Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164361/6/Zo/Jo

Linz, 13.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. , X, vom 21.07.2009, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 09.07.2009, Zl. CSt-14180/LZ/09, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.10.2009 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 14,40 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BPD Linz hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 07.03.2009 um 22.00 Uhr in Linz, Scharitzerstraße Nr. das KFZ mit dem Kennzeichen X entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" sowie "Pfeil nach rechts, Längenangabe 5 m" abgestellt habe, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.4 StVO gekennzeichnet war. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7,20 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass die Bodenmarkierung nicht unwirksam gemacht worden sei. Die blaue Bodenmarkierung sei lediglich grau übermalt gewesen, was aufgrund der Witterungs- und Sichtverhältnisse (starker Regen und Dunkelheit bzw. Straßenbeleuchtung) dazu geführt habe, dass die Bodenmarkierung leicht mit einer blauen Linie verwechselt werden konnte. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um eine blaue Markierung handle und er sein Fahrzeug daher zulässigerweise in einer Kurzparkzone abgestellt habe. Es liege daher keinesfalls ein eindeutiger Hinweis auf einen Behindertenparkplatz vor. Wenn auch die blaue Bodenmarkierung nur ein zusätzlicher Hinweis für die Kurzparkzone sei, so habe er doch im Hinblick auf die vorhandene Bodenmarkierung darauf vertrauen dürfen, dass er sein Fahrzeug jedenfalls in einer Kurzparkzone abgestellt habe. Sonstige Ausnahmen von der Kurzparkzone, wie Parkverbote und ähnliches würden sich normalerweise nur vor Firmengebäuden befinden, niemals aber vor einem normalen Wohngebäude.

 

Gegen ihn würden keinerlei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vorliegen, weshalb auch die Strafbemessung unrichtig sei. Er werde die Strafe natürlich nicht bezahlen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.10.2009. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen, eine Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Es wurde der erstinstanzliche Verfahrensakt sowie der Akt der BPD Linz zu Zl. St 27442/05 verlesen und der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber hatte zur Vorfallszeit seinen PKW in Linz, auf der Scharitzerstraße vor dem Haus Nr.  im dort befindlichen Halte- und Parkverbot ausgenommen Gehbehinderte abgestellt. Dieser "Behindertenparkplatz" wurde von der Stadt Linz am 17.04.2008 zu Zl. 108409/2007 verordnet und durch entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht. Er liegt innerhalb einer Kurzparkzone, welche durch Verkehrszeichen kundgemacht und auf die zusätzlich durch blaue Bodenmarkierungen am Gehsteigrand hingewiesen wird. Diese blaue Bodenmarkierung wurde bei der Kundmachung des Behindertenparkplatzes durch eine graue Farbe übermalen. Zum Zeitpunkt, als der Berufungswerber sein Fahrzeug abstellte, war es dunkel und es regnete. Im gegenständlichen Bereich befindet sich eine Straßenbeleuchtung und die Behauptung des Berufungswerbers, dass die Bodenmarkierung im Schein der Straßenbeleuchtung gespiegelt und er diese für eine blaue Bodenmarkierung gehalten hat, ist durchaus glaubwürdig.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" verboten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug auf einem gekennzeichneten Behindertenparkplatz abgestellt, wobei dieser ordnungsgemäß verordnet und durch Verkehrszeichen gekennzeichnet war. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Bezüglich seines Verschuldens ist er darauf hinzuweisen, dass Übertretungen der Straßenverkehrsordnung nicht nur vorsätzlich, sondern auch fahrlässig begangen werden können. Der Berufungswerber hat sich nach seinen eigenen Angaben auf die Bodenmarkierung verlassen, welche er als blaue Markierung wahrgenommen hat und ist deshalb davon ausgegangen, dass er das Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt hat. Auf allfällige Verbotszeichen hatte er nicht mehr extra geachtet. Er hat deshalb das Verbotszeichen "Halten und Parken verboten" übersehen. Zur Bodenmarkierung ist er noch darauf hinzuweisen, dass er die grau übermalte Bodenmarkierung als blaue Markierung angesehen hat und diese daher verwechselt hat. Diese Verwechslung sowie das Übersehen des Verkehrszeichens beruhen auf mangelnder Aufmerksamkeit und begründen daher sein fahrlässiges Verhalten.

 

 

Die Erstinstanz hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich innerhalb von Kurzparkzonen regelmäßig weitere Parkbeschränkungen befinden, weshalb sich kein Fahrzeuglenker ausschließlich auf die Bodenmarkierung verlassen darf sondern in erster Linie auf Verkehrszeichen achten muss.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 726 Euro. Das gegenständliche Halte- und Parkverbot wurde zugunsten von dauernd stark gehbehinderten Personen – also einer besonders schutzwürdigen Personengruppe - erlassen, weshalb das Missachten dieses Parkverbotes einen höheren Unrechtsgehalt aufweist, als dies bei sonstigen Parkverboten der Fall ist.

 

Andererseits ist zugunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Der Berufungswerber hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass er keine einschlägige Vormerkung aufweist. Die entsprechende Eintragung in der Vorstrafenevidenz der BPD Linz ist falsch, weil dieses Verfahren im Jahr 2005 eingestellt wurde. Der Berufungswerber weist also keine einschlägige Vormerkung auf, welche einen Straferschwerungsgrund bilden könnte. Andererseits ist er nicht zur Gänze unbescholten, weil er im Jahr 2006 wegen eines Alkoholdeliktes bestraft wurde.

 

Der Berufungswerber zeigte sich auch bei der Verhandlung nicht einsichtig. Es ist daher aus spezialpräventiven Überlegungen die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe angemessen, weil es offenbar einer spürbaren Bestrafung bedarf, um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Beachtung der Verkehrszeichen anzuhalten. Aus diesem Grund sowie wegen des gegenüber einem "normalen Parkdelikt" erhöhten Unrechtsgehaltes konnte auch trotz Wegfalles des von der Erstinstanz noch angenommenen Straferschwerungsgrundes der einschlägigen Vormerkung die Geldstrafe nicht herabgesetzt werden.

 

Der Berufungswerber machte keine Angaben zu seinem Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten, weshalb die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Einkommen von 1.000 Euro bei keinem relevanten Vermögen und keinen ins Gewicht fallenden Sorgepflichten) zugrunde gelegt wird. Die Geldstrafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 10 % ausschöpft, entspricht auch diesen persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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