Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164346/2/Fra/Bb/Th

Linz, 19.10.2009

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vom 4. August 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom
16. Juli 2009, GZ VerkR96-5636-2008-BS, wegen einer Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in der Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19, 51 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat Herrn X (den Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 16. Juli 2009, GZ VerkR96-5636-2008-BS, vorgeworfen, am 3. September 2008 um 11.14 Uhr in der Gemeinde Engelhartszell, auf der B 130 bei km 28,510, in Fahrtrichtung Passau mit dem Motorrad, Kennzeichen X die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um
29 km/h überschritten zu haben. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach
§ 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden, verhängt wurde.
Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 22. Juli 2009, richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erhobene Berufung vom
4. August 2009.

 

Der Berufungswerber bringt darin vor, dass es die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung unterlassen habe, den von ihm gestellten Beweisanträgen vollständig nachzukommen. Ferner äußert er, dass das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung verordnungswidrig angebracht sei. Demnach liege keine gültige Geschwindigkeitsbeschränkung vor. Auch sei bereits Verjährung eingetreten. Die Bezirkshauptmannschaft habe nach Ablauf der Verjährungsfrist den Tatvorwurf geändert, weshalb hinsichtlich der zur Last liegenden Überschreitung von 29 km/h Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Der Berufungswerber befindet auch die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro als zu hoch bemessen und als nicht schuldangemessen. Es liege ihm keine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last und als Pensionist beziehe er eine monatliche Pension von lediglich 972 Euro. Darüber hinaus sei er für seine Frau x sorgepflichtig.

 

Aus den angeführten Gründen beantragte er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung bzw. die Reduzierung der Geldstrafe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 6. August 2009, GZ VerkR96-5636-2008-OJ/KW, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist und zwar am 4. August 2009 der Post zur Beförderung übergegeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenate des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, GZ VerkR96-5636-2008.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 3. September 2008 um 11.14 Uhr das Motorrad mit dem Kennzeichen X in Engelhartszell, auf der B 130 in Fahrtrichtung Passau. Im gegenständlichen Straßenbereich ist die Fahrgeschwindigkeit mit 70 km/h beschränkt. Gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Schärding, VerkR-10-448-2006-Hol, beginnt die Geschwindigkeitsbeschränkung in Fahrtrichtung Passau bei km 28,356 und endet bei km 28,711. Tatsächlich kundgemacht ist das Ende der 70 km/h-Beschränkung – laut polizeilichen Erhebungen – jedoch bei km 28,712.

 

Bei Straßenkilometer 28,510 überschritt der Berufungswerber mit dem Motorrad die kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit. Die Messung der Fahrgeschwindigkeit erfolgte mittels mobilem Radarmessgerät, Type MUVR 6F 691, Messgerät Nr. 03 und wurde fotografisch festgehalten. Aus messtechnischem Aspekt wurde die Radarmessung korrekt durchgeführt. Sie erbrachte eine gemessene Geschwindigkeit von 108 km/h. Nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz von 5 % verblieb eine Fahrgeschwindigkeit von 102 km/h. Diese Fahrgeschwindigkeit wurde vom Meldungsleger der an die Behörde erstatteten Anzeige vom 9. September 2008 zugrunde gelegt. Aufgrund eines geringen Winkelfehlers bei der Aufstellung des Radargerätes war die gemessene Geschwindigkeit von 108 km/h allerdings um 2,64 % zu reduzieren. Zu diesem Ergebnis kam die nachfolgende fotogrammetrische Auswertung durch den Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, Herrn X. Im Sinne des Berufungswerbers bedeutet dies, dass er zum Zeitpunkt der Tat mit einer Geschwindigkeit von 105 km/h (rechnerisch 105,14 km/h) unterwegs war. Abzüglich der Messtoleranz von 5% ergibt sich, in Bezug auf den abgerundeten Wert von 105 km/h, eine ihm vorwerfbare tatsächliche Fahrgeschwindigkeit von 99 km/h (rechnerisch 99,75 km/h). Dies entspricht einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 29 km/h.

 

Der betreffenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich ist das angefertigte Radarlichtbild angeschlossen. Auf diesem Lichtbild ist das Tatfahrzeug (Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen X) deutlich sichtbar abgelichtet und in dessen oberen Teil der Tatzeitpunkt (3. September 2008, 11.14.13 Uhr) sowie die Gerätebezeichnung eingeblendet.

 

Das Radarmessgerät war zum Messzeitpunkt gültig geeicht. Entsprechend dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen Nr. 691 wurde das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät MUVR 6F mit der Identifikationsnummer 691 am 8. Mai 2008 geeicht und die Nacheichfrist ist bis 31. Dezember 2011 festgesetzt.

 

2.6. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Verfahrensakt - vorwiegend auf die gutachtlichen Bekundungen des Sachverständigen, das Radarfoto, den Eichschein und die Verordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung.

 

Dem Radarbild zufolge betraf die gegenständliche Messung unzweifelhaft das vom Berufungswerber gelenkte Motorrad. Dieses befand sich zum Zeitpunkt der Messung alleine im Messbereich. Auch der Sachverständige bestätigte, dass die Messung dem Motorrad des Berufungswerbers zuzuordnen ist. Auf dem Radarfoto ist überdies das Kennzeichen des Motorrades (X) im „Vergrößerungsfeld“ gut erkennbar. Auch die Tatzeit und der Tatort sind festgehalten. Laut vorliegendem Eichschein hat für das Radarmessgerät im Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vorgelegen. Der Eichschein mit der Identifikation 691 bezieht sich auf das bei der Radarmessung verwendete Messgerät.

