Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164236/6/Sch/Ps

Linz, 16.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. am x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 23. April 2009, Zl. VerkR96-4554-2007, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13. Oktober 2009, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 23. April 2009, Zl. VerkR96-4554-2007, über Herrn x wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7422 Stunden, verhängt, weil er am 12. Februar 2007 um 10.43 Uhr in der Gemeinde Vöcklabruck auf der B1 bei Strkm. 244,144 auf Höhe der JET-Tankstelle, Strkm. 243,900, in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 37 km/h überschritten habe; die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 9 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde die Vorfallsörtlichkeit besichtigt und erfolgte auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers. Der Standort der damals messenden Beamten war demnach auf Höhe der dort befindlichen JET-Tankstelle etwa bei Strkm. 243,900. Von dort aus besteht in beide Fahrtrichtungen einwandfreie Sicht, also auch in Richtung des ankommenden Verkehrs von der sogenannten Wagreiner Kreuzung her, wenngleich diese selbst nicht mehr im Sichtbereich liegt. Schon im erstbehördlichen Verfahren wurde erhoben, dass der Abstand zwischen dieser Kreuzung und der JET-Tankstelle etwa 600 m beträgt. Der Messpunkt befand sich laut Aktenlage bei Strkm. 244,144 (diese genaue Meterangabe ergibt sich aus dem Umstand, dass auf dem Display eines Lasergerätes neben der gemessenen Fahrgeschwindigkeit auch die Entfernung zum gemessenen Objekt in Metern abgelesen werden kann). Wenn der Berufungswerber vermeint, er hätte auf der von ihm bis dorthin zurückgelegten Wegstrecke von der Wagreiner Kreuzung her, also auf etwa 350 m hin, keine Fahrgeschwindigkeit von 97 km/h erreichen können, so kann diese Behauptung, geht man auch nur von einem halbwegs motorisierten Fahrzeug aus, nicht nachvollzogen werden. Das Messergebnis wird damit jedenfalls nicht erschüttert, wozu noch kommt, dass der Berufungswerber zwar möglicherweise tatsächlich von der Wagreiner Kreuzung aus aus dem Stand heraus beschleunigt haben könnte, genau so gut konnte die Kreuzung bei Grünlicht ohne Anhalten durchfahren worden sein. Unbestrittenerweise ist der Berufungswerber zur erwähnten JET-Tankstelle zugefahren, die Zufahrtsverhältnisse zur Tankstelle stellen sich allerdings so dar, dass für eine Verringerung der Fahrgeschwindigkeit vor dem Befahren des eigentlichen Tankstellengeländes noch genügend Platz auf dem dafür vorgesehenen Fahrstreifen bleibt.

 

Im Regelfall, so auch gegenständlich, erfolgen die Messungen – so die Angaben des Meldungslegers – von einem Polizeizivilfahrzeug aus, sodass für die Fahrzeuglenker nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass hier Lasermessungen stattfinden. Anhaltungen, so hat der Meldungsleger angegeben, würden bei diesem Messstandort grundsätzlich nicht durchgeführt, da, wie auch der Lokalaugenschein ergeben hat, die B1 im örtlichen Bereich keine ungefährliche Stelle dafür bietet. Eine Nachfahrt würde voraussetzen, dass erst aus dem Tankstellenbereich weggefahren werden müsste, ein etwas kompliziertes Unterfangen, da dazu nicht direkt auf die B1 aufgefahren werden kann, vielmehr muss im hinteren Bereich der Tankstelle eine andere Verkehrsfläche zur Ausfahrt benutzt werden.

 

Dies erklärt auch, warum der Berufungswerber, wenngleich er zur Tankstelle zugefahren ist, nicht beamtshandelt wurde. Der Meldungsleger hat eben auch hier keine Ausnahme von dem üblichen Grundsatz, keine Anhaltungen durchzuführen, gemacht, sondern die Messtätigkeit weitergeführt.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass bei Lasermessungen, wo ja bekanntlich keine Fotos angefertigt werden, grundsätzlich eine Verwechslungs­möglichkeit im Hinblick auf das gemessene Fahrzeug mit einem anderen besteht. Hier kann nur auf die Angaben des Meldungslegers Bezug genommen werden, der angegeben hat, diesbezüglich vorsichtig ans Werk zu gehen, also bei jedem Zweifelsfall keine Anzeige zu legen. Im vorliegenden Fall herrschte relativ geringer Verkehr, sodass der Meldungsleger eine Verwechslung zudem ausschließen konnte.

 

Beim Lokalaugenschein wurde schließlich festgestellt, dass die B1 aufgrund umfangreicher Baumaßnahmen im tatörtlichen Bereich nicht mehr gänzlich den gleichen Verlauf nimmt wie zum Vorfallszeitpunkt. An den Sichtverhältnissen vom Messort zum Messpunkt hin hat sich aber dadurch nichts geändert.

 

Zur Strafbemessung:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass massive Geschwindigkeits­überschreitungen immer wieder eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Im gegenständlichen Fall betrug die Überschreitung immerhin 37 km/h bei erlaubten 60 km/h. Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro wäre an sich aus diesem Blickwinkel betrachtet angemessen. Mildernd waren allerdings zwei sehr wesentliche Umstände zu werten. Zum einen liegt beim Berufungswerber der gravierende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vor, der dafür spricht, dass ihm künftighin solche Übertretungen nicht wieder unterlaufen werden. Zum anderen hat das Verwaltungsstrafverfahren beginnend mit dem Einlangen der Polizeianzeige am 14. Februar 2007 bei der Tatortbehörde, Durchführung des an die Wohnsitz­behörde abgetretenen Verfahrens und des Berufungsverfahrens bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren und neun Monaten in Anspruch genommen, den weitaus größten Teil davon lag der Verfahrensakt bei der Erstbehörde (vom Einlangen des Aktes durch die abtretende Behörde am 28. Jänner 2007 bis Akteneingang bei der Berufungsbehörde am 19. Juni 2009). Es liegt also gegenständlich eine – nicht vom Berufungswerber verursachende – überlange Verfahrensdauer vor. Diese Tatsache stellt einen Milderungsgrund gemäß § 34 Abs.2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG dar.

 

Die Berufungsbehörde hat sich daher veranlasst gesehen, eine entsprechende Strafreduktion durchzuführen. Zwar hat schon die Erstbehörde diesen Milderungs­grund beim Verfassen des Straferkenntnisses, dieses ist mit 23. April 2009 datiert, in einem gewissen Umfang berücksichtigt. In Anbetracht der inzwischen wiederum vergangenen Zeit erschien der Berufungsbehörde eine noch weitergehende Strafherabsetzung geboten.

 

Angesichts der nunmehr festgesetzten Geldstrafe braucht auf die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers nicht weiter eingegangen zu werden. Es sind keine Umstände aktenkundig, die der Annahme entgegen stehen würden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum