Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164472/2/Zo/Th

Linz, 22.10.2009

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, geb. , X,  vom 29.09.2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 15.09.2009, Zl. VerkR96-6031-2009, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

Aus Anlass der Berufung wird das gegenständliche Straferkenntnis aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.2 VStG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Erstinstanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Einspruch gegen das Strafausmaß (gegen die Strafverfügung vom 29.06.2009, Zahl VerkR96-6031-2009) Folge geleistet und die Geldstrafe auf 120 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 12 Euro vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Strafverfügung entgegen der Bestimmung des § 47 VStG erlassen worden sei, weil der Sachverhalt nicht aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung eines Behördenorganes angezeigt worden sei. Unabhängig davon habe er gegen die Strafverfügung in vollem Umfang Einspruch eingebracht, womit diese ex lege außer Kraft getreten sei. Die Aufforderung der BH, den Einspruch auf die Strafbemessung zu reduzieren, sei daher rechtlich gar nicht möglich. Sein damaliger Rechtsvertreter habe trotzdem den Einspruch eingeschränkt, wobei durch diese Erklärung jedoch die Strafverfügung nicht wieder in den Rechtsbestand aufgenommen wurde. Er habe den vollen Einspruch in weiterer Folge gar nicht auf das Strafausmaß reduzieren können, weil dies rechtlich nicht möglich sei. Dennoch habe die Erstinstanz lediglich über die Strafhöhe abgesprochen, ein Abspruch über den Schuldspruch fehle jedoch.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber war am 28.04.2009 an einem Verkehrsunfall beteiligt. Vom Unfallgegner wurde Anzeige bei der Polizei erstattet und es kam nicht zu einem Identitätsnachweis zwischen den Unfallbeteiligten. Aufgrund dieses Umstandes erstattete die Polizei Anzeige gegen den Berufungswerber wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960. Die Erstinstanz erließ in weiterer Folge eine Strafverfügung, gegen welche der Berufungswerber rechtzeitig einen Einspruch einbrachte. In diesem bestritt er, die ihm vorgeworfene Übertretung begangen zu haben. In weiterer Folge wurde der Vertreter des Berufungswerbers entsprechend der Rechtsansicht der Erstinstanz dahingehend belehrt, dass aus deren Sicht die Verwaltungsübertretung in subjektiver und objektiver Hinsicht bewiesen sei. Sofern er sich jedoch einsichtig zeige und den Einspruch auf die Strafhöhe beschränke, könne über das Strafausmaß neu entschieden werden. Mit Schreiben vom 10.09.2009 teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, dass er seinen Einspruch auf die Strafhöhe einschränke, worauf die Erstinstanz das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 49 Abs.2 VStG lautet: Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur über das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

5.2. Der Berufungswerber hat im gegenständlichen Fall einen "vollen Einspruch" eingebracht. Er hat insbesondere auch den Schuldspruch der Strafverfügung bekämpft. Mit diesem Einspruch ist die Strafverfügung außer Kraft getreten. Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine spätere Zurückziehung eines solchen Einspruches wirkungslos, weil bereits durch das Einbringen des Einspruches die Strafverfügung außer Kraft getreten ist. Diese Überlegungen müssen auch hinsichtlich einer Einschränkung des Einspruches gelten. Wenn die Strafverfügung bereits zur Gänze außer Kraft getreten ist, so hat auch eine spätere Einschränkung des Einspruches keine Wirkungen mehr. Jedenfalls lebt dadurch der Schuldspruch der bereits außer Kraft getretenen Strafverfügung nicht wieder auf. Die Erstinstanz hätte daher über den Einspruch zur Gänze absprechen müssen und – sofern sie zur Ansicht gelangt, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht zu verantworten hat – ein (vollständiges) Straferkenntnis mit einem Schuldspruch im Sinne des   § 44a VStG erlassen müssen. Es war daher der Berufung stattzugeben und das Straferkenntnis aufzuheben. Das Verwaltungsstrafverfahren war aber nicht einzustellen, weil vorerst die Erstinstanz über den Einspruch des Berufungswerbers zu entscheiden hat.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 20. Oktober 2010, Zl.: 2009/02/0370-5

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