Hinsichtlich der dem Berufungswerber vorwerfbaren Fahrgeschwindigkeit war dem Sachverständigengutachten zu folgen. Der von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung beigezogene - fachlich kompetente - Sachverständige kam nach Vornahme der fotogrammetrischen Auswertung, welche unabhängig von der Radarmessung erfolgte, zum Ergebnis, dass die Messung mittels Radarmessgerät aus messtechnischem Aspekt korrekt durchgeführt wurde, die Auswertung des Radarbildes jedoch eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 99 km/h ergeben habe. Dieser Umstand sei damit erklärbar, dass der Kamerawinkel des Messgerätes um 3,78° abgewichen und - anstelle der 19° (laut Zulassung) - nur 15,22° betragen habe. Dies bedeute auch, dass der Winkel zur Längsachse der Fahrbahn um 3,78° abgewichen und anstatt 22° bloß 18,22° betragen habe. Der  Sachverständige kam daher zum Ergebnis, dass das Radargerät eine um 2,64% zu hohe Geschwindigkeit angezeigt hat. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig. Dass die Kontrollberechnung unrichtig wäre, hat der Berufungswerber nicht behauptet. Er ist dem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise entgegengetreten - dieses ist daher beweiskräftig und kann in unbedenklicher Weise der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

Da sohin der wesentliche Sachverhalt geklärt ist, waren keine weiteren Beweise aufzunehmen. Den auf bloße Erkundungsbeweise hinauslaufenden Beweisanträgen war nicht stattzugeben.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. In rechtlicher Beurteilung des – unter 2.5. dargelegten – Sachverhaltes ist anzuführen, dass gemäß § 52 lit.a Z10a StVO das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" anzeigt, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

3.2. Entsprechend den Feststellungen und der Beweiswürdigung ist als erwiesen anzu­nehmen, dass der Berufungswerber auf der B 130, bei Straßenkilometer 28,510, im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h, sein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 99 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) gelenkt hat. Die Verordnung dieser 70 km/h-Beschränkung ist rechtlich korrekt und wurde gesetzmäßig kundgemacht. Dass der tatsächliche Aufstellort des Vorschriftszeichens "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" bei Straßenkilometer 28,712 erfolgt ist und somit um einen Meter vom verordneten Geltungsbereich (km 28,711) abweicht, ändert nichts an der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verordnung. Ein Kundmachungsmangel liegt erst dann vor, wenn der Aufstellort vom verordneten Geltungsbereich fünf Meter oder mehr abweicht (vgl. die aktuelle Judikatur des VwGH, z. B. vom 21. November 2008, 2008/02/0231).

 

Das Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit stellt kein Tatbestandsmerkmal des § 52 lit.a Z10a StVO dar. Das Tatbild ist vielmehr schon dann erfüllt, wenn die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten - gegebenenfalls auch nur geringfügig - überschritten werden (VwGH vom 3. Juli 1986, 86/02/0049). Der erhobene Einwand, infolge der Auswechslung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung (von 32 auf 29 km/h) nach mehr als sechs Monaten sei Verfolgungsverjährung gemäß § 31 VStG eingetreten, ist daher unbegründet und nicht zielführend.

 

In Anbetracht der genannten Umstände ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

3.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

 

Durch sein Vorbringen ist es dem Berufungswerber allerdings nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn kein Verschulden trifft. Es wird daher davon ausgegangen, dass er die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO zumindest fahrlässig begangen hat und damit auch die subjektive Tatseite der Übertretung verwirklicht hat.

 

3.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit.a Z10a StVO sind gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit der Sicherung des Straßenverkehrs dienen. Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs, stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar und sind eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle mit Sach- und Personenschäden. Zum Schutze von Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer bedarf es daher sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl den Berufungswerber selbst, als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Gemäß seinen Angaben verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Einkommen (Pension) in Höhe von 972 Euro, hat offenbar kein Vermögen und ist sorgepflichtig für seine Frau.

 

Er weist keine einschlägigen Vormerkungen auf und war den Vorfallszeitpunkt betreffend verwaltungsstrafrechtlich noch gänzlich unbescholten. Dies ergibt sich aus dem vorliegenden Akt. Der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit im Sinne des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG kann ihm damit zuerkannt werden. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor.

 

Bei der Bemessung der Strafe ist auch auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht zu nehmen. Der Berufungswerber hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h auf einer Freilandstraße um nunmehr 29 km/h und damit doch noch in einem deutlichen Ausmaß, nämlich um rund 41 % überschritten.

 

Die verhängte Strafe in der Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Stunden) liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt rund 11 % der möglichen Höchststrafe von 726 Euro. Auch trotz der eher ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist diese verhängte Geldstrafe angesichts der oben genannten Umstände (noch) nicht überhöht. Sie ist tat- und schuldangemessen und auch notwendig, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu verhalten, künftighin vor weiteren Geschwindigkeitsüberschreitungen abzuhalten. Eine Reduzierung der Geldstrafe kommt daher nicht in Betracht.

 

Zu § 21 VStG vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass im konkreten Fall den Berufungswerber kein bloß geringes Verschulden trifft, weshalb ein Absehen von der Strafe nicht möglich ist. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann Fragner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum