Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164265/10/Zo/Th

Linz, 22.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. X, vom 26.06.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 19.06.2009, Zl. VerkR96-5257-2009, wegen einer Übertretung der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.09.2009 und weiteren Ermittlungen, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis         vollinhaltlich bestätigt.

 

II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen     Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in   Höhe von 4,20 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz         verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 25.03.2009 um 15.38 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Windischgarsten auf der Hauptstraße 22 in der Kurzparkzone abgestellt habe, ohne das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit einer Parkscheibe zu kennzeichnen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs.1 Z1 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 2,10 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber geltend, dass die gegenständliche Verordnung nicht rechtmäßig kundgemacht sei. Die Straßenverkehrszeichen seien insofern falsch angebracht, als die Tafel bei der Volksschule 2,37 m über Fahrbahnhöhe angebracht sei. Dies betreffe die Unterkante der Tafel, das Verkehrszeichen selbst sei nochmals 32 cm höher, also auf 2,69 m angebracht. Beim Verkehrszeichen beim Bräuhaus befinde sich die Tafelunterkante auf einer Höhe von 2,36 m über der Fahrbahn, die Kurzparktafel selber sei noch um 32 cm höher. Diese Kundmachung widerspreche § 48 Abs.5 StVO, wonach die maximale Höhe von Verkehrszeichen 2,2 m betrage. Zusätzlich bezweifelte der Berufungswerber, dass sich die Verordnung mit dem Gemeinderatsbeschluss tatsächlich decken würde.

 

Am Vorfallstag habe starker Schneefall geherrscht und es seien daher die blauen Bodenmarkierungen nicht sichtbar gewesen. Er sei nur ca. 10 Minuten an jener Stelle gestanden und habe wegen des Schnees auch den "Strafzettel" auf der Windschutzscheibe nicht bemerkt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.09.2009. Weiters wurde in den Verordnungsakt der gegenständlichen Verordnung Einsicht genommen und dazu Parteiengehör gewahrt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hatte seinen PKW zur Vorfallszeit auf dem ihm vorgeworfenen Parkplatz innerhalb der Kurzparkzone abgestellt und diesen nicht mit einer Parkscheibe gekennzeichnet. Damals herrschte starker Schneefall, weshalb die blauen Bodenmarkierungen nicht sichtbar waren.

 

Die gegenständliche Kurzparkzone wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde Windischgarsten am 15.02.2007 zu Zahl 120.36/2007 verordnet. Dieser Verordnung liegt ein Gemeinderatsbeschluss vom 15.02.2007 zugrunde (Seiten 925 bis 927), wobei sich dieser Gemeinderatsbeschluss mit dem Wortlaut der Verordnung deckt. Die gegenständliche Verordnung ist durch Verkehrszeichen im Sinne des § 52 Z13 d StVO kundgemacht. Bei diesem Verkehrszeichen ist im unteren Teil des Verkehrszeichens die erlaubte Parkdauer und die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt angebracht. Aus diesem Grund hat das Verkehrszeichen eine "länglichere" Form, als dem Muster in § 52 Z13 d StVO zu entnehmen ist. Der Abstand von der Tafelunterkante bis zum unteren Rand des Kreises, welcher dem Verkehrszeichen "Parken verboten" im Sinne des § 52 Z13 a entspricht, beträgt 32 cm.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 2 Abs.1 der Kurzparkzonenüberwachungsverordnung lautet: Wird ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt, so hat der Lenker

1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

5.2. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt, ohne eine Parkscheibe anzubringen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Der Umstand, dass die blaue Bodenmarkierung wegen des Schneefalles nicht sichtbar war, kann sein Verschulden nicht ausschließen, weil dieser blauen Bodenmarkierung nur Hinweischarakter zukommt. Der Berufungswerber war – so wie jeder andere Verkehrsteilnehmer – verpflichtet, sich anhand der Verkehrzeichen zu orientieren. Diese sind – entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers – ordnungsgemäß angebracht. Dazu ist einerseits darauf hinzuweisen, dass § 48 Abs.5 StVO seit 01.07.2005 einen maximalen Abstand zwischen Fahrbahn und unterem Rand des Verkehrszeichens von 2,5 m erlaubt. Die Verkehrszeichen sind entsprechend dieser Vorschrift angebracht, wobei – wie sich bereits aus den Gesetzeswortlaut ergibt – dieser Abstand vom unteren Rand des Verkehrszeichens zu messen ist. Das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" gemäß § 52 Z13 d StVO besteht einerseits aus einem Kreis (entsprechend dem Verkehrszeichen "Parken verboten") im Sinne des § 52 Z 13 a StVO sowie andererseits dem darunter befindlichen Text "Kurzparkzone". Weiters ist gemäß § 52 Z13 d StVO im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Der entsprechende Schriftzug ist im vorliegenden Fall Teil des Verkehrszeichens, weshalb die Anbringungshöhe von der Unterkante des Verkehrszeichens zu messen ist. Diese beträgt bei den vom Berufungswerber bemängelten Verkehrszeichen 2, 37 m bzw. 2,34 m. Die Verkehrszeichen sind also entsprechend der Bestimmung des § 48 Abs.5 StVO angebracht.

 

Eine Überprüfung des Gemeinderatsprotokolles vom 15.02.2007 ergab, dass der Verordnungstext mit dem Gemeinderatsbeschluss übereinstimmt. Auch das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers ist daher nicht zielführend. Die gegenständliche Verordnung wurde rechtmäßig beschlossen und ordnungsgemäß kundgemacht.

 

Das Berufungsverfahren hat keine sonstigen Hinweise darauf ergeben, dass den Berufungswerber an der gegenständlichen Übertretung kein Verschulden treffen würde. Seine falsche Rechtsmeinung kann ihn nicht entschuldigen. Er hat daher gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten zu verantworten.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber hat die gegenständliche Übertretung zumindest fahrlässig begangen. Diese hat auch keine schwerwiegenden Folgen nach sich gezogen, weshalb eine relativ niedrige Strafe ausreichend erscheint. Allerdings weicht das Verschulden des Berufungswerbers nicht soweit von einem "durchschnittlichen Parkdelikt" ab, dass eine Ermahnung im Sinne des § 21 VStG gerechtfertigt wäre. Als Strafmildernd ist auch die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigten, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der gesetzlichen Höchststrafe von 726 Euro (§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960) ist die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus angemessen. Sie schöpft den gesetzlichen Strafrahmen nicht einmal zu 3 % aus. Auch die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, welcher über ein überdurchschnittliches Nettoeinkommen bei keinen Sorgepflichten verfügt, rechtfertig keinesfalls die Herabsetzung der Geldstrafe. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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