Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522373/2/Fra/Jo

Linz, 12.10.2009

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, geb. 1978, vertreten durch Rechtsanwälte x gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 19.08.2009, 2/L-Fe-129/2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, Ablieferung des Führerscheines und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung, zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und

-         die Aberkennung des Rechts, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

bis einschließlich 26. April 2011 festgesetzt wird.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z2, 7 Abs.3 Z9 und
     7 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

     (= FSG  idF  vor der 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009)

§ 30 Abs.1 FSG

§ 29 Abs.3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für einen Zeitraum
von 16 Monaten, gerechnet ab jenem Zeitpunkt, zu welchem es dem Bw erstmals möglich ist, auf rechtskonformer Grundlage den Ort seiner staatlichen Anhaltung zu verlassen, entzogen,

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen   und

-         aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern.

Einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 27.08.2009 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 10.09.2009 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 67d Abs.3 erster Satz AVG ist die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich, da der – von einem Rechtsanwalt vertretene – Bw diese in der Berufung nicht beantragt hat;

VwGH vom 28.04.2004, 2003/03/0017.

 

Der Bw wurde in den Jahren 1994 bis 2004 – siehe Auszug aus dem Strafregister – ua wegen nachfolgender Vergehen gegen Leib und Leben rechtskräftig bestraft:

§ 91 Abs.1 StGB: einmal

§ 83 Abs.1 StGB: viermal

§ 84 Abs.1 bzw. Abs.2 StGB: zweimal.

 

Aufgrund der zeitlich letzten Verurteilung (November 2004 – wegen eines am 26.06.2004 begangenen Vergehens nach § 83 Abs.1 StGB) war beim UVS unter der GZ: VwSen-520911 ein Berufungs-Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung anhängig.

 

In der damals durchgeführten Berufungsverhandlung hat der Bw vorgebracht,
er unterziehe sich freiwillig einer Antiaggressionstherapie.

Aus diesem Grund wurde vom UVS mit Erkenntnis vom 17.06.2005,
VwSen-520911/5 die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 6 Monate – vom 01.03.2005 bis Ablauf des 01.09.2005 – herabgesetzt und damit
die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit auf etwas mehr als 14 Monate
(vom 26.06.2004 bis einschließlich 01.09.2005)  festgesetzt.

 

Im UVS-Erkenntnis wurde auch ausgeführt, dass "die nunmehr festgesetzte Entziehungsdauer als Untergrenze dessen anzusehen ist, was gerade noch vertretbar ist.  Sollte der Bw wieder einschlägig rückfällig werden, muss er mit einer wesentlich längeren Entziehungsdauer der Lenkberechtigung rechnen".

 

Trotz der sieben Verurteilungen wegen Vergehen gegen Leib und Leben und
trotz der oa. Entziehung der Lenkberechtigung hat der Bw am 26.04.2009 in Steyr

1.  den Eintritt in die Wohnung seiner Exgattin x mit Gewalt erzwungen,
indem er die Eingangstüre eintrat, wobei er gegen die dort befindliche Frau
x Gewalt zu üben beabsichtigte,

2.  der Frau x durch Schläge und Würgen, wodurch diese eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Rissquetschwunde an der linken Wangenregion,
einen beidseitigen Jochbeinbruch, einen Nasenbeinbruch und einen mehrfachen Unterkieferbruch erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt,

3.  Herrn x durch Faustschläge, wodurch dieser eine Rissquetschwunde am linken Auge erlitt, am Körper verletzt,

4.  Frau x durch die Äußerung, er werde sie umbringen und sich dann von der Polizei erschießen lassen, gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen,

5.  dadurch, dass er (die Polizeibeamten) x und x, die im Begriff waren,
ihn zu visitieren, Faustschläge versetzte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Visitierung zu hindern versucht,

6.  durch die unter Punkt 5. genannten Faustschläge Beamte während der Erfüllung ihrer Pflichten am Körper zu verletzen versucht.

 

Der Bw wurde deshalb mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr
vom 02.07.2009, 11 Hv 95/09i wegen der Vergehen

zu 1.  des Hausfriedensbruchs nach dem § 109 Abs.1, Abs.3 Z1 StGB,

zu 2.  der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs.1, 84 Abs.1 StGB,

zu 3.  der Körperverletzung nach dem § 83 Abs.1 StGB,

zu 4.  der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs.1 und 2 StGB,

zu 5.  des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs.1,  

          269 Abs.1 dritter Fall StGB,

zu 6.  der versuchten schweren Körperverletzung nach den §§ 15 Abs.1,

          84 Abs.2 Z4 StGB

zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 1 Jahr verurteilt.

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung                                 der Lenkberechtigung ist an dieses rechtskräftige Gerichtsurteil gebunden;

VwGH vom 6.4.2006, 2005/11/0214;  vom 6.7.2004, 2002/11/0163; vom 20.2.2001, 98/11/0317; v. 14.11.1995, 95/11/0215; v. 27.6.1995, 95/11/0004;

vgl. auch vom 24.1.2008, 2007/03/0247 mit Vorjudikatur   sowie  

OGH – verstärkter Senat vom 17.10.1995, 1 Ob 612/95.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder
Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 leg. cit.) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z9 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten,
wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß § 84 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur vom 6.4.2006, 2005/11/0214.

 

Die Charaktereigenschaft der Verkehrs(un)zuverlässigkeit einer Person ist

·         keiner ärztlichen und/oder psychologischen Beurteilung zugänglich, sondern

·         von der Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen,

sodass ein Eingehen auf allfällig vorliegende bzw. vorzulegende ärztliche Atteste entbehrlich ist, da auch ein völlig gesunder Mensch verkehrsunzuverlässig sein kann;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 22.9.1995, 95/11/0202;

vom 15.3.1994, 94/11/0064; vom 23.11.1993, 93/11/0218 alle mit Vorjudikatur; VwGH vom 23.11.1993, 93/11/0214 uva.

