Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164455/8/Br/Th

Linz, 15.10.2009

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 14.8.2009, AZ: VerkR96-1357-2009-BS, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig – da verspätet – zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5, 32 Abs.2 u. 33 Abs.4  Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG  iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Verstöße gegen das Kraftfahrgesetz drei Geldstrafen (110, 40 und 80 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 48, 36 u. 42 Stunden) verhängt.

 

1.1. Nach einem ins Leere gehenden Zustellversuch wegen zwischenzeitig geänderter Adresse wurde dem Berufungswerber das Straferkenntnis schließlich am 26.08.2009 mit RSa-Sendung zugestellt. Sie wurde vom Berufungswerber persönlich übernommen.

Dagegen hat der Berufungswerber am 10.09.2009 um 00:31 Uhr per E-Mail Berufung erhoben.

 

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hat, da weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

Hinsichtlich der offenkundig verspätet erhobenen Berufung wurde dem Berufungswerber an die von ihm verwendete E-Mail-Adresse unter Anschluss einer Kopie des Rückscheins, am 29.09.2009 die offenkundig verspätete Einbringung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Da sich weder die E-Mail-Adresse, noch die in der genannten Nachricht des Berufungswerbers angeführten Fernsprechanschlüsse als zutreffend erwiesen bzw. er dort nicht bekannt zu sein schien, wurde am 01.10.2009 auch noch auf konventionellem Postweg ein Verspätungsvorhalt übermittelt.

Dieser wurde vom Berufungswerber am 09.10.2009 bei der Post behoben und es wurde vom Berufungswerber in der Folge mit der Berufungsbehörde auch fernmündlich Kontakt aufgenommen. Dabei legte der Berufungswerber die Umstände der irrtümlich im E-Mail nicht angepasst gewesenen Daten in der Adressenleiste dar. Seitens der Berufungsbehörde wurde die Sach- u. Rechtslage betreffend den gesetzlich bedingten Fristenlauf nochmals darzulegen versucht.

Abschließend übermittelte der Berufungswerber am 14.10.2009 eine schriftliche Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt.

Dem ist seitens der Berufungsbehörde hinzuzufügen, dass die Fristen gesetzlich bedingt sind und diese daher nicht zur Disposition der Vollzugsorgane stehen. Vom Berufungswerber wird die Justiz in diesem Zusammenhang als „kleinlich“ bezeichnet.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei, mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser zu laufen. Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Vom Berufungswerber wurde die RSa-Sendung am 26.08.2009 persönlich vom Zustellorgan übernommen. Die Berufungsfrist begann demnach ab diesem Zeitpunkt zu laufen und endete demnach mit dem Ablauf des Mittwoch den 09.09.2009. Das Rechtsmittel gelangte jedoch erst am Dienstag den 10.09.2009, 00:31 Uhr als E-Mail am Mailserver der Behörde erster Instanz ein (Post, BH-UU: bh-uu.post@ooe.gv.at).

 

4.1. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Eine Auseinandersetzung mit den im übrigen iSd § 63 Abs.3 AVG nicht hinreichend begründeten Berufungsausführungen - welche gemäß § 13 Abs.3 AVG einer amtswegigen Verbesserung zuzuführen gewesen wären – ist in Bindung an die Rechtskraft daher nicht möglich.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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