da er auf die eingehaltenen Erkundigungen über die Auslegung der ggst. Verordnung vertraut hat.

 

Er hat damit aber zumindest fahrlässig gehandelt, weil er die Auskünfte – schuldbefreiend – bei den zuständigen Behörden einholen hätte müssen, die für den Vollzug der Verordnung zuständig sind.

In diesem Fall hätte er von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck entsprechende Auskünfte erhalten, nämlich dass der Begriff "Modellflugkörper" im Sinne des § 1 der Lärmschutzverordnung des Gemeinderats der Gemeinde X vom 4.10.2007 auch den von ihm betriebene Segelflieger umfasst. Er hat damit schuldhaft gehandelt. Als Verschuldensgrad ist ihm aber im Hinblick darauf, dass er bemüht war, sich gesetzeskonform zu verhalten und eine Auskunft eingeholt hat, lediglich leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Er hat damit die subjektive Tatseite des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 10.10.2007, Zl.: 031-2-2007-Dw iVm §§ 10 Abs.2 lit.a und 4 O.ö. PolStG erfüllt.

 

4. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde von der Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Nach hM liegt geringes Verschulden des Täters vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, VStG §21 E6ff). Nach der strafrechtlichen Judikatur zum vergleichbaren § 42 StGB muss die Schuld absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der Deliktsverwirklichung geringfügig sein. Maßgebend sind der das Unrecht bestimmende Handlungsunwert und der Gesinnungsunwert, der das Ausmaß der deliktstypischen Strafzumessungsschuld ebenso entscheidend prägt. Der Erfolgsunwert wurde im Merkmal "unbedeutende Folgen der Übertretung" verselbstständigt.

 

Bedenkt man, dass bei einem Aeroclub – Juristen vor Betrieb seines Flugkörpers zur Auslegung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde X vom 4.10.2007 Erkundigungen eingeholt wurden, so ist der Gesinnungsunwert der Tatbildverwirklichung äußerst gering. Der Erfolgsunwert der vom Bw begangenen Tat wurde von der belangten Behörde nicht weiter erhoben und es ist daher zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass die Übertretung lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

 

Der Bw hat sich auch durch das sofortige Außerstreitstellen des objektiven Tatbestands hinsichtlich seiner Übertretung einsichtig gezeigt, sodass spezialpräventive Aspekte in den Hintergrund treten.

 

Unter diesen Umständen konnte mit einer Ermahnung des Bw das Auslangen gefunden werden, wobei auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen war.

 

5. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfällt im Fall der Aufhebung des Strafausspruchs die Verpflichtung zu Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Beilagen

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

Rechtssatz zu VwSen-300890/2/ BMa/Ka vom 29. September 2009:

 

Normen: § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde X. vom 10.10.2007, Zl.: 031-2-2007-Dw iVm §§ 10 Abs.2 lit.a und 4 O.ö. PolStG:

 

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung der Gemeinde X. vom 8. Oktober 2007 nicht verfassungskonform und damit im konkreten Fall nicht anwendbar wäre.

 

 

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