 

Das – laut Angaben des Rechtsvertreters des Bw in der Berufung – im strafgerichtlichen Beweisverfahren eingeholte Gutachten der Frau x, welches dem Bw zweifelsfrei bescheinige, nicht gefährlich zu sein, ist betreffend die Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit des Bw rechtlich irrelevant.

 

Beim Bw besteht offenkundig eine tief verwurzelte Neigung zur Begehung von Vergehen gegen Leib und Leben bzw. ist der Bw diesbezüglich als "hartnäckiger Wiederholungstäter" zu bezeichnen.

 

Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden;

VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062 mit Vorjudikatur.

 

Dem Vorbringen des Bw, "die hier gegenständliche Eskalation eines Familienstreites habe überhaupt keinen Zusammenhang mit seiner Verkehrszuverlässigkeit"  ist entgegenzuhalten, dass auch dieses Verhalten des Bw eine Tendenz zeigt, in Konfliktfällen mit Gewaltanwendung zu reagieren;

VwGH vom 26.02.2002, 2001/11/0379.

 

Auch wenn es zu den Verurteilungen hauptsächlich im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen gegen seine Ex-Ehefrau oder Angehörige gekommen ist, ändert dies nichts an der aus den Straftaten erschließbaren Sinnesart des Bw;

siehe dazu ebenfalls VwGH vom 26.02.2002, 2001/11/0379 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw bringt vor, "das Tatopfer sei bereits am Vorabend des 01.05.2009, demnach vier Tage nach dem Vorfall wieder bis in die Morgenstunden in diversen 'In-Lokalen' gesehen worden".

 

Selbst wenn dies zutreffen sollte, steht dieses angebliche Verhalten der Ex-Ehefrau des Bw vier Tage nach der Tat in keinem wie immer gearteten Zusammenhang
mit der Verkehrs(un)zuverlässigkeit des Bw.

 

Die vom Bw zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart ergibt sich aus den/der

-         mittlerweile insgesamt acht rechtskräftigen Verurteilungen wegen Vergehen gegen Leib und Leben

-         vom Bw am 26.04.2009 begangenen und im Gerichtsurteil ausführlich beschriebenen Tathandlungen  sowie

-         Tatsache, dass der Bw zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde!

 

Die jahrzehntelange Rechtsprechung des VwGH, wonach Haftzeiten in die Entziehungsdauer nicht einzurechnen sind, ist mittlerweile überholt.

In den letzten Jahren hat der VwGH wiederholt im Ergebnis ausgesprochen, dass Haftzeiten in die Entziehungsdauer miteinzubeziehen sind;

Erkenntnisse vom 29.4.2003, 2002/11/0161; vom 21.2.2006, 2003/11/0025;

vom 21.2.2006, 2004/11/0129; vom 21.11.2006, 2005/11/0168;

vom 21.3.2006, 2005/11/0196;  vom 18.12.2006, 2006/11/0076.

 

Die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit ist ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens zu bemessen;

VwGH vom 17.10.2006, 2006/11/0120;  vom 21.3.2006, 2005/11/0196; vom 22.2.2007, 2005/11/0190; vom 21.11.2006, 2005/11/0168; vom 21.3.2006, 2005/11/0153; vom 27.3.2007, 2005/11/0115; vom 18.12.2007, 2007/11/0194.

 

Betreffend die Festsetzung der Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wird auf nachstehende Judikatur des VwGH verwiesen:

 

Erkenntnis vom 22.01.2002, 2001/11/0196:

Drei rechtskräftige Verurteilungen nach § 83 Abs.1 StGB;  letzte Tathandlung:  10.09.2000;  Entziehungsdauer 12 Monate, gerechnet ab 23.04.2001.

Der VwGH hat eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von etwas
mehr als 19 Monate als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Erkenntnis vom 26.02.2002, 2001/11/0379:

Der Bf wurde wegen insgesamt vier Vergehen nach § 83 Abs.1 StGB verurteilt.

Grund für die zeitlich letzte Verurteilung war, dass er am 04.07.1999 in Wien mit Gewalt durch Tritte gegen die Wohnungstüre in die Wohnstätte eines anderen eingedrungen ist, um gegen seine dort anwesende Ehefrau Gewalt zu üben,
seine Ehefrau durch Schläge mit einem Mobiltelefon vorsätzlich am Körper verletzt und eine andere Person durch Drohung mit dem Tod und einer Brandstiftung
in Furcht und Unruhe versetzt hat.  Der Bf wurde zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien
vom 10.06.2001 wurde der Antrag des Bf auf Erteilung einer Lenkberechtigung abgewiesen und dadurch im Ergebnis festgestellt, dass der Bf zwei Jahre nach Tat immer noch nicht verkehrszuverlässig ist.

Der VwGH hat diesen Bescheid als rechtmäßig bestätig bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

Die vom Bw begangenen Vergehen wiegen wesentlich schwerer, als jene Sachverhalte, welche dem VwGH in den Erkenntnissen vom 22.01.2002, 2001/11/0196  und  vom 26.02.2002, 2001/11/0379  zugrunde lagen.

 

In einem derart gravierenden Fall besteht – gerechnet ab der letzten Tat – jedenfalls eine Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit von zwei Jahren.

Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird daher bis zum Ablauf
des 26. April 2011 festgesetzt.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;  VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

Dem Bw ist somit bis zum Ablauf des 26. April 2011 das Recht abzuerkennen,
von einem ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Dr. Fragner

 

 

 

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