Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100338/13/Sch/Rd

Linz, 01.06.1992

VwSen - 100338/13/Sch/Rd Linz, am 1.Juni 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des J R vom 13. Dezember 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 27. November 1991, VerkR96/565/1991/ B, (Faktum 2.) zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 VStG. Zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 27. November 1991, VerkR96/565/1991/B, über Herrn J R, M, u.a. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 4. Februar 1991 um 17.05 Uhr den PKW, Marke und Type Ford Taunus, auf der Oberinnviertler Landesstraße in M in Richtung W bis zu seiner Anhaltung auf der A.straße in M nächst dem Haus x. trotz Dämmerung unbeleuchtet gelenkt hat (Faktum 2.). Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Am 23. März 1992 und am 26. Mai 1992 wurden öffentliche mündliche Berufungsverhandlungen abgeführt.

Hinsichtlich des weiteren in Berufung gezogenen Faktums des o.a. Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Berufungsentscheidung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten einzuschalten. Im konkreten Falle konnte nicht mit der für eine Bestrafung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, daß der Berufungswerber sein Kraftfahrzeug trotz Dämmerung unbeleuchtet gelenkt hat. Die diesbezüglich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlungen getätigten Zeugenaussagen gehen in der Frage, ob zur Tatzeit Dämmerung geherrscht hat, die ein Einschalten der Fahrzeugbeleuchtung erforderlich gemacht hätte, auseinander. Da der Begriff der Dämmerung immer nach den tatsächlichen Sichtverhältnissen zu beurteilen ist, besteht dann keine Verpflichtung zur Beleuchtung von Fahrzeugen, wenn das natürliche Licht ausreicht, um alle bedeutsamen Vorgänge im Verkehr wahrnehmen zu können. Gerade diese Frage wurde von den Zeugen im Rahmen des Berufungsverfahrens unterschiedlich beurteilt, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat zu der Ansicht gelangt ist, daß die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit erwiesen ist. Das Verwaltungsstrafverfahren war daher einzustellen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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